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Unwirksame E-Mail-Abmahnung

LG Duisburg,Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen 21 O 6/19


Unwirksame E-Mail-Abmahnung

Werden Abmahnungen ausschließlich per E-Mail versandt, ist dies mitunter auch mit empfindlichen Kostenrisiken für den Abmahner verbunden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Abmahnung ausschließlich als Anhang zu einer E-Mail versandt wird.

In einem von uns auf Seiten des Abgemahnten betreuten Verfahren vor dem Landgericht Duisburg ging es in einem solchen Fall um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ausschließlich per E-Mail versandte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht mehr ausreichend ist.

Zum Hintergrund des Rechtsstreits: Die Bevollmächtigten der abmahnenden Verfügungsklägerin übersandten ihre wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausschließlich per E-Mail. Dies ist per se nicht ungewöhnlich. Die Besonderheit lag nun darin, dass die Abmahnung der E-Mail ausschließlich als PDF-Dokument als Dateianhang beigefügt war. Die Abmahnung war also nicht in den Textkörper der E-Mail selbst, also als E-Mail-Text, eingefügt, sondern ist bloß in Form eines Dateianhangs per E-Mail übersandt worden.

Die E-Mail hatte im Betreff die nichtsagende Angabe „K GmbH ./. B GmbH, Akt.-Nr. 130/19 Vorgang: LK-BTQCZL-51“ und war im Übrigen wie folgt gestaltet:


Datum: 30.04.2019 12:41:12
Von: Anwaltskanzlei R & A <info @ anwaltskanzleir&a . de>
An: <info @ beklagtefirma . de>
Betreff: K GmbH ./. B GmbH, Akt.-Nr. 130/19
Vorgang: LK-BTQCZL-51

Folgende Dateien oder Links können jetzt als Anlage mit Ihrer
Nachricht gesendet werden:

DOC322256-042.pdf

Diese E-Mail ist zwar auf dem E-Mail-Server des abgemahnten Unternehmens eingegangen, dort ist sie jedoch von einer Mitarbeiterin als verdächtig bzw. SPAM bewertet und archiviert worden. Der Dateianhang (also die Abmahnung als PDF-Dokument) ist dabei nicht geöffnet worden. Die in der Abmahnung gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist somit naturgemäß verstrichen. Erst als die abmahnende Firma eine einstweilige Verfügung gegen das abgemahnte Unternehmen erwirkte, stellte sich heraus, dass der E-Mail eine Abmahnung als Dateianhang im PDF-Format beigefügt war.

Das Landgericht Duisburg hatte nun zu bewerten, ob der abgemahnte Unternehmer quasi dazu verpflichtet ist, (verdächtige) E-Mails bzw. E-Mail-Anhänge trotz der Gefahren von Schadsoftware zu öffnen, oder ob es vielmehr Aufgabe des Abmahners ist, seine Abmahnung so zu übermitteln, dass eine Kenntnisnahmemöglichkeit zweifelsfrei gewährleistet ist.

Jedenfalls dann, wenn der offensichtliche Anschein einer Spam-E-Mail erweckt wird und der Verdacht auch nicht durch andere Umstände ausgeräumt wird, sei aus Sicherheitsgründen nicht zu erwarten, dass der abgemahnte Unternehmer die E-Mail öffnet. Dies gelte umso mehr für unbekannte Anhänge von E-Mails, etwa in Form einer PDF-Datei, so das LG Duisburg. Stattdessen sei es dem Abmahner ohne weiteres möglich, den Verdacht von Schadsoftware durch Aufnahme des Anhangs in den Text der E-Mail, einen entsprechenden Betreff oder durch vorherige telefonische Kontaktaufnahme zu entkräften. Tut er dies nicht, gehe die fehlende Kenntnisnahme zu seinen Lasten.

Gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem Thema „Abmahnung per E-Mail“ auseinandersetzen müssen, sind selten, da die Formalien einer Abmahnung und die Frage des mehr oder minder sicheren Zugangs der Abmahnung allgemein bekannt sind.

Spannend war daher, wie das Gericht die Darlegungs- und Beweislastmaßstäbe des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Zugang von Abmahnungen wertet. Hier ist das Landgericht Duisburg unserer Argumentation gefolgt und hat die Interessen und Einwirkungsmöglichkeiten des Abmahners einerseits sowie andererseits die Sicherheitsbedürfnisse des Abgemahnten sehr sorgfältig und zutreffend gegeneinander abgewogen. Genauso zutreffend hat das Landgericht Duisburg zwischen dem Zugang der eigentlichen E-Mail und der ihr als Dateianhang beigefügten Abmahnung differenziert. Den Sicherheitsaspekten bei der Kommunikation per E-Mail ist ebenfalls hinreichend Rechnung getragen worden.

Die Entscheidung des LG Duisburg (Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen 21 O 6/19) haben wir nachfolgend im Volltext veröffentlicht.



