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Sorgfaltsmaßstab bei Werbeverbot im Online-Bereich

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.11.2017, Az.: 6 W 96/17


Sorgfaltsmaßstab bei Werbeverbot im Online-Bereich

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 09.11.2017, dass ein Unterlassungsschuldner alles Zumutbare zu unternehmen habe, um neue Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Daher habe er auch seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen zur Beachtung des Unterlassungstitels anzuhalten. Die Belehrungen haben schriftlich zu erfolgen und müssen auf die Nachteile im Falle eines Verstoßes hinweisen. Zugleich müsse der Unterlassungsschuldner seine Mitarbeiter dahingehend überwachen, ob sie die Belehrungen und Anordnungen auch einhalten.

Was ist vom Unterlassungstitel umfasst?
Der Antragsgegnerin war es ursprünglich untersagt worden, für die Online-Buchung von Hotelzimmern einen Button "online buchen" und/oder "Hotelbuchung" bereitzuhalten. Dieser ermöglichte nämlich nicht die Zimmerbuchung beim beworbenen Hotel, sondern verlinkte auf einen Drittanbieter (Buchungsportal). Nach Meinung der Antragsstellerin werde nun durch einen ähnlichen Button, den ein Mitarbeiter des Antragsgegners auf dessen Internetseite positionierte, gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen. Die Antragsgegnerin argumentierte, der Fehler sei durch den Mitarbeiter irrtümlich vorgenommen worden, weswegen es am Verschulden fehle. Außerdem werde der Button jetzt "Zimmer reservieren" genannt, weswegen er nicht vom ursprünglichen Unterlassungstitel umfasst sei.

Kernbereich eines Unterlassungstitels umfasst auch unwesentliche Abwandlungen
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied, dass sich ein gerichtlicher Titel nicht nur auf das beschriebene Verbot beschränke, sondern auch unwesentliche Abwandlungen erfasse. Nach der sogenannten Kernbereichslehre fallen unter den Tenor eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen sondern auch solche, die vom Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen. Die abweichenden Handlungen habe also der verbotenen Handlung praktisch gleichwertig zu sein, wodurch der bisherige Streitgegenstand nicht verlassen werde. Dies gelte auch, wenn das Verbot auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nehme.

Abweichende Bezeichnung des Werbe-Buttons verletzt den Unterlassungstitel
Da die ursprüngliche Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin untersagte, einen bestimmten Werbe-Button bereitzuhalten, sei durch die spätere Verletzung der Kernbereich nicht verlassen worden. Denn die abstrakt formulierten Merkmale bestimmen zwar den Umfang des Verbots. Aber das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform sei nur darauf beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Vorverfahren war. Dabei war relevant, dass die Verlinkung nicht auf das Hotel selbst sondern auf ein Buchungsportal erfolgte. Welches Portal das im einzelnen war, spiele keine Rolle, genauso wenig wie die Tatsache, dass der Werbe-Button später anders bezeichnet worden sei.

Organisationsverschulden bei fehlender schriftliche Belehrung der Mitarbeiter
Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass der Antragsgegnerin ein Organisationsverschulden vorzuwerfen sei. Ein solches liege vor, wenn der Unternehmer nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung der Verstöße unternommen habe. Die Anforderungen an die Sorgfalt seien dabei äußerst streng. Dazu gehöre es auch, auf die eigenen Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken. Dabei seien die Mitarbeiter auf die Nachteile eines Verstoßes hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses (Kündigung) und der Zwangsvollstreckung hinweisen. Zudem haben derartige Belehrungen und Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Belehrungen habe der Unternehmer außerdem regelmäßig zu überwachen.

Maßstab für Höhe des Ordnungsgeldes
Bei der Höhe des Ordnungsgeldes seien insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzten aus der Verletzungshandlung sowie die Gefährlichkeit der Handlung zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Titels solle sich nicht lohnen. Deswegen sei die grundsätzliche Festsetzung empfindlich hoher Beträge erforderlich. Vorliegend sei zwar eine erhebliche Breitenwirkung durch die hohe Reichweite des Werbeangebotes erreicht worden. Da aber die Verletzung als fahrlässig einzustufen sei und es sich um den ersten Verstoß seit vier Jahren handle, erachtete das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR als ausreichend.

Oberlandgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.11.2017, Az.: 6 W 96/17

von Jana Krzewsky


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