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Versteckte Bekanntgabe einer Preiserhöhung ist unwirksam

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. I-20 U 37/16


Versteckte Bekanntgabe einer Preiserhöhung ist unwirksam

Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass Preiserhöhungen, die nicht transparent und verständlich angekündigt wurden, bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden unwirksam sind. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Energieanbieter die Bekanntgabe von Preiserhöhungen in seitenlangen E-Mails versteckte. Die Mitteilungen sollten bei den betroffenen Verbrauchern den Anschein erwecken, sie enthielten lediglich allgemeine Informationen zur Entwicklung des Strom- und Gasmarktes. Der Düsseldorfer Senat beurteilt das Vorgehen des Energielieferanten als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Sachverhalt
Im Februar 2014 informierte die Energiediscounterin ExtraEnergie GmbH ihre Kunden per E-Mail über die Anhebung ihrer Gaspreise. Die Nachricht mit dem allgemein klingenden Betreff "Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen" war so gestaltet, dass die Information über den Preisaufschlag nicht sofort ersichtlich war.
Anschließend an die Vorstellung ihres Unternehmens schrieb die Energieanbieterin, ihr Anspruch sei, die Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. Mit dem Schreiben wolle sie die Kunden über aktuelle Gasmarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren. Es folgten Ausführungen über die Energiewende. Erst im letzten Drittel der Mail kommunizierte ExtraEnergie die konkrete Änderung des Gastarifs - ohne die Textpassage optisch hervorzuheben. Die Mitteilung endete mit den Worten: "Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Begebenheiten auf dem Gasmarkt informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten. [...]" Ähnliche E-Mails verschickte ExtraEnergie an ihre Stromkunden.
Die Verbraucherzentrale Sachsen erkannte in der versteckten Mitteilung der Preisanpassungen einen Wettbewerbsverstoß. Nach erfolgloser Abmahnung klagte sie auf Unterlassung. Außerdem beantragte der Verbraucherschutzverband, der Beklagten zu verbieten, sich gegenüber ihren Kunden auf solchermaßen angekündigte Preiserhöhungen zu berufen.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem Kläger mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 12 O 177/14) Recht. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte Berufung.

Aus den Gründen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stützt die landgerichtliche Entscheidung. Es bewertet das Vorgehen der Beklagten als Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG. Die Bestimmung verlangt, dass Energielieferanten transparent und verständlich über Änderungen der Vertragsbedingungen informieren.
Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte mit ihren Mails die Täuschung der Verbraucher beabsichtigte. Sie habe den Eindruck vermitteln wollen, es handle sich nicht um vertragsrelevante Informationen. Die konkrete Preiserhöhung komme erst nach anderthalb eng beschriebenen Seiten zur Sprache. Offensichtlich habe die Beklagte erwartet, dass die Adressaten nicht bis zu dieser Stelle lesen würden oder durch den vorangegangenen Text zu stark abgelenkt seien, um die Information über die Preisanpassung wahrzunehmen. Zudem schreibe die Beklagte am Ende des Mails zusammenfassend, sie habe über Begebenheiten am Gasmarkt informiert und die monatlichen Belastungen des Kunden stabil gehalten. Damit bestärke sie den angesprochenen Verbraucher im Glauben, das Schreiben betreffe ihn nicht persönlich.
Im ersten Absatz der gerügten E-Mails stehe zwar: "Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuellen Gasmarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren." Daraus müsse der Empfänger jedoch nicht schließen, dass die Preise seines Vertrags betroffen seien. Im Übrigen erwarte er, dass er Informationen über eine allfällige Anpassung des Vertragsverhältnisses direkt im Anschluss an den fraglichen Satz finde. Vorliegend erfolgten die Angaben zur Preiserhöhung hingegen erst mit großem Abstand. Eine Möglichkeit, dennoch die geforderte Transparenz zu schaffen, sehen die Düsseldorfer Richter in der Hervorhebung der entscheidenden Textpassage. Darauf hatte die Beklagte indes verzichtet.
Deshalb anerkennt das Oberlandesgericht den klägerischen Unterlassungsanspruch. Es verbietet der Beklagten, Preiserhöhungen in Mails zusammen mit weiteren Informationen bekannt zu geben, sofern die Preisänderungen nicht deutlich hervorgehoben sind. Zusätzlich untersagt es ihr, sich auf derart angekündigte Preisanpassungen zu berufen. Denn Tarifänderungen, deren Ankündigung gegen § 41 Abs. 3 EnWG verstoße, seien unwirksam. Der Gesetzgeber habe die Anpassung von Vertragsbedingungen bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden an die in § 41 Abs. 3 EnWG genannte Bedingung geknüpft, dass sie transparent und verständlich erfolge.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. I-20 U 37/16


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