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Unlautere Werbung bei fehlenden wichtigen Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 6 U 162/18


Unlautere Werbung bei fehlenden wichtigen Informationen

Das Oberlandgericht Brandenburg entschied mit Beschluss vom 03.01.2019, dass fehlende Informationen zur Identität eines werbenden Unternehmens in der Werbung als unlauter anzusehen seien. Denn die Mitteilung der Identität des Vertragspartners sei für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich zu beurteilen. Gehe es nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, sondern um die Buchung eines Wellnesshotels, benötige der Verbraucher alle Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

Welche wesentlichen Informationen muss die Werbung enthalten?
Beklagte war die Betreiberin eines Wellnesshotels, Klägerin ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte warb in einem Tourismusmagazin für den Aufenthalt in ihrem Hotel. Angegeben waren u.a. der Name und die Anschrift des Hotels, die Telefonnummer sowie die Internetadresse. Name bzw. Firma und Anschrift des Hotelbetreibers fehlten jedoch. Dies hielt die Klägerin für irreführend und klagte. Die Vorinstanz untersagte der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben und ihm dabei die wesentlichen Informationen zur Identität des Unternehmers vorzuenthalten. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Zeitungsanzeige als Angebot
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte, dass die beanstandete Werbung bereits ein Angebot an die Verbraucher enthalte. Ausschlaggebend sei, dass diejenigen Leistungsmerkmale genannt werden, die der Werbung angemessen seien und den Verbraucher in die Lage versetzen, das Geschäft zu tätigen. Beworben werde das Angebot eines Wellnessarrangements, welches dem Gast neben der Übernachtung diverse Leistungen mache. Der Werbung sei der Preis pro Person für zwei Übernachtungen sowie die Zimmerkategorie zu entnehmen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handele es sich dabei um solche Zimmer, die Übernachtung und Aufenthalt für zwei Personen gewährleisten.

Nicht sämtliche wesentlichen Informationen erforderlich, um als Angebot zu gelten
Das Gericht entschied weiter, dass grundsätzlich nicht erforderlich sei, dass das Werbeangebot bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts enthalten müsse. Der Buchungszeitraum müsse zum Bespiel nicht angegeben werden. Denn die Zeitungsanzeige könne nicht dahin verstanden werden, dass das Wellnessarrangement für einen limitierten Zeitraum gelten solle. Weder sei ein Sonderangebot beworben worden noch sei die Werbung anlassbezogen (Ostern, Weihnachten etc.).

Handelsname und Rechtsform als wesentliche Information
Mit der Werbung habe die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens vorenthalten, so das Gericht weiter. Unter Identität sei der Handelsname des Unternehmers einschließlich der zugehörige Rechtsformzusatz zu verstehen. Diese Information sei für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich. Denn sie ermögliche, den Ruf des Unternehmers in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen und mit ihm in Kontakt zu treten. Diese Informationen hätten sich auch nicht bereits aus den Umständen ergeben.

Bei hochpreisigen Angeboten auch Benennung des Hotelbetreibers erforderlich
Das OLG entschied auch, das die fehlenden Informationen notwendig gewesen seien, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Zwar sei der Werbung alle für die Buchung notwendigen Informationen zu entnehmen gewesen. Denn die Buchung habe unter den angegebenen Kontaktdaten beim Hotel selbst erfolgen können. Allerdings reiche dies allein nicht aus. Denn bei der beworbenen Dienstleistung handele es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, sondern um ein hochpreisiges Arrangement. In einem solchen Fall wolle der Verbraucher wissen, an wen er sich halten können, sollte er nicht zufrieden sein. Somit sei dem Verbraucher nicht egal, wer hinter dem Hotel stehe. Dies gelte, auch wenn er den Vertrag mit dem Hotel und nicht dem dahinterstehenden Betreiber schließe. Denn der Verbraucher solle nicht gezwungen sein, im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität des Vertragspartners erst zu ermitteln.

Benennung des Hotelbetreibers hat geschäftliche Relevanz
Das Oberlandesgericht befand, dass das Vorenthalten von Identität und Anschrift von geschäftlicher Relevanz sei. Der Verbraucher müsse eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen können. „Geschäftliche Entscheidung“ bedeute jede Entscheidung darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen ein Geschäft abgeschlossen werden wolle. Zwar könne sich der Verbraucher hinsichtlich Qualität des Hotels wie Leistung, Service, Ausstattung etc. auf Bewertungsportalen informieren. Allerdings wolle der Durchschnittsverbraucher wissen, wer sein Vertragspartner sei und an wen er sich im Falle einer Auseinandersetzung zu wenden habe. Er könne daher nicht erst gezwungen werden, auf der in der Anzeige genannten Website oder auf Bewertungsportalen nach der Identität der Betreibergesellschaft zu forschen. Müsse sich der Verbraucher notwendige Informationen erst beschaffen, werde dem Verbraucherschutz nicht Genüge getan. Die Information müsse bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Werbung mit dem konkreten Angebot vorliegen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 6 U 162/18


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