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Versandkosten ins EU-Ausland nur auf Anfrage unzulässig

KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15


Versandkosten ins EU-Ausland nur auf Anfrage unzulässig

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 hat das Kammergericht in Berlin entschieden, dass es sich nicht um eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle handelt, wenn in einem eBay-Angebot eine internationale Ausrichtung suggeriert wird, jedoch die Angaben über die Versandkosten unzureichend sind. Dementsprechend sei es nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, wenn das Angebot den Hinweis "Versand Europa/Welt auf Anfrage" enthält, weil die Versandkosten dafür auch im Vorfeld ausgerechnet werden können.

Das KG Berlin stellte klar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerin gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV, nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 246a §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB sowie gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 UWG hat. Dies gelte jedenfalls für die fehlende Angabe über die tatsächliche Höhe der anfallenden Versandkosten, wenn Produkte in das Ausland - insbesondere in die Länder der EU - verschickt werden. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt dabei die Verpflichtung, dass bei Angeboten von Waren auch die anfallenden Versandkosten angegeben werden müssen. Insoweit dies im Vorfeld nicht möglich ist, muss jedenfalls deutlich gemacht werden, dass zusätzliche Kosten für die Lieferung anfallen werden.

Die Pflicht dieser Information werde durch Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB sowie durch § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV konkretisiert. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein entgeltliches Angebot für Verbraucher handelt. Grundlage sei dementsprechend ein Fernabsatzvertrag. Die Konkretisierung sehe demnach vor, dass die anfallenden Kosten für die Lieferung mitzuteilen sind. Eine Ausnahme zur Verpflichtung der Angabe bestehe ausschließlich dann, wenn die Lieferkosten im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden können. Dabei handle es sich nicht um eine Einschränkung des Informationsgebots, sondern vielmehr eine inhaltliche Konkretisierung. Dadurch, dass die Antragsgegnerin ihre Waren über das Internetportal eBay zum Kauf anbietet und diese anschließend nach Europa versendet, sei sie verpflichtet, die anfallende Höhe der Lieferkosten zumindest für die Mitgliedstaaten der EU anzugeben. Insbesondere vor dem Hintergrund, mehr Verbraucher mit der Offerte ansprechen zu können, sei es auch aufgrund der Bedingungen des Auktionshauses möglich, ein Internationales Angebot aufzugeben. Dies setze aber voraus, dass der anbietende entsprechende Versandoptionen wählt.

Es sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht ersichtlich, dass es einen unzumutbaren Mehraufwand dargestellt hätte, wenn die Antragsgegnerin die Kosten für solche Länder angegeben hätte. Dies gelte bereits deswegen, weil zwischen den Ländern der Warenaustausch weitestgehend angeglichen worden ist. Es handele sich auch nicht um einen Bagatellfall im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG.

Die Antragsgegnerin hatte diese Position mit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs begründet. Das Kammergericht Berlin stellte jedoch klar, dass die Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen gewesen sind. Denn zum einen ging es um ein Angebot, das ausschließlich im deutschsprachigen Raum veröffentlicht worden ist. Hier sei ein Bagatellfall anzunehmen, wenn sich die Offerte vornehmlich an inländische Verbraucher gerichtet hat, obwohl über die Internetseite Lieferung nach ganz Europa angeboten worden ist. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Bagatellfall vorliegt, wenn zwar die Versandkosten für die Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz angegeben werden, die Kosten für andere Länder jedoch mit einem bloßen Hinweis ("Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage") unterschlagen werden. Da beide Fälle mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu vergleichen gewesen sind, konnte das Kammergericht dieser Darlegung im Ergebnis nicht folgen. Es liege nämlich bereits deswegen keine Bagatelle vor, weil die fehlenden Informationen für die Antragsgegnerin ohne großen Aufwand hätten genannt werden können, wie sich gerade aus § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV nF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB und aus § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ergibt.

KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 W 196/15


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