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Unterschiedliche Angabe von Widerrufsempfängern ist unzulässig

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.11.2017, Az.: I-4 U 88/17


Unterschiedliche Angabe von Widerrufsempfängern ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 30.11.2017, Az. I-4 U 88/17 in einem Berufungsverfahren, dass die unterschiedliche Angabe von Widerrufsempfängern in einer Widerrufsbelehrung und einem Muster-Widerrufsformular durch einen Unternehmer für einen Verbraucher widersprüchlich und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Dies sei auch der Fall, wenn eine Internetplattform dem Verbraucher einen einfacheren und komplikationsloseren Weg zur Rückabwicklung des Vertrages eröffnet als der Marketplace-Verkäufer.

Unterschiedliche Widerrufsadressaten
Die Klägerin, welche über einen Online-Shop Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör vertreibt, war mit den Produktangaben der Beklagten, die über die Internetplattform Amazon ebenfalls solche Artikel zum Kauf anbietet, nicht einverstanden.
Ihrer Ansicht nach widersprachen sich innerhalb des aufgeführten Punktes „Widerrufsrecht“ die Formulierung der Widerrufsbelehrung und das beigefügte Muster-Widerrufsformular im Hinblick auf den Widerrufsempfänger. Erstgenannte bezeichnete nämlich als Adressat des Widerrufs die Beklagte selbst, die W-GmbH, während dagegen das beispielshaft abgebildete Widerrufsformular an die F-GmbH adressiert war.

Verwirrung seitens des Verbrauchers
Dieser Umstand führe laut dem Kläger dazu, dass dem Verbraucher nicht eindeutig mitgeteilt wird, an wen nun bei Bedarf tatsächlich ein Widerruf zu richten sei. Dies bringe eine nicht unerhebliche Verwirrung für diesen mit sich. Die Widerrufsbelehrung werde damit den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Es kam zu einer Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin, welche diese allerdings zurückwies.

F-GmbH von Beklagter bevollmächtigt
Die Beklagte wendete sich mit der Behauptung, dass die F-GmbH von ihr für den Empfang von Widerrufserklärungen bevollmächtigt worden war, gegen das Vorbringen der Klägerin. Damit entspreche ihre Widerrufsbelehrung sehr wohl den gesetzlichen Anforderungen. Dem Verbraucher stehe es nämlich frei, ob dieser seinen Widerruf an die Beklagte selbst oder aber an die F-GmbH adressiere. Beides sei möglich und werde dem Verbraucher auch hinreichend deutlich vor Augen geführt.

Vorinstanz gab Klage statt
Das Landgericht Arnsberg teilte mit Urteil vom 22.06.2017 (Az. 8 O 122/16) die Auffassung des Klägers und gab der Klage daher statt. Es verurteilte den Beklagten dazu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, im elektronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne zutreffend über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

Berufungsgericht stimmte Vorinstanz zu
Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Landgericht Arnsberg zu und wies die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück. Es stützte den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB.

Angaben in Widerrufsbelehrung sind widersprüchlich
Entgegen der Ansicht des Beklagten werde die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Danach müsse der Unternehmer den Verbraucher nämlich in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts in Kenntnis setzen (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB). Der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung lasse sich nach Auffassung des Gerichts auf keinen Fall entnehmen, dass dem Verbraucher bei der Einreichung eines Widerrufs ein Wahlrecht bezüglich des Widerrufsempfängers zukommt. Vielmehr seien deren Angaben widersprüchlich und damit weder klar noch verständlich.

Rückabwicklungsmöglichkeit über Amazon unerheblich
Darüber hinaus wies das Oberlandesgericht auch den Vortrag der Beklagten zurück, dass es bei einem Kauf über die Internetplattform Amazon für den Verbraucher letztlich aber gar nicht darauf ankomme, wer tatsächlich in der Widerrufsbelehrung oder im Muster-Widerrufsformular des Händlers als Widerrufsempfänger angegeben sei, schließlich könne eine Rückabwicklung des Vertrages auch automatisch über das EDV-System von Amazon erfolgen, weshalb trotz der ihrerseits zweideutigen Angaben keinerlei Verunsicherung des Verbrauchers über den Widerrufsempfänger entstehe.
Zwar entspreche es der Richtigkeit, dass die Rückabwicklung des Vertrages über die besagte Internetplattform für den Verbraucher einfacher und komplikationsloser als der gesetzlich vorgesehene Weg für den Widerruf sei. Allerdings entbinde dies einen Unternehmer, welcher seine Produkte über diese Plattform vertreibt, nicht von der Einhaltung der in Rede stehenden gesetzlichen Verpflichtungen.

Verstoß des Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3a UWG
Der Verstoß gegen die unmissverständlich zu ergehen habenden Informationspflichten durch den Beklagten sei außerdem auch spürbar im Sinne des § 3a UWG. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die genannten Pflichten auf unionsrechtlichen Regelungen beruhen und daher zwingend zu beachten sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14).
Ungeachtet dessen würden auch die Gegebenheiten des vorliegenden Falles die Spürbarkeit begründen. Es sei nämlich durch die widersprüchlichen Angaben in der gegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht auszuschließen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern auf die Ausübung ihres Widerrufsrechts verzichtet, entweder weil insgesamt der Anschein erweckt wurde, die Beklagte sei für einen Widerruf nicht hinreichend organisiert oder aber weil der Verbraucher irrtümlich davon ausgehe, jener müsse sowohl gegenüber der Beklagten als auch der F-GmbH erfolgen, wobei ihm dieser Aufwand aber zu viel erscheint.

Einhaltung von verbraucherschützenden Regelungen ist zwingend
Mit dieser Entscheidung wurde insgesamt das zwingende Erfordernis der Einhaltung von verbraucherschützenden Regelungen zum Ausdruck gebracht. Ein Unternehmer ist angehalten, stets darauf zu achten, dass seinerseits getätigte Äußerungen gegenüber einem Verbraucher klar verständlich und keinesfalls widersprüchlich erscheinen. Ein solcher kann sich insbesondere nicht von einer derartigen Verpflichtung lossagen, wenn sich der Verbraucher auch anderweitig seiner Rechte bedienen kann. 
Revision wurde nicht zugelassen
Anlass für die Zulassung der Revision sah das Gericht nicht.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.11.2017, Az.: I-4 U 88/17

von Sabrina Schmidbaur


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