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Unzulässiges Werben mit Herstellung in Deutschland

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20


Unzulässiges Werben mit Herstellung in Deutschland

Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“, so erweckt dies bei dem Verbraucher den Eindruck, die Produkte seien in Deutschland hergestellt worden. Findet eine tatsächliche Fertigung jedoch im Ausland statt, so liegt hierin Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher erwarte zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Ihm sei aber bekannt, dass die Qualität industriell gefertigter Erzeugnisse überwiegend von Güte und Art ihrer Verarbeitung abhängig ist. Damit komme es nicht auf den Ort der konzeptionellen Planung, sondern den der maßgeblichen Herstellung an. So hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 17.08.2020 entschieden.

Hintergrund
Die Parteien sind beide Hersteller von Solarmodulen und damit Wettbewerber. Die Antragstellerin war der Auffassung, die Werbeaussage der Antragsgegnerin enthalte unwahre Angaben über den geografischen Ort der beworbenen Herstellung. In Rede standen insbesondere folgende Aussagen:

1. „Solarmodul-Hersteller seit 2004“ in Kombination mit einer stilisierten Deutschlandflagge,
2. „German Luxor Quality Standard" in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem abgebildeten Solarmodul,
3. „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ sowie
4. „Seit 2004 stellt [Antragsgegnerin] Solarmodule in deutscher Ingenieursqualität her. Vom Hauptsitz in [Stadt] liefert und installiert [Antragsgegnerin] Solarelemente weltweit…“

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des OLG
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg, sodass diese einen Unterlassungsanspruch erwirken konnte. Nach Auffassung des Senats verstehe der Durchschnittsverbraucher die gerügten Angaben so, als wären die angebotenen Module der Antragsgegnerin in Deutschland produziert worden. Auch den Flaggenhinweis beziehe der Verbraucher auf die Angabe „Hersteller“. Obgleich bekannt sei, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten, gehe der Verbraucher davon nicht allgemein aus. Vielmehr achte dieser auf die Angaben, die auf den Herstellungsort hinweisen.

Letztendlich erzeuge ebenfalls die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre „German Luxor Quality Standard“ im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den falschen Eindruck der ausschließlichen Herstellung in Deutschland. Selbiges gelte für den bereits erwähnten Leitsatz. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen.

Das OLG sah auch in den Angaben „Seit 2004 stellt [Antragsgegnerin] Solarmodule in deutscher Ingenieursqualität her. Vom Hauptsitz in [Stadt] liefert und installiert [Antragsgegnerin] Solarelemente weltweit…“ eine Fehlinformation des Verbrauchers. Der Senat hat die Auffassung vertreten, die Verbindung der Angaben „deutsche Ingenieursqualität“ und „Hauptsitz in [Stadt]“ seien für den Verbraucher ein Hinweis auf einen deutschen Herstellungsort. Im Ergebnis war die Sache für den Senat mithin eindeutig.

Es kommt auf die wesentlichen Verarbeitungsvorgänge an
Indem die Antragsgegnerin die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen lasse, entspreche die hierdurch bei dem Durchschnittsverbraucher erzeugte Vorstellung in keiner Weise der Wahrheit. Auf den Einwand der Antragsgegnerin, dass zumindest ein Teil der Module in Deutschland gefertigt worden sei, komme es nicht an. Denn mit den in Rede stehenden Angaben seien alle Module beworben worden. Insofern komme es bei der Korrektheit einer Angabe, mit der ausschließlich Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, lediglich auf die Verarbeitungsvorgänge an.

Genaugenommen müssen diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht worden seien, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehende qualitätsrelevante Bestandteile oder wesentlichen produktspezifische Eigenschaften erhalte. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher nicht auf den Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen an.

Fazit
Das Erwecken eines falschen Eindrucks, dass die „wesentlichen Schritte“ der Fertigung eines Produkts in Deutschland stattfinden, ist wettbewerbswidrig. Dies zeigt der zugrundeliegende Sachverhalt der Entscheidung durch das mehrfahre wahrheitswidrige Hinweisen auf eine Herstellung in Deutschland in eindeutiger Weise. Wer mit deutscher Qualität wirbt, der muss auch in Deutschland produzieren.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2020, Az. 6 W 84/20


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