21 O 6/19           
Verkündet am 17.07.2019

Landgericht Duisburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

K GmbH
Verfügungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
XXX


gegen


B GmbH
Verfügungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiß & Partner, Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen.


hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg im schriftlichen Verfahren auf den 24.06.2019, der Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, durch XXX für Recht erkannt:

Die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Duisburg vom 09.05.2019 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien betreiben jeweils einen Versandhandel mit Tierbedarf. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden nur: Beklagte) hatte in ihrem Internetauftritt bei der Handelsplattform Amazon Produkte online angeboten, ohne den Grundpreis je Mengeneinheit anzugeben.

Mit E-Mail vom 29.04.2019 wollte die Klägerin den Wettbewerbsverstoß bei der Beklagten abmahnen und diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung bis zum 07.05.2019 auffordern. Die Aufforderung wurde ausschließlich per E-Mail versandt.

Die E-Mail ging am 30.04.2019 bei der allgemeinen Geschäfts-E-Mail-Adresse der Beklagten ein. Der Betreff der E-Mail lautete „K GmbH ./. B GmbH, Akt.-Nr. 130/19 Vorgang: LK-BTQCZL-51“. Das Abmahnschreiben wurde als pdf-Dokument unter der Bezeichnung „DOC322256-042.pdf“ im Anhang beigefügt. Wegen der weiten Einzelheiten und des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte E-Mail vom 30.04.2019 (Anlage B 2) Bezug genommen.

Eine Mitarbeiterin der Beklagten markierte die E-Mail als „Spam/Virus" und änderte den E-Mail-Status von „offen“ auf „erledigt“. Der PDF-Anhang wurde nicht geöffnet. Eine Reaktion gegenüber der Klägerin erfolgte nicht.

Mit dem am 08.05.2019 eingereichten Antrag hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die es der Beklagte verbieten sollte, im Zusammenhang mit geschäftsähnlichen Handlungen Tierbedarfsartikel in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu bewerben und/ oder anzubieten, ohne den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (sogenannter Grundpreis) zusätzlich zum Gesamtpreis anzugeben. Das Gericht hat antragsgemäß durch Beschluss vom 09.05.2019 die einstweilige Verfügung erlassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 14.05.2019 zugestellt. Gegen den Beschluss hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.05.2019 einen auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruch erhoben.

Das in der Einstweiligen Verfügung enthaltene Unterlassungsgebot hat die Beklagte gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2019 ausdrücklich anerkannt und auf weitere Rechtsmittel verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Teil-Abschlusserklärung vom 27.05.2019 (Anlage B 1) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abmahnung sei mit dem Eingang der E-Mail bei der Beklagten als zugegangen anzusehen. Deshalb habe sich die Beklagte bei Antragstellung in Verzug befunden, so dass sie verpflichtet sei, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Klägerin beantragt, die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 09.05.2019 zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 09.05.2019 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Forderung der Klägerin sofort anerkannt. Sie habe im Vorfeld keine Veranlassung zur Antragserhebung gegeben. Es fehle an einer vorherigen Abmahnung. Das an die E-Mail vom 30.04.2019 angehängte Abmahnschreiben sei ihr nicht wirksam zugegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Auf den Widerspruch der Beklagten ist die Kostenentscheidung der Einstweiligen Verfügung vom 09.05.2019 aufzuheben und der Klägerin gemäß den Grundsätzen des§ 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Nach übereinstimmender Auffassung ist ein auf den Kostenpunkt beschränkter Widerspruch gemäß §§ 924, 936 ZPO zulässig (vgl. Saenger/Ullrich/Siebert, Zivilprozessordnung, Kommentierte Prozessformulare, 4. Auflage 2018, § 924 Rn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Gemäß § 93 ZPO sind wegen eines sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten der Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hatte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Insbesondere war sie nicht von der Klägerin wirksam abgemahnt und in Verzug mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG vorgesehene Abmahnung der Beklagten ist nicht wirksam erfolgt. Zwar wird durch das Fehlen einer Abmahnung das Verfügungsverfahren nicht unzulässig oder unbegründet. Der Antragsgegner hat jedoch ohne vorherige Abmahnung regelmäßig keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben (Hess, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 UWG Rn. 5).

Eine Abmahnung im Sinne des § 12 UWG ist der Beklagten erst nach Erlass der Einstweiligen Verfügung wirksam zugegangen. Denn das an die E-Mail vom 30.04.2019 als PDF-Datei angefügte Abmahnschreiben ist erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam zugegangen.

Zugegangen ist die Abmahnung erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.05.2019, dem das Abmahnschreiben in ausgedruckter Form beigefügt war.

Aus dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin einen wirksamen Zugang der als PDF-Datei übersandten Abmahnung nicht bewirkt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für einen fehlenden Zugang liegt dabei bei der Beklagten, die sich auf den Nicht-Zugang der Abmahnung beruft (vgl. BGH v. 21.12.2006 -I ZB  17/06).

Die als PDF-Datei unbekannten Inhalts angefügte Erklärung ist nicht so in den Machtbereich der Beklagten genannt, dass unter normalen Voraussetzungen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte.

