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Simyo: kein Entgelt für Papierrechnungen

OLG DUS, I-6 U 166/13


Simyo: kein Entgelt für Papierrechnungen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Handyanbieterin Simyo GmbH bei ihren Kunden kein zusätzliches Entgelt verlangen darf, das das Unternehmen in der Vergangenheit für die Erstellung von Papierrechnungen verlangt hatte. Zudem hat der Senat entschieden, dass eine von der Anbieterin bis dato verwendete Klausel in ihren AGB unwirksam sei. Wörtlich hieß es in der vertraglichen Regelung: "Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht." Nach Auffassung des Gerichts handle es sich dabei um eine nicht zulässige Zugangsfiktion, die einen Nachteil für den Kunden darstellt.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen gemäß § 4 UKlaG eingetragenen Verein, der im Bereich des Verbraucherschutzes tätig wird, um die Verbraucherinteressen wahrzunehmen. In dem Rechtsstreit hatte er die Beklagte auf Unterlassung einzelner Vertragsformulare in Anspruch genommen. Im Vordergrund stand der Streit über die von der Beklagten verlangten Mehrkosten für den postalischen Rechnungsversand in Höhe von 5,11 € pro Rechnung. In der Vorinstanz hatte das Landgericht die Klage hinsichtlich dieses Antrages als unbegründet abgewiesen. Soweit der Kläger jedoch gegen die AGB-Regelung der Beklagten vorgegangen ist, wurde der Klage durch das Landgericht jedoch stattgegeben. Das Gericht erkannte den Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 308 Nr. 6 BGB an. Dabei war es zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei der Regelung um eine AGB handelt, da die vertragliche Regelung eine Vertragsbedingung darstelle, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden ist. