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Unterlassungserklärung via Fax genügt nicht

LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13 B


Unterlassungserklärung via Fax genügt nicht

Das Landgericht Düsseldorf hat einem Händler mit einstweiliger Verfügung verboten, einen QR-Code zu verwenden, der einen Link auf ein fremdes Angebot enthält (LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13 B.). Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, dass eine per Fax übermittelte Unterlassungserklärung nicht genügt, wenn der Unterlassungsgläubiger die Zustellung des unterzeichneten Originals verlangt hat.

Der Hintergrund
Ein Online-Händler, der vor allem Gebrauchtartikel und B-Ware verkaufte, bot auf seiner Webseite die Backup-Software Acronis True Image 2013 an. Auf der Angebotsseite befand sich ein QR-Code, der einen Link zum selben Angebot im Webshop einer Konkurrentin, enthielt.
Letztere störte sich am Vorgehen des Händlers und mahnte ihn ab, worauf er ihr per Fax eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übermittelte. Damit gab sich die Mitbewerberin nicht zufrieden. Nachdem sie den Online-Händler mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, ihr das Original mit der Post zu senden, beschritt sie den Rechtsweg. Sie beantragte dem Landgericht Düsseldorf, dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung die Verwendung eines QR-Codes, der auf ihr Internetangebot verweist, zu untersagen.

Irreführender QR-Code
Das Landgericht gab dem Eilantrag statt. Auf eine Begründung verzichtete es. Offensichtlich folgte es aber der Auffassung der Antragstellerin, dass die Verwendung eines QR-Codes, der auf das Angebot der Konkurrenz verweist, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend ist. Die Antragstellerin befürchtete, dass die Verbraucher annehmen könnten, zwischen ihr und dem Antragsgegner bestehe eine Verbindung. Insbesondere wollte sie verhindern, dass sich Kunden des Antragsgegners mit Beanstandungen an sie wenden.

Formerfordernis bei Unterlassungserklärungen
Dass der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung per Fax abgegeben hatte, reichte dem Gericht nicht. Die Antragstellerin hatte argumentiert, die Unterlassungserklärung setze als abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB die Schriftform voraus. In § 126 BGB sei festgelegt, dass bei Schriftformerfordernis die Urkunde vom Aussteller eigenhändig mit Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein müsse. Ein Fax erfülle diese Anforderung nicht.
Die Formvorschriften von §§ 780, 781 BGB finden zwar bei Handelsgeschäften gemäß § 350 HGB keine Anwendung. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich beim Unterlassungsschuldner um einen Kaufmann im Sinne von § 1 ff. HGB handelt. Daran bestanden im Streitfall Zweifel. Das Impressum auf der Webseite des Antragsgegners enthielt keinen Hinweis auf eine Eintragung im Handelsregister. Anhaltspunkte, dass er trotz fehlender Eintragung mehr als ein Kleingewerbe führte, lagen nicht vor.

Original auf Verlangen nachzureichen
Letztlich spielte diese Frage keine Rolle. Denn nach herrschender Rechtsprechung hätte der Antragsgegner selbst als Kaufmann die unterzeichnete Originalerklärung auf Verlangen nachreichen müssen.
So beurteilte der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall die via Fernschreiber abgegebene Unterlassungserklärung eines Kaufmanns als unzureichend (BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88). Zwar gingen die Karlsruher Richter davon aus, dass eine fernschriftliche Unterlassungserklärung grundsätzlich geeignet sei, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt und die Ernsthaftigkeit der Erklärung komme es an. Wenn der Schuldner nicht bereit sei, dem Gläubiger auf Nachfrage seine Unterlassungserklärung schriftlich zu bestätigen, kämen jedoch berechtigte Zweifel an seinem Unterwerfungswillen auf. Zumal die Beweiskraft eines Fernschreibens geringer sei als die einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde.
Dieselbe Auffassung vertrat das Oberlandesgericht München in Bezug auf eine Unterlassungserklärung per Fax (OLG München, Beschluss vom 19.05.1993, Az. 6 W 1350/93). Der Schuldner sei verpflichtet, dem Gläubiger auf Anforderung die unterschriebene Originalerklärung zuzustellen. Weigere er sich, dieser Pflicht nachzukommen, werde die Wiederholungsgefahr nicht wirksam beseitigt. Wie beim Fernschreiben bestünden bei einem Fax Beweisschwierigkeiten. Es sei ohne weiteres möglich, durch Manipulation eine Unterschrift vorzutäuschen.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13 B


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