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Verkaufstätigkeit bei eBay

LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06


Verkaufstätigkeit bei eBay

Sobald ein eBay-Händler als Unternehmer einzustufen ist, gelten für ihn strengere Vorschriften. Dazu gehören die Informationspflichten des Fernabsatzrechts. So muss ein gewerblicher eBay-Verkäufer bereits vor Vertragsschluss seine Identität und Anschrift sowie eine Widerrufsbelehrung veröffentlichen.

Was sich viele eBay-Nutzer nicht bewusst sind: Die Rechtsprechung legt den Unternehmerbegriff weit aus. Eine bestimmte Rechtsform ist ebenso wenig erforderlich wie eine hauptberufliche Tätigkeit oder die Absicht, Gewinn zu erzielen. Indizien für einen gewerbsmäßigen eBay-Handel sind unter anderem: viele und häufige Auktionen, das Anbieten gleichartiger Produkte – insbesondere von Neuware – und der Wiederverkauf kurz zuvor erworbener Artikel.

Exemplarisch zeigt dies der Fall einer Mutter, die während eines Monats fast 100 teilweise neue Kinderbekleidungsartikel anbot. Das Landgericht Berlin entschied 2006, sie habe als Unternehmerin gehandelt (LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06).

Sachverhalt
Eine Mutter von vier Kindern betrieb bei eBay einen Online-Shop. Die Frau aus der Region Heilbronn verkaufte darin hauptsächlich Kinderbekleidung, die den Kleidergrößen ihrer Kinder entsprach. Im April 2006 bot sie fast 100 Artikel an, davon rund 60 Prozent aus dem Bereich Kinderbekleidung. Ein Drittel der angebotenen Kinderkleider war Neuware. Von Januar bis Mitte April 2006 ersteigerte die Frau auf eBay zudem 76 Kinderbekleidungsartikel für knapp 1.000 Euro. Mindestens vier dieser Artikel verkaufte sie weiter.
Eine Konkurrentin störte sich daran, dass die eBay-Verkäuferin auf der Seite ihres Online-Shops weder Namen und Anschrift noch eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung platzierte. Sie beantragte erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die Shop-Betreiberin, wogegen diese Widerspruch erhob.
Die Antragsgegnerin gab an, sie verkaufe nur Kleider, die ihren Kindern nicht mehr passten oder nicht gefielen. Sie sei daher keine Unternehmerin und müsse die Informationspflichten des Fernabsatzrechts nicht beachten. Ferner warf sie der Antragstellerin Rechtsmissbrauch vor, da diese ihrem Anwalt als Strohfrau für dessen Abmahntätigkeit diene. Der Anwalt hatte bereits in vielen ähnlich gelagerten Fällen Abmahnungen ausgesprochen und angeblich in Internetforen um abmahnwillige Klienten geworben.
Das Landgericht Berlin bestätigte die einstweilige Verfügung und untersagte der Antragsgegnerin, Artikel ohne Namen, Adresse und Widerrufs- oder Rückgabebelehrung anzubieten.

Urteilsbegründung
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist die Antragsgegnerin als Unternehmerin zu qualifizieren. Unternehmer sei, wer planmäßig und dauerhaft am Markt Leistungen gegen ein Entgelt anbiete. Diese Tätigkeit könne auch nebenberuflich und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden.
Die Eröffnung des eBay-Shops mache die Antragsgegnerin zwar noch nicht zur Unternehmerin. Sie habe aber ständig und planmäßig Kinderbekleidung verkauft. Anzahl und Gebrauchszustand der angebotenen Artikel gingen weit über Gelegenheitsverkäufe hinaus, wie sie für Privathaushalte typisch seien.
Für eine gewerbliche Tätigkeit spreche überdies, dass die Antragsgegnerin auf eBay auch günstig Kinderbekleidung gekauft und diese mit Gewinn weiterveräußert habe. Die Richter der Kammer für Handelssachen 103 schließen daraus auf einen "schwunghaften Handel mit Kinderbekleidung", den sie mit einem Laden für Secondhand-Kleider vergleichen.

Als Unternehmerin habe die Antragsgegnerin durch das Weglassen von Namen, Adresse und Widerrufs- oder Rückgabebelehrung gegen § 312c BGB a. F. (heute § 312d BGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV a. F (heute Art. 246a EGBGB) verstoßen. § 312c Abs. 1 BGB a. F. verlange, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen zukommen lasse, bevor dieser seine Vertragserklärung abgebe. Deshalb genüge es nicht, wenn die Angaben dem Verbraucher nach dem Zuschlag übermittelt würden.

Die Antragstellerin sei als Mitbewerberin zum Unterlassungsanspruch berechtigt. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt, dass sie bloß eine Strohfrau ihres Anwalts ist. Ebenso wenig sei aus einer Vielzahl früherer Abmahnungen durch die Antragsstellerin oder ihren Anwalt auf Rechtsmissbrauch zu schließen. Zumal der Gesetzgeber durch Einschränkung des Verbandsklagerechts die gerichtliche Durchsetzung der Wettbewerbsregeln hauptsächlich den Mitbewerbern überlassen habe.

LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06


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