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Unerlaubte erneute Übermittlung einer Portierung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14


Unerlaubte erneute Übermittlung einer Portierung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 27.11.2014 unter dem Az. I-15 U 56/14 entschieden, dass ein Telefonanbieter, der einen weiteren Portierungsauftrag ohne neue Willenserklärung eines Kunden erstellt, wettbewerbswidrig handelt.

Damit hat das Gericht der Berufung der Klägerseite gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Düsseldorf) stattgegeben und es der Beklagten untersagt, Portierungsaufträge von Kunden über Schnittstellen der Firma B einzustellen, wenn der Kunde Abstand von der dem Portierungsauftrag zu Grunde liegenden Kündigung des Anschlusses der Firma B genommen hat und ein Auftrag durch die Firma B wegen der neuen Willenserklärung des Kunden bereits abgelehnt wurde und für neues Einstellen des Portierungsauftrags keine Willenserklärung vorliegt.
Ferner hat das Gericht die Beklagte zur Erteilung von Auskünften verurteilt.
Die Parteien sind beide im Telekommunikationsgeschäft tätig. Die Klägerin bietet Festnetzanschlüsse an, die Beklagte stationäre Mobilfunkanschlüsse zum Ersatz eines herkömmlichen Festnetzanschlusses.
Die Parteien sind Mitglied im "Arbeitskreis der Telekommunikationsnetzbetreiber und -hersteller in Deutschland", nachfolgend als AKNN bezeichnet. Dieser erarbeitet u.a. technische Schnittstellen und betriebliche sowie organisatorische Abläufe. Zu seinen Arbeitsergebnissen gehören Vereinbarungen wie "Spezifikation administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Teilnehmernetzbetreibers, Version 7.0.0". Außerdem gehört die Vereinbarung mit dem Titel "Spezifikation der elektronischen Schnittstelle zum Austausch von Auftragsdaten des TNB/VNB-Wechsels, Version 4.0.0" dazu. Mit "NWE" kennzeichnet die Vereinigung den Vorgang "neuere Willenserklärung liegt vor". Es wird als Ablehnungsgrund gesehen, wenn der Kunde später einen neuen Auftrag erteilt hat.

Mehrere Kunden der Klägerin haben der Beklagten ein Vertragsangebot unterbreitet, in dem es heißt:

"Hiermit beauftrage ich C, meinen Telefonanschluss bei der unter der Überschrift "Ihre Daten" genannten Telefongesellschaft zu kündigen. Die Kündigung erfolgt zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Anschlusses durch C. Mir ist bekannt, dass es zu Überschneidungen zwischen der Beendigung des Vertrages mit meiner vorherigen Telefongesellschaft und der Freischaltung des C-Anschluss-Service kommen kann.
Ferner beauftrage ich C, dafür Sorge zu tragen, dass meine in dieser Anmeldung angegebenen Rufnummern für den neuen Anschluss bei C übernommen werden (Portierung).
C ist berechtigt, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen gegenüber meiner früheren Telefongesellschaft abzugeben, um die Anschlusskündigung sowie Rufnummernportierung vorzunehmen..."

Die Beklagte hat die Kündigung und den Auftrag übermittelt, woraufhin die Klägerin Kontakt mit den Kunden aufnahm und diese die Rücknahme der Kündigung erklärten. Die Klägerin war einverstanden und wies die Kündigungsmitteilung gegenüber der Beklagten mit "NWE" zurück.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin erneut die Kündigungsmittelung und einen Portierungsauftrag. Die Kunden erklärten, eine Portierung zu einem anderen Anbieter sei nicht erwünscht.
Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig, mahnte die Beklagte ab und forderte vergeblich die Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Ersatz von Anwaltskosten.

Die Beklagte habe bewusst den Eindruck erwecken wollen, von den Kunden ein weiteres Mal beauftragt worden zu sein, so die Klägerin. Da dies nicht der Fall sei, habe die Beklagte bewusst getäuscht.

Das OLG Düsseldorf sieht das Verhalten der Beklagten ähnlich wie die Klägerin. Ohne neue Willenserklärung habe die Beklagte erneute Portierungsaufträge eingestellt und riskiert, dass die Rufnummern der Kunden gegen deren Willen in ihr Netz gelangen.
Die Klägerin könne Unterlassung dieser Vorgehensweise beanspruchen.
Die zweite Übermittlung der Portierungsaufträge seien eine gezielte Behinderung durch Abfangen von Kunden in unlauterer Art und Weise.
Zwar habe kein Mitbewerber am Markt Ansprüche auf Erhalt seines Kundenstammes oder auf Fortbestand der Verträge.
Doch das Abfangen und Ausspannen von Kunden sei nicht mit den Maßstäben der Lauterkeit zu vereinbaren. Eine Behinderung liege vor, wenn auf Kunden unangemessen eingewirkt werde. Das sei der Fall, wenn der Mitbewerber den Kunden bedrängt und belästigt, mit dem Ziel, dessen Entschluss zu ändern.

Unlauter sei es nach gängiger Rechtsprechung, Aufträge und Anfragen an Mitbewerber zu unterdrücken oder an sich selbst umzuleiten.
Auch das Verhalten des Beklagten sei in diesem Sinne als unlauter anzusehen. Daher war der Klage stattzugeben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-15 U 56/14


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