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Trivago darf nicht mit falschen Kontingenten werben

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015, Az. 12 O 337/14


Trivago darf nicht mit falschen Kontingenten werben

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf haben entschieden, dass das Hotelvergleichsportal Trivago gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es bei Google mit einem Kontingent buchbarer Hotels in einer Stadt wirbt, das so tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Es handelt sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher.

Der Tenor des Urteils lautet dahingehend, dass Reiseportale darauf achten müssen, dass die Anzahl der beworbenen Hotels für eine Stadt bei Google auch dem tatsächlich buchbaren Kontingent vor Ort entspricht. Klägerin in diesem Rechtsstreit war die Wettbewerbszentrale Bad Homburg, Beklagte das Preisvergleichsportal Trivago. Laut der Klägerin hatte die Beklagte am 30. Juli 2014 mit einer Google-Anzeige die buchbaren Hotels für Winterberg mit 297 und für Sölden mit 610 angegeben. Die hauseigene Internetseite verzeichnete jedoch nur „60 von 242“ Hotels für Winterberg und „82 von 554“ für Sölden. Die Klägerin hatte an dem streitgegenständlichen Tag eine Stichprobe durchgeführt.

Die Richter am Landgericht Düsseldorf folgten der Eingabe der Wettbewerbshüter und untersagten der Beklagten eine Google-Werbung, die mit dem buchbaren Hotel-Kontingent vor Ort und den Angaben der hauseigenen Homepage nicht übereinstimmt. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur ist die Klägerin aktiv klagelegitimiert (§ 8 UWG). Das von der Beklagten betriebene Preisportal dient der Absatzförderung fremder Unternehmen. Im Fall von Trivago sind dies Plattformen für Hotelbuchungen und Hotels, die an dem Preisvergleich teilnehmen. Durch das Preisvergleichsangebot von Trivago rücken auch die Hotels in den Fokus der Verbraucher, auf die sie sonst vielleicht nicht aufmerksam geworden wären. Ist die Anzahl der für den Preisvergleich zur Verfügung stehenden Hotels höher als in der Realität gegeben, werden die angesprochenen Verkehrskreise mit ihrer Google-Suche eher dazu veranlasst, auf das Angebot der teilnehmenden Unternehmen zuzugreifen. Ihre Erwartungshaltung an einen objektiven und umfassenden Preisvergleich ist hoch. Auch die Bereitschaft, einen Vertragsabschluss aufgrund des beworbenen, von der Realität abweichenden Angebots abzuschließen, ist hoch.

Die angegriffene Werbung von Trivago ist gemäß § 5 UWG irreführend, da sie bei den potentiellen Kunden eine Erwartungshaltung erzeugt, die der tatsächlich zur Verfügung stehenden Anzahl von Hotels vor Ort nicht standhält. Der Inhalt der Werbeaussage bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die aus durchschnittlich gut informierten und verständigen Verbrauchern bestehen, die dieser Angabe eine der Situation entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen. Der potentielle Kunde geht bei Zugriff auf das Preisvergleichsportal durch die Suchmaschine Google gerade nicht davon aus, dass individuelle Wünsche hinsichtlich der Anzahl der zur Verfügung stehenden Hotels bereits berücksichtigt wurden. Die durch die Google-Suchmaschine beworbene Anzahl von Hotels für die streitgegenständlichen Orte entsprach an dem besagten Datum vom 30.07.2014 nicht der für diese Orte registrierten Hotels. Aufgrund des bestehenden Rechtsverstoßes vermuten die Richter eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte war nicht in der Lage, diese Vermutung durch Beibringung stichhaltiger Beweise zu entkräften.

Die Abmahnung des Klägers war aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes notwendig. Der Anspruch auf die eingeklagten Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 UWG. Zudem ist die Verletzungshandlung hinreichend und deutlich mit der Abmahnung des Klägers dokumentiert. Diese Beweiserbringung zur abgemahnten Handlung wird zusätzlich unterlegt mittels des Verteidigungsschreibens der Beklagten vom 19.08.2014. Dieser wird untersagt, im Internetportal Google Hotelkontingente zu bewerben, die in dieser Anzahl in der Realität nicht zur Verfügung stehen. Der Klägerin stehen Abmahnkosten in Höhe von 219,35 Euro nebst 5 Prozent Zinsen zu.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015, Az. 12 O 337/14


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