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Unternehmen muss bei falschen Einträgen in Telefonverzeichnissen aktiv werden

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 101/14


Unternehmen muss bei falschen Einträgen in Telefonverzeichnissen aktiv werden

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 12. Dezember 2014 entschieden, dass ein Unternehmen aktiv werden muss, wenn es von der fehlerhaften Eintragung in einem Online-Telefonverzeichnis Kenntnis erlangt. In diesem Zusammenhang muss das betroffene Unternehmen den Betreiber des Verzeichnisses zur Korrektur der fehlerhaften Einträge auffordern. Kommt das Unternehmen dieser Anforderung nicht nach, liegt nach Auffassung des Gerichts eine wettbewerbswidrige Handlung vor.

In dem Rechtsstreit haben die Parteien um die Werbung der Antragsgegnerin gestritten, die diese sowohl an zwei Betriebsstätten als auch in einem Online-Telefonverzeichnis veröffentlicht hat. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin mit der Tatsache gegen den Antrag verteidigt, dass ihr Unternehmen aufgrund eines Fehlers vom Verlag der Taxibranche zugeordnet worden ist. Zu Beginn des Jahres 2013 beanstandete die zuständige Ordnungsbehörde die Werbemaßnahme gegenüber der Antragsgegnerin. Mit Fax vom 1. April 2013 reagierte diese auf den Hinweis, indem der Verlag von ihr zur Richtigstellung aufgefordert worden ist. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Bonn die gerügte Werbung durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten. Dies wurde auch immer folgenden durch das Urteil bestätigt.

Dagegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung vor dem OLG Köln eingelegt. Mit der Berufungsbegründung verfolgte sie sowohl die Aufhebung der Verfügung als auch die Ablehnung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Zur Begründung ihrer Berufung führte die Antragsgegnerin aus, dass die in dem Telefonverzeichnis niedergelegte Telefonnummer nicht ihr gehöre, sondern für ein anderes Unternehmen registriert sei.

Dagegen wendete die Antragstellerin ein, dass die Antragsgegnerin spätestens durch die Beanstandung der zuständigen Ordnungsbehörde im Jahr 2013 verpflichtet gewesen sei, aktiv gegen die Beseitigung der fehlerhaften Werbemaßnahme vorzugehen. Dass die Antragsgegnerin am 1. April 2013 ein entsprechendes Fax an den Betreiber des Verzeichnisses geschickt habe, wurde von der Antragstellerin in dem Verfahren bestritten. Darüber hinaus sei das Telefax auch nicht allein ausreichend gewesen, weil die Pflicht der Antragsgegnerin auch darin bestanden habe, eine etwaig durchgeführte Korrektur nachträglich zu kontrollieren. Die Anträge bezüglich der Telefonnummern, die anderen Unternehmen zugewiesen worden sind, nahm die Antragstellerin dennoch zurück, so dass das OLG Köln darüber nicht mehr zu entscheiden hatte.

Das OLG Köln hat die Berufung der Antragsgegnerin daraufhin als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats stehe der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, wonach die Antragsgegnerin zur Unterlassung der streitgegenständlichen Einträge in dem Telefonbuch aufgefordert werden könne.

Aus dem Verfahren habe sich ergeben, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Einträge gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellen. Dies sei im Übrigen auch nicht von der Antragsgegnerin bestritten worden.

Folglich hatte sich das Gericht im Kern mit der Frage auseinander zusetzen, ob die Antragsgegnerin für den Rechtsverstoß auch verantwortlich gemacht werden konnte. Diese Frage ist von den Richtern vorliegend bejaht worden. Im Ergebnis hafte die Antragsgegnerin aufgrund der ihr obliegenden Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Unstreitig hatte sie von den fehlerhaften Einträgen durch die zuständige Ordnungsbehörde Anfang 2013 erfahren. Aufgrund des Gebots der fachlichen Sorgfalt im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG hätte die Antragsgegnerin dann aber auch Sorge dafür tragen müssen, dass eine Korrektur stattfindet. Nach Auffassung des Gerichts sei es unerheblich, ob sie den Verlag mit Fax vom 1. April 2013 auf den Fehler hingewiesen hat. Denn die Antragstellerin habe beweisen können, dass die tatsächliche Korrektur der fehlerhaften Einträge erst im Jahr 2014 erfolgt sei.

Die Antragsgegnerin wäre in dem konkreten Fall jedoch nicht nur zu dem Antrag auf Fehlerberichtigung verpflichtet gewesen. Vielmehr war von ihr aus wettbewerbsrechtlicher Sicht auch eine Kontrolle im Hinblick auf ihre konkret gestellten Weisungen zu verlangen. Dieser Grundsatz gelte umso mehr, weil der Antragsgegnerin schon aufgrund ihres eigenen Schreibens an den Verlag bekannt gewesen ist, dass Wettbewerbern aufgrund der nicht geänderten Telefonbucheinträge erhebliche Nachteile gedroht haben. Dieser Pflicht sei sie hier jedoch nicht nachgekommen, so dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben konnte.

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 101/14


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