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Unterlassung der falschen Bezeichnung als Referenzkunde

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 23.11.2021, Az. 15 O 104/20


Unterlassung der falschen Bezeichnung als Referenzkunde

Das Landgericht Bielefeld entschied am 23.11.2021, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sei, wenn ein Unternehmen fälschlicherweise auf einer Webseite als Referenzkunde genannt werde, obwohl es keine Zusammenarbeit gab.

Muss der Name entfernt werden?
Klägerin war ein Versicherungskonzert, welcher sich gegen seine Nennung auf der Internetseite der Beklagte wendete. Die Beklagte bezeichnet sich selbst als „Profilerin“ und betätigte sich u.a. als Vortragsrednerin, Autorin und Coach für Persönlichkeitsbildung. Sie führte auf ihrer Webseite unter „References“ diverse Kunden und Referenzen unter dem Hinweis „Hier ein Auszug der Kunden, die mit Profiler zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben.“. Darunter befand sich auch die Klägerin. Diese behauptete wiederum, es habe nie eine Zusammenarbeit gegeben. Sie forderte daher die Beklagte auf, ihren Namen zu entfernen. Diesem Verlangen kam die Beklagte zunächst nach. In der Folgezeit nannte sie aber wieder den Namen der Klägerin. Sie behauptete, im Jahr 2008 mit der Klägerin zusammengearbeitet zu haben. Per E-Mail forderte die Klägerin die Beklagte wiederum zur Entfernung des Namens auf und mahnte sie kurze Zeit später ab. Einige Monate später mahnte sie die Beklagte nochmals ab und forderte sie zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auf. Dies wies die Beklagte zurück.

Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
Das Landgericht Bielefeld entschied, die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung der Namensnennung. Indem die Beklagte den Namen der Klägerin auf ihrer Webseite unter „Kunden & Referenzen“ nennt, beeinträchtige sie diese in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen. Dies stelle eine speziell für Unternehmen geltende Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG iVm § 19 Abs. 3 GG dar und werde als sonstiges Recht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Dieses Recht werde auch nicht durch mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche verdrängt. Denn das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gewähre gerade hinsichtlich seiner freien Tätigkeit am Markt und der Inanspruchnahme seiner Rechte weitergehenden Schutz als das Wettbewerbsrecht. Dieses schütze lediglich die Lauterkeit des Wettbewerbs und verlange daher auch einen Wettbewerbsbezug.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht vs. Berufsfreiheit
Die Klägerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz genannt zu werden, so das Gericht. Denn sie selbst habe das Recht, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben werde. Dieses Interesse überwiege auch die berechtigten Belange der Beklagten. Das gegenläufige Interesse der Beklagten an Werbung mit Kunden und Referenzen sei zwar generell von der Berufsfreiheit geschützt. Denn Werbung mittels Internetpräsenz gehöre zur geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Allerdings sei vorliegend dieses Interesse nicht schutzwürdig. Denn die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ein solches Interesse in der Vergangenheit bestand.

Sekundäre Darlegungslast der Beklagten
Das LG Bielefeld befand, dass zwar grundsätzlich der Klägerin die Beweislast für eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zukomme. Folge die Verletzung jedoch aus der wahrheitswidrigen Behauptung einer vergangenen Zusammenarbeit, könne sie lediglich behaupten, dass eine solche nie stattgefunden habe. Dies habe die Klägerin getan. Sie habe vorgetragen, dass alle relevanten Abteilungen keinerlei Aufzeichnungen zu einer Zusammenarbeit haben. In dem Fall treffe die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Denn das Fehlen einer Zusammenarbeit sei als negative Tatsache nicht nachweisbar; der Vortrag einer konkreten Zusammenarbeit der Beklagten jedoch zumutbar.

Fehlende Substantiierung
Das Landgericht entschied, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, worin eine vergangene Zusammenarbeit bestanden habe. Über die Behauptung hinaus, 2008 ein halbstündiges Seminar angeboten zu haben, fehle es an jeglicher Substantiierung. Weder sei dies durch eine im Vorfeld erfolgte Korrespondenz noch durch eine zuständige Kontaktperson, dem Ablauf der Veranstaltung, dem Veranstaltungsort oder die Zusammensetzung der Teilnehmer erfolgt. Dies wäre insbesondere zu erwarten, da die Beklagte selbst vorgetragen habe, im Vorfeld einer Veranstaltung würde regelmäßig eine Korrespondenz zu den Auftraggebern stattfinden.

Digitaler Kalendereintrag ist kein Beweis
Der Auszug aus einem digitalen Kalender sei nicht für eine Substantiierung tauglich, so das Gericht weiter. Ein solcher Kalendereintrag könne nachträglich erstellt werden. Auch darüber hinaus lasse er ein entsprechendes Engagement in der Vergangenheit nicht wahrscheinlicher erscheinen als die diesbezügliche bloße Behauptung.

Aufbewahrung von Buchungs- oder Rechnungsbelege
Das LG bemängelte auch die fehlende Vorlage von Buchungs- oder Rechnungsbelege. Zwar spreche dies nicht gegen die Wahrheit des Beklagtenvortrages. Denn das betreffende Ereignis liege mehr als 13 Jahre zurück; insofern bestehen keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Belege. Gleichwohl bleibe die Beklagte substantiierungspflichtig. Der Vortrag, sie habe nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen können, entsprechende Belege zum Nachweis einer Tätigkeit zu benötigen, trage nicht. Ihre steuerrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen aus dem Jahr 2008 sei zum Ende des Jahres 2018 ausgelaufen. Ihr habe bewusst sein müssen, dass sie ihre Tätigkeit möglicherweise noch einmal nachzuweisen habe. Denn sie sei bereits 2018 von der Klägerin per E-Mail aufgefordert, den Namen aus der Kunden- und Referenzliste zu streichen.

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 23.11.2021, Az. 15 O 104/20


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