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Steigerung von Mobilfunkkosten nach Mindestvertragsdauer

LG Kiel, (Anerkenntnis-) Urteil vom 14.10.2015, Az. 15 HK O 85/15


Steigerung von Mobilfunkkosten nach Mindestvertragsdauer

Mit Urteil vom 14. Oktober 2015 hat das Landgericht Kiel entschieden, dass von einer Irreführung des Verbrauchers auszugehen ist, wenn im Rahmen eines Mobilfunkvertrages für den Abschluss einer Mindestvertragslaufzeit geworben wird, wobei eine Fußnote zu dem Hinweis für, dass anschließend die monatlichen Kosten erhöht werden. Vorliegend handelte es sich um einen Mobilfunkvertrag, der für eine Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden sollte. Der Verbraucher musste mit Beginn des 25. Monats den erhöhten Mobilfunkbetrag bis zum Auslaufen der Vertragslaufzeit bezahlen.

Das Landgericht war jedoch der Ansicht, dass der durchschnittliche Verkehrskreis die von dem Mobilfunkanbieter umworbene Preissteigerung so verstehen musste, dass der blickfangmäßig genannte Preis für den Vertrag auch bis zu seinem Auslaufen in der konkreten Höhe fortgelten sollte. Nach Meinung der Richter reiche es insoweit nicht aus, wenn ein korrigierter Preis lediglich in einer Fußnote richtig gestellt werde.

Der Telekommunikationsanbieter müsse dafür Sorge tragen, dass bei seiner eigenen Werbung darauf geachtet wird, dass die Nennung der monatlichen Kosten vor Abschluss von Laufzeitverträgen für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Mobilfunks auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dies gelte vor allem für ein- oder mehrmalige Steigerungen der Konditionen, die besonders transparent und korrekt beziffert werden müssen.

Zuvor hatte sich bereits eine Vielzahl von Verbrauchern an die Wettbewerbszentrale gewandt, um die Fragen bzw. die Beschwerden bei eingetretenen Preissteigerungen abklären zu lassen. Dabei handelte es sich um Mobilfunkverträge mit einer Mindestvertragslaufzeit, bei denen von vornherein nicht ersichtlich gewesen ist, dass die Mobilfunkpreise nach Ablauf der Vertragslaufzeit einseitig durch das Telekommunikationsunternehmen angepasst werden. In diesen Fällen wurden zum Beispiel Mobilfunk- oder Telefontarife sowie kombinierte Angebote, die aus einem Mobilfunkvertrag sowie einem Mobiltelefon bestanden, für den Verbraucher derart beworben, dass blickfangmäßig die monatlich anfallende Gebühr dargestellt worden ist. Zwar hatten die Anbieter zum Teil darauf hingewiesen, dass bei Abschluss eines Vertrages mit einer Laufzeit von 24 Monaten lediglich im ersten Jahr 0 Euro anfallen würden und anschließend vom Kunden eine Monatsgebühr in Höhe von 9,99 € zu tragen ist, während eine zusätzliche Erhöhung der monatlichen Kosten nach Ablauf der Vertragslaufzeit wurde hingegen nicht offensichtlich erläutert. Ab dem 25. Vertragsmonaten mussten die Kunden folglich den Vertrag zu erhöhten Bedingungen bedienen.

Mit seinem Urteil folgt das Landgericht Kiel hier der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln. Dieses hatte mit Beschluss vom 4. Februar 2014 bereits entschieden, dass diese Art der Konditionserhöhung eine Preis Werbung darstelle, die den Verbraucher in die Irre führt (Az. 6 W 11/14). Dieser werde nach Auffassung des zuständigen Senats gerade nicht davon ausgehen, dass die weitere, lediglich in einer Fußnote kenntlich gemachte Preissteigerung, automatisch nach Zeitablauf des Vertrages erfolgt. Denn die Preissteigerung Erfolge damit faktisch zeitlich nach dem Ende des beworbenen Aktionszeitraums. Die von dem Anbieter in den Blickfang des Kunden gestellte Werbeaussage sei folglich bereits objektiv falsch. Dem Telekommunikationsunternehmen sei es insoweit gar nicht mehr möglich, die falsche Aussage durch den Hinweis in einer Fußnote zu korrigieren.

Im Ergebnis folgte das Landgericht Kiel somit der Meinung der klagenden Wettbewerbszentrale. Diese hatte in dem Verfahren einen Rechtsstreit gegen einen Mobilfunkanbieter betrieben, der eben diese Praxis umgesetzt hat. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde die von der Klägerin beantragte Forderung durch die Beklagte anerkannt. Das Landgericht Kiel verurteilte sie daraufhin, es in Zukunft zu unterlassen, ihre Mobilfunkdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr mit unrichtigen Aussagen im Hinblick auf die monatlich anfallende Grundgebühr in ihrem Angebot zu bewerben.

Für Mobilfunkanbieter hat die Rechtsprechung insoweit die Auswirkung, dass sie zukünftig ihre Preise nicht nur korrekt, sondern insbesondere auch transparent für den Verbraucher darstellen müssen. Mit Blick auf den Beschluss durch das Oberlandesgericht Köln zeigt sich hier jedenfalls eine klare Tendenz innerhalb der Rechtsprechung zum Schutz der Verbraucher.

LG Kiel, (Anerkenntnis-) Urteil vom 14.10.2015, Az. 15 HK O 85/15


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