Testergebnis für Matratze darf nicht für andere Größen verwendet werden
In einem Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Testergebnis der Stiftung Warentest nur für die Bewerbung des tatsächlich auch getesteten Produkts verwendet werden darf. Es liege also seitens eines Unternehmers eine Irreführung von Verbrauchern vor, wenn er das positive Ergebnis einer getesteten Matratze in der Größe 90 x 200 cm für die Werbebeschreibung aller Größen der Produktlinie nutzt. Ebenso müsse eine Werbung mit einem Testergebnis stets deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle diesbezüglich hinweisen.
Testergebnis für „C Anti-Kartell-Matratze“ in 90 x 200 cm
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben Matratzen über das Internet. Die Beklagte verkauft unter der Produktlinie „C“ Matratzen in unterschiedlichen Größen und Härtegraden. Das Modell „C Anti-Kartell-Matratze“ mit dem Härtegrad H3 („C Mittelfest“) in der Größe 90 x 200 cm wurde von der Stiftung Warentest in der Ausgabe 07/2015 getestet. Das Qualitäts-Urteil dieser Art von Matratze betrug „GUT (1,8)“. Allerdings nutzte die Beklagte dieses Testergebnis im Anschluss nicht nur für die Werbung der „C-Mittelfest“ in der besagten Größe, sondern auch für Matratzen der genannten Produktlinie mit anderen Härtegraden und Größen. Dabei gab sie die Fundstelle des Testergebnisses im Rahmen der Produktbeschreibung an. Die Klägerin hielt diese Art von Werbung für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte daher ab. Die Abmahnung blieb jedoch erfolglos.
Landgericht Köln gab Klage statt
Aus diesem Grund erhob die Klägerin im Folgenden Klage vor dem Landgericht Köln. Ihr Begehren war darauf gerichtet, es der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, andere Matratzen als diejenigen, die von der Stiftung Warentest – konkretisiert durch Art (Produktname) und Größe (Maße) sowie Härtegrad – getestet und bewertet worden sind, mit dem zugehörigen Ergebnis der Untersuchung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen (Ziffer 1). Daneben sollte es die Beklagte ebenfalls unterlassen, mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Fundstelle des Testes anzugeben (Ziffer 2). Hilfsweise zu Ziffer 2 solle sie keine Bewerbung vornehmen, ohne die Fundstelle des Tests deutlich lesbar auf der ersten Bildschirmseite der Werbung anzugeben oder jedenfalls einen deutlichen Sternchenhinweis anzubringen, der den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Darüber hinaus habe die Beklagte die der Klägerin angefallenen Abmahnkosten zu tragen. Das Landgericht entsprach mit Urteil vom 11.10.2017, Az. 84 O 9/17 dem Antrag der Klägerin unter Abweisung der Ziffer 2 und verpflichtete sie gemäß Ziffer 1 und dem Hilfsantrag zur Unterlassung.
Berufung der Beklagten wurde abgewiesen
Die Beklagte gab sich mit diesem Urteil aber nicht zufrieden und legte Berufung hiergegen ein.
Sie bemängelte, dass sich aus Tenor und Antrag nicht genau ergebe, was überhaupt verboten werden solle. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11.01.2017, Az. 312 O 15/17 bestehe zwischen den Parteien bereits dahingehend Einigkeit, dass die Matratze „C weich“ von ihr nicht mit dem besagten Testergebnis beworben werden darf. Mithin fehle der gegenständlichen Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem führte die Beklagte an, dass die Größe der Matratzen keine relevante Eigenschaft, insbesondere kein Qualitätsmerkmal, begründet hinsichtlich dessen eine Irreführung in Betracht kommt. Die „C Mittelfest“-Matratzen würden alle aus denselben großen Schaumblöcken herausgeschnitten werden und seien mithin bis auf ihre Größe identisch. Daher gelte das Testergebnis der „C Mittelfest“ in der Größe 90 x 200 cm für alle mittelfesten Matratzen unabhängig von ihrer Größe. Allerdings hatte die Beklagte auch mit ihrer eingelegten Berufung keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage zurück.
Unterlassungstenor und Antragfassung nicht zu bemängeln
Zunächst führte das Gericht an, dass der Unterlassungstenor und die Antragsfassung hinreichend bestimmt sind und sich daraus sehr wohl erkennen lässt, was verboten werden solle. Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung ergebe sich aus den beiden abstrakt formulierten Verboten. Die Beklagte dürfen eben mit dem erzielten Testergebnis keine anderen Matratzen bewerben als die „C Anti-Kartell-Matratze“ im Härtegrad mittelfest in der Größe 90 x 200 cm. Zwar sei es richtig, dass das Landgericht Hamburg bereits eine Unterlassungsverfügung im Hinblick auf die Werbung der „C Weich“-Matratze mit dem besagten Testergebnis erlassen hat. Jedoch falle die streitgegenständliche Werbung nicht ganz eindeutig und unzweifelhaft in den Kernbereich dieser Verfügung, sodass die Klägerin hinsichtlich der denkbaren Auslegungsprobleme entgegen der Behauptung der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der gesonderten Untersagung hat.
