Umsatzsteuerhinweis im Fernabsatzhandel
Unter dem Aktenzeichen I ZR 22/05 hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.10.2007 mit der Frage des rechtlichen Erfordernisses eines Umsatzsteuerhinweises bei Fernabsatzgeschäften im Rahmen der Werbung für Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Preise sowie mit der Problematik einer eventuell bestehenden Verpflichtung zur Information über die bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu befassen.
Hintergrund der Entscheidung und Verfahrensverlauf
Die Parteien dieses Verfahrens veräußern im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires. Die Beklagte warb in einer Anzeige in einem Kulturmagazin im Mai 2003 für Pullover sowie eine Armbanduhr, und zwar unter Angabe des Verkaufspreises und ohne einen Hinweis auf die in diesem Preis enthaltene Umsatzsteuer. Weiter warb die Beklagte mit denselben Angaben im Mai 2003 über einen Werbespot in einem Rundfunklokalsender. Nach Auffassung der Klägerin verstieß diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und begründete dies mit dem fehlenden Hinweis auf die in dem Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer. Zudem beanstandete die Klägerin einen nach ihrer Auffassung vorliegenden Verstoß gegen die bestehenden Informationspflichten. Die Beklagte habe nämlich nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die für die Verbraucher relevanten gesetzlichen Gewährleistungsansprüche informiert. Nach erfolgloser Abmahnung reichte die Klägerin Klage vor dem zuständigen Landgericht Hamburg ein. Dieses wies die Klage ab. Auf die hieraufhin seitens der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Hamburg den Anspruch der Klägerin bejaht. Mit der vor dem Bundesgerichtshof eingelegten Revision verfolgte die Beklagte ihren Klage abweisenden Antrag weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, soweit die beanstandete konkrete Werbung keinen Hinweis darauf enthielt, dass es sich bei dem Verkaufspreis um einen Preis inklusive Mehrwertsteuer handelte. Insoweit ergebe sich dieser Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 PAngV. Die Revisionsinstanz stellt in diesem Zusammenhang zurecht darauf ab, dass entsprechend der o. g. Vorschrift der Preisangabenverordnung der Unternehmer verpflichtet sei, den Letztverbraucher auf die in dem Preis enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen. Hier vertraten der Bundesgerichtshof wie auch das Berufungsgericht die Auffassungen, dass diese Verpflichtung auch im Rahmen der Werbung für konkrete Waren oder Leistungen gelte. Dies sei aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 der Preisangabenverordnung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 200/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zu folgern. Entsprechend der Vierten Begründung zur Änderung der Preisangabenverordnung sollte zur Vermeidung unnötiger Missverständnisse eine entsprechend generelle Verpflichtung bestehen, also auch im Falle von Werbung, den Letztverbraucher auf die in dem Preis enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Preis wiedergeben müsse. Die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit erforderten nur eine leichte Erkennbarkeit und deutliche Lesbarkeit dieses Hinweises. Der Hinweis müsse somit räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet werden können. Dies könnte auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Letztverbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungspflichten zu informieren, bestünde jedoch nicht. Eine solche Informationspflicht sei der Vorschrift des § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-Informationspflichtenverordnung a. F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-Informationspflichtenverordnung nicht zu entnehmen. Die vorbezeichnete Vorschrift beträfe lediglich vertragliche Gewährleistungsbedingungen. In diesem Zusammenhang führte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, dass es sich bei solchen Bedingungen um typischerweise rechtsgeschäftlich gesetzte Bestimmungen handelte. Der Verbraucher sei hier insoweit schutzwürdig, da er sich über solch rechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen nur bei seinem jeweiligen Vertragspartner informieren könne. Dies gelte aber nicht für die gesetzlich verankerten Gewährleistungsvorschriften.
BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05