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Unzulässige Datenautomatik in Mobiltarifen

LG München I, Urteil vom 11.02.2016, Az. 12 O 13022/15


Unzulässige Datenautomatik in Mobiltarifen

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 11.02.2016 unter dem Az. 12 O 13022/15 entschieden, dass der Mobilfunkanbieter O2 seinen Kunden keine ungebetenen kostenpflichtigen Extra-Datenpakete zubuchen darf. Die Firma O2 wurde zur Unterlassung dieser Geschäftspraktiken verurteilt. Sie hatte sich diese Möglichkeit mit Hilfe ihrer AGB eröffnen wollen.

Das LG verbot O2, Klauseln in seine Allgemeine Geschäftsbedingung aufzunehmen, die es dem Anbieter erlauben, bei Überschreitung des Datenautomatik-Volumens in drei Abrechnungszeiträumen automatisch ein kostenpflichtiges Upgrade vorzunehmen. Das gehe auch dann nicht an, so das Gericht, wenn der Kunde dem Upgrade widersprechen und die Rückstufung zu dem ursprünglichen Tarif verlangen kann (Downgrade).
Es dürfe gegenüber Verbrauchern weder automatisch eine Erweiterung des Datenvolumens erfolgen noch ein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Eine entsprechende Klausel sei unwirksam.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen den Mobilfunkdienstleister O2. Dessen Datenvolumen-Pakete beinhalteten eine so genannte „Datenautomatik". Der Kunde wird per SMS informiert, wenn er bereits 80 % seines Datenvolumens verbraucht hat, dann wird das erste der drei Datenvolumen-Pakete freigeschaltet.
Danach wird der Kunde über jedes weitere zusätzliche Datenpaket und das Datenupgrade per SMS informiert. Bei vollständiger Ausschöpfung der Automatik in drei Abschnitten kommt es zu einem Tarifupgrade. Dieser wird abermals durch eine SMS angekündigt, in der die Möglichkeit eingeräumt wird, das Upgrade nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab und hat sie aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Aufforderung wies die Beklagte zurück. Auch eine weiteres Schreiben mit der Ankündigung einer Klage verlief fruchtlos.
Der Kläger ist der Ansicht, die im Klageantrag beanstandete Klausel sei unzulässig, weil sie gegen die §§ 307, 312a und 311 BGB, hilfsweise in jedem Fall gegen § 308 BGB verstoße. Der Kunde werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt, da hiermit die Beklagte automatisch eine Vertragserweiterung vornehme, der der Kunde nicht ausdrücklich zugestimmt habe.
Der Kläger beantragt deshalb, die Beklagte zur Unterlassung dieser Praktiken zu verurteilen.

Die Beklagte führt aus, es liege kein Verstoß gegen die §§ 307, 312 a, 311 BGB vor. Es sei § 307 BGB schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der klauselmäßigen Bestimmung um eine kontrollfreie Preis-Leistungsbestimmung handele, welche auch den Verbraucher nicht unangemessen benachteilige. Es fehle zudem an einer Erklärungsfiktion gemäß § 308 BGB. Ferner verstoße die Klausel auch nicht gegen § 312a BGB, daher sei die Datenautomatik als einheitliche Leistung nicht unwirksam.

Doch das LG München I sieht die Klage als begründet an. Die Klausel sei Bestandteil des Tarifgefüges der Beklagten und sei daher auch Bestandteil derjenigen Bestimmungen, die den Inhalt des Vertrages regeln. Nach § 307 BGB seien nur solche Bestimmungen kontrollfähig, durch die vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbart würden. Ausgenommen von der Kontrolle seien Abreden, die unmittelbar den Gegenstand des Vertrags bestimmen und lediglich der Privatautonomie der Parteien unterliegen, die den Vertrag schließen. Einer Inhaltskontrolle seien also Beschreibungen entzogen, die die Hauptleistung unmittelbar bestimmen. Klauseln jedoch, die die Hauptleistung verändern oder gestalten unterliegen der Inhaltskontrolle.
Das Tarif-Upgrade stelle eine einseitige Veränderung der Hauptleistung dar. Der Tarif werde unter bestimmten Voraussetzungen automatisch in einen anderen Tarif verwandelt, ohne dass der Kunde dem aktiv zustimmen müsste. Damit werde das Hauptleistungsversprechen verändert, wodurch eine kontrollfähige Klausel vorliege.
Gleiches gelte auch im Hinblick auf die automatische Datenvolumen-Erweiterung. Auch diese verändere das ursprüngliche Hauptleistungsversprechen und stelle daher nicht bloß eine Leistungsbeschreibung dar.
Zudem verstoße die Beklagte mit der Klausel auch gegen das Transparenzgebot, denn dem Kunden seien die finanziellen Folgen der Datenautomatik nicht klar.
Nach all dem sei die Klausel unwirksam, da sie den Kunden treuwidrig benachteilige und mit dem Grundgedanken des § 312a und 311 BGB nicht vereinbar sei.

LG München I, Urteil vom 11.02.2016, Az. 12 O 13022/15


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