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Unzulässige Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar"

LG München I, Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16 - Foto: © skywalk154/fotolia.com


Unzulässige Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar"

Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16, dass die Lieferzeitangabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ in einem Online-Shop nicht der gesetzlichen Anforderung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB entspricht, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen Informationen zum Liefertermin zur Verfügung zu stellen.

Verband für Verbraucherschutz mahnte Online-Shop Betreiber ab
Ein Mitarbeiter eines Verbandes für Verbraucherschutz bestellte im Online-Shop des beklagten Unternehmens zu Simulationszwecken ein Smartphone der Marke Samsung. Bei der Bestellung erschien an mehreren Stellen der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“. Der Verband war als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt und damit zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Verbraucherrechtsverstößen berechtigt. Er mahnte die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 260,- Euro auf.

Tatsächlicher Lieferzeitpunkt sei unrelevant
Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB ist ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher über den Termin zu informieren, bis zu dem er die Ware liefern wird. Die Informationen über den Liefertermin hat er dem Verbraucher vor Abgabe seiner Willenserklärung, also vor Klicken des Buttons „Jetzt kaufen“ zur Verfügung zu stellen. Der Kläger war der Ansicht, es komme nicht darauf an, ob die Beklagte die Ware dann letztlich innerhalb von Tagen, Wochen oder Monaten liefere. Denn der Käufer wisse jedenfalls bei der Bestellung nicht, wann er spätestens mit dem Erhalt der Ware rechnen könne. Für den Verbraucher sei nicht nur wichtig zu wissen, dass die Lieferung nicht sofort erfolgt, sondern auch, wie lange er warten muss. Es sei zudem nicht absehbar, ab wann der Verkäufer in Lieferverzug gerät.

Vertragsbindung ohne vertragswesentliche Informationen
Der Kläger führte weiter aus, ein Unternehmen könne Kaufinteressenten auch die Möglichkeit einer Warenreservierung anbieten. Da der Verbraucher dadurch keine Verpflichtung zur Abnahme und Zahlung der Ware eingehe, könne der Unternehmer Reservierungen annehmen, ohne dass er vorab über den Liefertermin informiere. Vorliegend wolle die Beklagte die Kaufinteressenten jedoch fest binden, obwohl sie noch nicht alle vertragswesentlichen Informationen bereitstellen könne. Die Beklagte verstoße dadurch nicht nur gegen eine verbraucherschützende Norm. Die gesetzliche Informationspflicht stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG vor. Die Beklagte handle daher auch wettbewerbswidrig.

Widerrufsrecht als Rechtfertigung für fehlende Lieferzeitangabe
Die Beklagte war dagegen der Meinung, sie habe keine Pflicht zur Angabe eines Liefertermins bzw. eines Lieferzeitraums. Es sei in der Praxis üblich, dass Verbraucher in Online-Shops Waren bestellen können, die nicht vorrätig und deren Liefertermin noch ungewiss sei. Außerdem führe die Ansicht des Klägers dazu, dass Händler Neuerscheinungen nicht anbieten können, solange der Liefertermin nicht bestimmbar ist. Es sei vor allem nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass Lieferzeiten immer und uneingeschränkt angegeben werden müssen. Außerdem habe der technikaffine Verbraucher bei beliebten und schnell vergriffenen Produkten sehr wohl ein Interesse daran, diese zu bestellen, ohne den Liefertermin zu kennen. Es sei daher besonders verbraucherfreundlich, dass ein Kunde nicht vorrätige Ware ohne Kenntnis des genauen Lieferdatums bestellen könne. Der Verbraucher müsse so im Online-Shop nicht ständig die Verfügbarkeit prüfen und laufe auch nicht Gefahr, dass das Produkt schon wieder ausverkauft ist. In jedem Fall sei der Verbraucherschutz gewährleistet, denn der Käufer könne sich durch sein Widerrufsrecht wieder von der Vertragsbindung lösen. Angaben zur Lieferzeit seien nur zu machen, wenn das Produkt auch verfügbar sei. Der Händler sei bei nicht vorrätigen Artikeln lediglich verpflichtet, den Kaufinteressenten mitzuteilen, dass der Artikel nicht sofort versendet werden könne.

„bald verfügbar“ ist keine Lieferzeitangabe
Das Landgericht München erklärte in seiner Urteilsbegründung, dass die Angaben zu den Lieferbedingungen alle Informationen enthalten müssen, die die Entscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers beeinflussen können. Dazu gehöre insbesondere der (späteste) Liefertermin. Dem Beschluss des OLG München vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14 folgend genüge es auch, wenn der Unternehmer einen Lieferzeitraum angebe („ca. 2-4 Werktage“). Durch den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar, Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ könne der Verbraucher gerade nicht erkennen, ob der Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten geliefert werde. Auch die Angabe „bald“ sei nur im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ zu verstehen und nicht gleichzusetzen mit einem zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.

Verbraucher trägt alleiniges Risiko für Lieferverzug
Auch bei begrenztem Warenvorrat oder fehlender Verfügbarkeit müsse der Unternehmer seinen Informationspflichten nachkommen, z. B. indem er einen großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin angebe. Ansonsten trage der Verbraucher allein das Risiko der Lieferverzögerung und habe keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Verzugsfolgen, wenn der Artikel auch nur vorübergehend nicht vorrätig ist. Das sei mit dem hohen Verbraucherschutzziel der Verbraucherrechte-Richtlinie nicht vereinbar. Es sei eben nicht besonders verbraucherfreundlich, Waren ohne bestimmbares Lieferdatum bestellen zu können. Denn der Verbraucher werde vertraglich gebunden, ohne alle vertragswesentlichen Informationen zu kennen. Auch das Widerrufsrecht helfe hierüber nicht weg. Denn der Käufer müsse zur Ausübung des Widerrufsrechts erneut tätig werden. Eine unverbindliche Reservierung dagegen habe den vom Beklagten als „verbraucherfreundlich“ und wünschenswert beschriebenen Effekt, sich einen noch nicht verfügbaren Artikel zu sichern, allerdings ohne sich vertraglich zu binden.

Kein Vergleich mit anderen Angeboten möglich
Das LG München kam zu dem Schluss, die fehlende Angabe des Liefertermins stelle einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung dar und sei unlauter im Sinne des § 3a UWG. Denn der Verbraucher könne dadurch die Vor- und Nachteile seiner Kaufentscheidung nicht erkennen, abwägen und das Angebot im Hinblick auf die Dauer der Lieferung nicht mit anderen Angeboten vergleichen. Daher sei die Abmahnung begründet und dem Kläger stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

LG München I, Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16

von Jacqueline Dischler, LL.M.


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