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Versehentliche Zustellung unerwünschter Postwurfsendung zumutbar

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, Az. 3 O 110/16


Versehentliche Zustellung unerwünschter Postwurfsendung zumutbar

Hat der Verbraucher dem Empfang einer Postwurfsendung widersprochen, stellen einzelne versehentliche Zustellungen keine unzumutbare Belästigung dar. Dies hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 21.12.2016 (Az. 3 O 110/16) entschieden. Die Dortmunder Richter sind der Meinung, vereinzelte Einwürfe unerwünschter Werbung gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko und seien daher zu tolerieren. Zudem könne der Empfänger vorbeugen, indem er durch einen Hinweis am Briefkasten kundtue, dass er eine bestimmte Publikation nicht wolle.

Der Sachverhalt
Der Kläger erhielt das wöchentliche Gratisblatt "Einkauf aktuell" der Deutschen Post, eine TV-Programmübersicht mit Werbebeilagen. Er teilte der Post mit, dass er keine weitere Zustellung wünsche. Die Post informierte ihn daraufhin, dass er den Einwurf durch einen Aufkleber am Briefkasten verhindern könne. Der Kläger antwortete, dass er nicht bereit sei, einen solchen Kleber anzubringen und forderte die Post abermals auf, die Zustellung der Wurfsendung zu unterlassen.
Erfolg hatte er erst, als er seiner Forderung mit einem Anwaltsschreiben Nachdruck verlieh. Nach einiger Zeit erhielt der er jedoch erneut einzelne Exemplare der Werbepostille. Insgesamt kam es zu in fünf Zustellungen innerhalb dreier Jahre. Verärgert darüber ließ der Kläger die Post abmahnen. Letztere verzichtete auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verlangte vom Kläger, dass er seine Werbeverweigerung durch einen entsprechenden Hinweis am Briefkasten kenntlich mache. In der Folge nahm der Kläger die Post gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Aus den Gründen
Das Landgericht Dortmund weist die Klage zurück. Es hält fest, dass die Zustellung von Werbesendungen an Privathaushalte zulässig ist, sofern der Empfänger nicht widersprochen hat. Eine Zustellung trotz Widerspruchs missachte das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Empfängers, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) folge.

Nach einer Interessensabwägung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 7 UWG (unzumutbare Belästigung) kommt das Gericht allerdings zum Schluss, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt ist. Insbesondere liege keine hartnäckige Ansprache nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Die Post habe sich nicht bewusst und wiederholt über den Willen des Klägers hinweggesetzt. Davon könne bei fünf fehlerhaften Zustellungen eines wöchentlich erscheinenden Gratisblatts innerhalb von drei Jahren nicht die Rede sein. Vielmehr handle es sich um "Ausreißer". Die geringe Zahl unerwünschter Zustellungen zeige, dass die Post dem Selbstbestimmungsrecht des Klägers durch Anweisung an die Zusteller und Kontrolle derselben genügend Rechnung getragen habe.

Für die Dortmunder Richter entsprechen seltene versehentliche Zustellungen dem allgemeinen Lebensrisiko. Menschliches Versagen sei im Rahmen des Zumutbaren unter gewissen Umständen hinzunehmen. Der Post sei es mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich, vereinzelte Zustellungen zu unterbinden. Die dafür erforderlichen Maßnahmen – etwa Kontrollposten vor dem Haus des Klägers oder ein eigenes Zustellteam ausschließlich für den Kläger – seien wirtschaftlich nicht zumutbar.
Das gelte umso mehr, als es dem Kläger ein Leichtes gewesen wäre, gegen versehentliche Einwürfe vorzubeugen. Ein Aufkleber am Briefkasten mit den Worten "kein Einkauf aktuell" hätte nach Ansicht des Landgerichts genügt, um nachlässige oder unerfahrene Zusteller auf den Willen des Klägers aufmerksam zu machen.

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, Az. 3 O 110/16


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