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Unwirksame Beschränkung einer Unterlassungserklärung

Unwirksame Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf das Internet


Unwirksame Beschränkung einer Unterlassungserklärung

Wer im Internet mit irreführenden Aussagen wirbt, muss mit einer Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassung rechnen. Der Unterlassungsanspruch beschränkt sich dabei nicht nur auf den Online-Bereich, sondern kann auch die Verbreitung als Print-Druckwerke umfassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erließ kürzlich eine einstweilige Verfügung gegen eine Herstellerin für Gesundheitsüberwachung und ästhetische Therapie, die eine Unterlassungserklärung auf Werbeaussagen im Internet beschränkte. Der angesprochene Personenkreis wurde durch die Werbung irregeführt, da die Herstellerin den beworbenen Geräten eine therapeutische Wirkung zusprach, die nicht besteht oder zumindest wissenschaftlich nicht belegt ist. Zurecht forderte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen die Werbende darum zur Unterlassung auf. Die Herstellerin war jedoch der Ansicht, der Verband könne nur hinsichtlich der Werbung im Internet Unterlassung verlangen. Dementsprechend beschränkte sie ihre Unterlassungserklärung auf diesen Bereich.

Streit um die Wiederholungs- und Begehungsgefahr außerhalb des Internets
Der Verband stellte daraufhin einen Antrag auf einstweilige Verfügung, um auch hinsichtlich irreführender Werbeaussagen im Printbereich Unterlassung zu erwirken. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag des Verbands mit der Begründung ab, es fehle außerhalb des Internets an einer Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte den Beschluss des Landgerichts daraufhin ab und untersagte der Geräte-Herstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung, im geschäftlichen Verkehr mit den streitgegenständlichen Aussagen zu werben. Ausgenommen wurde der geschäftliche Verkehr im Internet, da die Antragsgegnerin diesbezüglich bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Gegen die Antragsgegnerin wurde bei einem Streitwert von 40.000 Euro für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro festgesetzt.

Eine Wiederholungsgefahr sei entgegen der Ansicht des Landgerichts gegeben
Eine Handlung, die gegen Wettbewerbsrecht verstößt, lasse Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen vermuten. Bei der konkreten Verletzungsform handelt es sich im vorliegenden Fall um Internet-Werbung, wohingegen eine „im Kern gleichartige Verletzungshandlung“ beispielsweise die Verwendung derselben Online-Werbebroschüre in gedruckte Form darstellen könnte. Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes seien also gewisse Verallgemeinerungen zulässig. Abzustellen sei darauf, dass „das Charakteristische der konkreten Verletzungsform“ auch in der verallgemeinerten Form zum Ausdruck kommt. Da die irreführende Aussage nicht nur im Internet, sondern auch in anderen, verallgemeinerten Medienformen zum Ausdruck kommen kann, ist es hier für das Charakteristische der untersagten Handlung nicht ausschlaggebend, ob die streitgegenständliche Aussage in digitaler oder gedruckter Form erfolgt.

Eine Darlegung der Erstbegehungsgefahr ist nicht notwendig
Zudem erfasse der Kernbereich der Verletzungshandlung nicht nur inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen und Aussagen, die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten oder in anderen Werbemedien. Somit erstreckt sich der Kernbereich der Werbeaussage nicht nur auf das Internet, sondern auch auf gleichlautende Aussagen in anderen Medien. Die Wiederholungsgefahr betrifft darum auch etwa Druckwerke. Es müsse folglich nicht dargelegt werden, dass eine Erstbegehungsgefahr gegeben ist.  

Die Kosten des Verfahrens wurden der abgemahnten Herstellerin auferlegt
Die Antragsgegnerin rügte, dass der Verband nach Abgabe der Teil-Unterlassungserklärung nicht erst nachgefragt habe, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat. Das Oberlandesgericht merkte hierzu an, dass dieser Umstand nur dann Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hätte, wenn die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung sofort anerkannt hätte. Dieser Ansatz ist überzeugend, da es aufgrund des ausgetragenen Rechtsstreits nicht naheliegt, dass rechtliche Meinungsverschiedenheiten aufgrund der bloßen Nachfrage des Verbandes beseitigt worden wären.

BGH, Urteil vom 25.01.2016, Az. 6 W 1/16


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