Vermittlung von Fahrten durch UberPOP unzulässig
Mit seinem Urteil vom 09.06.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch Aufträge zur Beförderung von Fahrgästen, die über eine App zustande gekommen sind, dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen und damit genehmigungspflichtig sind.
Bei der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung handelte es sich um ein Berufungsverfahren. Die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hatte 18.03.2015 gegen die Beklagte, dem in den Niederlanden ansässigen Ride-Sharing-Unternehmen Uber, entschieden. Uber vermittelt über seine App "Uber POP" entgeltpflichtige Beförderungsaufträge, indem es an einer Beförderung interessierte Personen mit Privatanbietern zusammenbringt, die mit ihrem privaten Pkw die jeweilige Fahrt ausführen. Die Klägerin, ein Zusammenschluss von Taxizentralen in Frankfurt am Main, Dortmund, München und anderen deutschen Städten, betreibt selbst eine Taxi-Bestell-App. Sie sieht in dem Geschäftsmodell von Uber ein wettbewerbswidriges Geschäftsmodell, da weder die Fahrer noch das Unternehmen selbst eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzen würden. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte in seinem Urteil dieser Argumentation und untersagte der Beklagten die Vermittlung von entgeltpflichtigen Personenbeförderungsaufträgen, wenn die registrierten Fahrer nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen - es sei denn, das Entgelt für die Fahrt übersteige nicht die Betriebskosten dafür.
Das beklagte Unternehmen Uber war daraufhin in Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegangen. Es argumentierte, dass das Landgericht in erster Instanz den tatsächlichen Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und die Rechtslage falsch beurteilt habe. Man stehe in keinem Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin. Außerdem, so die Argumentation, sei die Einstufung der Beklagten als Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz rechtsfehlerhaft.
Das OLG als Berufungsinstanz wollte diesen Einlassungen allerdings nicht folgen und wies die Berufung zurück. Für die Richter steht außer Frage, dass die Beklagte mit ihrem Geschäftsmodell gegen die §§ 2, 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verstößt, da weder sie noch die von ihr vermittelten Fahrer über eine notwendige Genehmigung zur Beförderung von Personen verfügt. Klar ist für das Gericht auch, dass die Vermittlung von Aufträgen über die App "UberPOP" den Bestimmungen des PBefG unterliege, handelt es sich dabei doch um entgeltlichen Gelegenheitsverkehr im Sinne der §§ 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. Personenbeförderungen, die über diese App zustande kommen, stellten keinen Ausnahmefall dar, wie das etwa bei Gelegenheitsfahrten und der Mitnahme von Freunden, Bekannten oder Arbeitskollegen der Fall sei. Es spreche im Übrigen einiges dafür, so das Gericht in seinem Urteil, dass die Beklagte selbst als Personenbeförderungsunternehmerin im Sinne von § 3 Abs. 2 PBefG betrachtet werden muss. Für die Unternehmereigenschaft im Sinne des PBefG komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen eigene Fahrzeuge besitzt und nutzt. Entscheidend sei vielmehr, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge habe. Maßgeblich sei darüber hinaus auch, wer aus Sicht des Fahrgastes der Erbringer der jeweiligen Dienstleistung sei.
Das OLG kam außerdem zu dem Schluss, dass das Landgericht mit dem in seinem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Verbot nicht gegen europäisches Recht verstoße. Der Senat unterstrich mit seiner Rechtsprechung schließlich noch die grundsätzliche Bedeutung dieses Rechtsstreits. Man sei gehalten, diesem Verfahren Fortgang zu geben, um möglichst bald eine letztinstanzliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof herbeiführen zu können. Dieser grundsätzlichen Bedeutung wegen wurde denn auch die Revision zugelassen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 U 73/15