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Unzulässige Angaben bei Lebensmitteln „Almased“

BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZR 232/15


Unzulässige Angaben bei Lebensmitteln „Almased“

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat entschieden, dass zugelassene Claims nur für den Stoff selbst und nicht für ein Gesamtprodukt, das den entsprechenden Inhaltsstoff enthält, verwendet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZR 232/15). Damit geht ein Rechtsstreit um das Produkt „Almased“ zu Ende.
 
1. Kurzzusammenfassung
Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Angabe des Nährstoffs, auf dem die Wirkung beruht, ist mit dem nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) zugelassenen Claim nicht identisch und folglich rechtswidrig.
 
2. Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Klägerin des Verfahrens war ein Verein, der als Kontrollorgan der Pharmaindustrie auftritt. Die Satzung des Vereins macht es ihm zur Aufgabe, die Stärkung und den Schutz des Wettbewerbs für Heilmittel sowie ähnliche Güter zu schützen. Auch die Lauterkeit der Werbung für die angesprochenen Produkte soll vom Verein überprüft werden. Dem Verein kommt deshalb von Gesetzes wegen ein Verbandsklagerecht zu.

Die Beklagte vertreibt verschiedene Lebensmittel und stellt diese her. Auf ihrer Internetseite bewarb sie u. a. das Produkt „Almased Vitalkost“. Die Beklagte führte aus, das Produkt habe positive Auswirkungen auf das metabolische System des Körpers. Außerdem bewirke es eine Stärkung des Immunsystems sowie eine Steigerungen des HGH-Spiegels im Blut. Es werde eine generelle Verbesserung der Vitalität erreicht. Auf der Internetseite fand sich außerdem das Bild eines Apothekers nebst Team. Das Bild war mit der Aussage gekoppelt: „In dieser Apotheke kennt sich jeder gut aus mit Almased – aus eigener Erfahrung“. Auf der Verpackung des beworbenen Produkts „Almased“ brachte die Beklagte zudem den Hinweis an „ […] reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewichtsabnahme begünstigt“.

Der klagende Verein sah in der beschriebenen Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Praxis sei mit der EU-Verordnung Nr. 1924/2006, die sich mit Nährwert- und Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln beschäftigt, unvereinbar. Die Beklagte sollte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
In erster Instanz war das Landgericht Lüneburg mit der Sache befasst. Es gab dem Begehr der Klägerin statt (LG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2016, Az. 7 O 142/13). Hiergegen legte die Beklagte erfolglos Berufung zum Oberlandesgericht Celle ein, das die Revision nicht zuließ (OLG Celle, Beschlüsse vom 06.10.2015, Az. 13 U 123/14 und vom 22.10.2015, Az. 13 U 123/14). Wegen der Nichtzulassung wandte sich die Beklagte an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der das letzte Wort in der Sache zu sprechen hatte.
 
3. Auszug aus den Gründen
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Die Sache wurde wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es bei den zugunsten der Klägerin ausfallenden Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts.

Zur Begründung führten die höchsten deutschen Zivilrichter aus, dass die Werbepraxis der Beklagten vom Rechtsverkehr nicht als inhaltlich identisch mit den bereits zugelassenen Claims für Fructose und Zink angesehen wird. Die Beklagte hatte sich mit der Behauptung verteidigt, ihre Werbeaussagen seien für die in „Almased“ enthaltenen Inhaltsstoffe Fructose und Zink zugelassen. Nach Ansicht der Richterinnen und Richter kommt es auf die Frage, ob sich die Beklagte zur Bewerbung des von ihr vertriebenen Gesamtprodukts Claims verwenden kann, die für Inhaltsstoffe des Produktes zugelassen sind, nicht an. Diese Frage hatte die Vorinstanz verneint.

Zudem weist der Senat explizit daraufhin, dass er diese Frage bereits entschieden hat. Es wird auf ein Urteil aus dem Jahr 2016 verwiesen, in welchem der Bundesgerichtshof klarstellte, dass die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Angabe des Nährstoffs, auf dem die Wirkung beruht, mit dem zugelassenen Claim nicht identisch und folglich rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15).

BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZR 232/15


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