Zugegangen ist eine Willenserklärung nach § 130ZPO, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Wann und unter welchen Voraussetzungen eine E-Mail beim Empfänger zugeht, ist umstritten. Grundsätzlich wird angenommen, dass E-Mails mit der Speicherung im Postfach des Empfängers zugehen, unabhängig davon, ob der Empfänger die E-Mail tatsächlich zur Kenntnis nimmt (Palandt, 78. Aufl., § 130 Rn. 7a). Das soll auch dann gelten, wenn die E-Mail in den Spam-Ordner des Empfängers gelangt. Ein Zugang der E-Mail wird nur dann abgelehnt, wenn der Empfangsserver bereits die Annahme verweigert hat und eine entsprechende Mitteilung an den Absender geht (Palandt, § 130 Rn. 17). Ausnahmen werden dabei auch diskutiert für Fälle, in denen die E-Mail aus Sicht des Empfängers bereits äußerlich den Anschein einer Spam-E-Mail erweckt (Hoppe, MMR 2010, 654, 655).

Anderes gilt aber für den Fall, dass sich die Erklärung nicht im Text der E-Mail, sondern in einem gesondert zu öffnendem Anhang befindet. Nach zutreffender Auffassung sind diese Anhänge erst dann zugegangen, wenn sie tatsächlich geöffnet und angezeigt wurden oder wenn das Öffnen nach den Gesamtumständen des Falls zumutbar war (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 07.07.09, 312 O 142/09). Denn es ist hierzu allgemein anerkannt, dass der Zugang nicht allein mit dem Eingang in den Machtbereich des Empfängers bewirkt ist, sondern erst dann, wenn mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann (so auch LG Hamburg, aaO).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die E-Mail ist zwar in das Postfach der Beklagten gelangt. Unter normalen Verhältnissen konnte jedoch nicht mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden, weil die E-Mail und der Anhang den Anschein einer Spam-Email erweckte. Jedenfalls in den Fällen, in denen offensichtlich der Anschein einer Spam E-Mail erweckt und der Verdacht auch nicht durch andere Umstände ausgeräumt wird, ist eine Kenntnisnahme nicht zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Empfänger die E-Mail aus Sicherheitsgründen ungeöffnet löschen wird. Dies gilt umso mehr für unbekannte Anhänge von E-Mails, etwa in Form einer PDF-Datei.

Es kann dem Empfänger auch unter normalen Umständen nicht zugemutet werden, verdächtige Anhänge zu öffnen. Es ist allgemein bekannt, dass solche Anhänge häufig Schadprogramme wie Viren enthalten. Deshalb gibt es die allgemein bekannte Empfehlung E-Mails, aber auch insbesondere E-Mail Anhänge aus unsicherer Quelle nicht zu öffnen.

Zwar gibt es Methoden, verdächtige E-Mails durch Antivirenprogramme zu prüfen. Solche Tests bieten aber keine absolute Sicherheit. Ein gewisses Restrisiko kann daher nicht ausgeschlossen werden und macht deshalb das Öffnen der Anhänge unzumutbar. Dies gilt umso mehr, als das von der Beklagten dargelegte Verfahren der Prüfung (Hochladen zu einem Prüfdienst etc., vgl. Handlungsanweisung, GA 49) einer zumutbaren Kenntnisnahme nicht entspricht.

Dies gilt umso mehr, als es für den Absender es ohne weiteres möglich wäre, den Verdacht von Schadsoftware durch Aufnahme des Anhangs in den Text der E-Mail, einen entsprechenden Betreff oder durch vorherige telefonische Kontaktaufnahme zu entkräften. Tut er dies nicht, geht die fehlende Kenntnisnahme zu seinen Lasten.

Aufgrund der äußeren Umstände drängte sich vorliegend der Verdacht einer schadhaften Spam-E-Mail gerade zu auf.

Der Text der E-Mail und der Betreff enthielten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Abmahnung handelte, geschweige denn welchen Inhalt die Abmahnung hatte. Im Betreff waren lediglich die Parteibezeichnungen und die interne Aktennummer des Absenders angegeben. Im Text der E-Mail wurde ohne nähere Angaben auf die Anlage verwiesen. Es fand sich weder eine Erklärung zum Inhalt der Anlage, noch zu der Person des Abmahnenden oder des Absenders.

Auch der Name des Dokuments ließ keinerlei Rückschlüsse auf dessen Inhalt zu. Die Beklagte wurde zudem weder telefonisch auf die Abmahnung hingewiesen, noch war ihr die Person des Absenders oder der Klägerin aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung bekannt.

Auch sonst hat die Beklagte keine Veranlassung zur Antragsstellung gegeben.

Die Beklagte hat den Unterlassungsanspruch auch nach Zustellung der Einstweiligen Verfügung sofort erfüllt, indem sie die einstweilige Verfügung durch die Beschränkung des Widerspruchs auf den Kostenpunkt in der Sache anerkannt hat (vgl. vgl. Saenger/Ullrich/Siebert, Zivilprozessordnung, Kommentierte Prozessformulare, 4. Auflage 2018, § 924 Rn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen) und nochmals ausdrücklich den Anspruch anerkannt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert für das Widerspruchsverfahren: bis 5000,- € (Kosteninteresse, § 3 ZPO).

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.07.2019 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Ein Fall des § 156 ZPO liegt nicht vor.


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