Äußerungen des Klägers im Chat sind schutzwürdig
Im Weiteren begründete das Oberlandesgericht den zugesprochenen Unterlassungsanspruch mit § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Aspekt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. dem Vorenthalten wesentlicher Informationen. Ebenso seien der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 UWG die Abmahnkosten zu erstatten.
Verbraucher dürfe nicht falscher Eindruck vermittelt werden
Es handele sich bei Testergebnissen hinsichtlich eines Produkts stets um besondere und beliebte Werbemittel. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Ergebnis durch ein objektives und sachkundiges Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie der Stiftung Warentest erzielt wurde. Ein mit diesem Test werbendes Unternehmen habe nach der Ansicht des Gerichts deshalb dafür zu sorgen, dass die Kriterien der Wahrheit, der Sachdienlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz befolgt werden. Das Ergebnis dürfe mithin nicht für ähnliche und technisch baugleiche Produkte verwendet werden, welche zuvor nicht getestet worden sind. Werde einem Verbraucher nichtsdestotrotz der Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte vermittelt, den das Untersuchungsergebnis jedoch nicht rechtfertigt, liege eine Irreführung vor.
Testergebnis gelte nicht für alle „C Mittelfest“-Matratzen
Unstrittig wurde von der Stiftung Warentest nur die „C Mittelfest“ in der Größe 90 x 200 cm getestet. Mit dem hierfür erzielten Testergebnis könnten aber nach den Ausführungen des Gerichts nicht alle „C Mittelfest“-Matratzen, gleich welcher Größe, beworben werden. Eine gegenteilige Auffassung ergebe sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der Aussage der Stiftung Warentest. Die Untersuchende habe in ihrem Testkommentar lediglich darauf hingewiesen, dass die „C Anti-Kartell-Matratze“ in verschiedenen Größen von 80 x 190 bis 200 x 200 cm von der Beklagten verkauft wird. Heranziehbar für den Streitfall sei zudem ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 06.07.2011, Az. 9 U 255/11. Streitpunkt hierbei war ebenfalls das Testergebnis für eine Matratze. Stiftung Warentest testete auch hier nur eine 7-Zonen-Kaltschaummatratze in der Größe 90 x 200 cm, wobei diese auch in 100 x 200 cm oder 140 x 200 cm verfügbar war. Auch das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Werbung mit dem positiven Testergebnis für die anderen Matratzengrößen für unzulässig. Irrelevant sei diesbezüglich, dass die Abweichung zwischen dem getestetem und dem beworbenen Produkt nur in der Größe liegt. Für den Verbraucher sei schließlich nicht ersichtlich, dass Matratzen unabhängig von ihrer Breite und Länge stets baugleich sind. Zwar sei es richtig, dass die Matratzen im Rahmen der Produktion – wie auch die Klägerin im gegenständlichen Verfahren vortrug – alle aus denselben großen Schaumblöcken herausgeschnitten werden. Allerdings rechtfertige dies nicht die Übertragung der Testbewertung auf die anderen Größen. Die relative Anordnung der durch die Einschnitte erzeugten Liegezonen zueinander bzw. zur Gesamtlänge sei nämlich nichtsdestotrotz zwangsläufig verschieden.
Deutlicher Hinweis auf Fundstelle erforderlich
Außerdem statuierte das Oberlandesgericht Köln, dass ein Testwerbender im Internet auf der ersten Seite, auf der das Testergebnis erwähnt wird, deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle diesbezüglich hinweisen muss. Hierfür genüge ein deutlicher Sternchenhinweis, der den Verbraucher direkt zu der Fundstelle führt. Möglich wäre ebenfalls ein zur Verfügung gestellter Link, der zu einem vollständigen Testbericht führt. Diese Erfordernisse seien im Streitfall von der Beklagten jedoch nicht eingehalten worden. Diese habe mit Blick auf die Werbung mit der „C Anti-Kartell-Matratze“ nämlich lediglich innerhalb der Produktseite im Fließtext die Aussage „Bestnote 1,8 im Matratzentest der Stiftung Warentest vom 22.05.2015“ angeführt, obwohl von ihr bereits auf der Übersichtsseite der Produkte das Testsiegerergebnis angepriesen wurde. Nach Ansicht des Gerichts hätte es aber schon bei der blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit „C Anti-Kartell-Matratze – Testsieger Stiftung Warentest“ zumindest eines Sternchenhinweises auf eine nachfolgende, gut auffindbare Fundstellenangabe bedurft.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17
von Sabrina Schmidbaur