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Versprochener Sofortbonus ist auszuzahlen

Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2019, Az. 84 O 96/19


Versprochener Sofortbonus ist auszuzahlen

Das Landgericht Köln entschied am 23.10.2019, dass ein für den Vertragsabschluss versprochener Bonus auch auszuzahlen sei. Hierbei spiele es keine Rolle, ob eine Zahlungsaufforderung des Kunden vorliege oder die Bankverbindung bekannt sei.

Wann sind Vertragsprämien auszuzahlen?
Beklagte war eine Firma, die Energielieferverträge abschloss. Hierbei bot sie den Vertragsschluss auch über ihre Webseite an. In der Widerrufsbelehrung wies die Beklagte lediglich auf die Abrufbarkeit des Widerrufsformulars im Internet hin. Auf der Seite, auf die der Link in der Widerrufsbelehrung verwies, war jedoch kein Widerrufsformular hinterlegt. Eine Kundin buchte über die Internetseite einen Stromliefervertrag. Als Anreiz für den Vertragsabschluss warb die Beklagte mit einem „Sofortbonus: 180,00 € Auszahlungszeitpunkt 90 Tage ab Belieferungsbeginn ...". Ca. 10 Monate später kündigte die Kundin den Vertrag wieder, auch weil der Sofortbonus nicht ausgezahlt wurde. Eine Verbraucherschutzorganisation ging daher gegen die Beklagten wegen Irreführung vor.

Irreführung durch nicht ausgezahlte Vertragsprämie
Das Landgericht Köln entschied, dass die Beklagte über einen Preisvorteil getäuscht habe. Die Beklagte habe den „Sofortbonus“ innerhalb des 90-tägigen Zeitraums nicht ausgezahlt. Hierbei könne sie sich nicht darauf berufen, ihr sei die Bankverbindung der Kundin nicht bekannt gewesen. Denn zum einen habe sie sich innerhalb des 90-tägigen Zeitraums überhaupt nicht bemüht, die Bankverbindung zu erfragen. Zum anderen hätte die Beklagte auch einen Verrechnungsscheck übersenden können. Der „Sofortbonus“ sei auch nicht erst auf Verlangen des Kunden auszuzahlen gewesen. Denn ihre vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte von sich aus zu erfüllen gehabt.

Verstoß gegen Informationspflicht
Weiterhin urteilte das LG, dass die Beklagte gegen ihre gesetzliche Informationspflicht verstoßen habe. Denn sie habe das Widerrufsformular weder als Ausdruck noch als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt. Der Verweis auf die Downloadmöglichkeit im Internet sowie die bloße Bereitstellung eines Links reichen nicht aus. Außerdem habe die Beklagte ihre Informationspflichten auch dann zu erfüllen, wenn sich die Kundin das Widerrufsformular auf anderen Wegen hätte verschaffen können.

Fehlendes Widerrufsformular
Auch mit der Platzierung einer Widerrufsbelehrung per Link im Internet habe die Beklagte gegen ihre gesetzliche Informationspflicht verstoßen, so das Gericht. Der Link habe ins Leere geführt; die Kundin habe nicht zum Widerrufsformular gelangen können. Dass der Link überhaupt nicht hinterlegt war, trage einen eigenen Unrechtsgehalt in sich. Denn es habe eine andere Qualität, ob die Beklagte das Widerrufsformular über einen Link tatsächlich zum Download bereithalte oder der Link zusätzlich auch noch ins Leere laufe. In dem Fall habe der Verbraucher nicht einmal die Möglichkeit, sich das Widerrufsformular von der Internetseite der Beklagten herunterzuladen.

Täuschung über form- und fristgerechte Kündigung
Das Gericht befand außerdem, dass eine Irreführung wegen unwahrer Informationen über Verbraucherrechte vorgelegen habe. Denn die Kündigung sei schriftlich und damit formgerecht erfolgt. Trotzdem habe die Beklagte der Kundin vorgespiegelt, die Kündigung sei nicht formgerecht erfolgt. Dabei könne dahinstehen, ob die Kündigung der Kundin deshalb unwirksam gewesen sei, weil sie einen falschen Endzeitpunkt genannt habe. Denn die falsche Berechnung führe nur dazu, dass die Kündigung zum richtigen Zeitpunkt wirksam werde.

Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2019, Az. 84 O 96/19


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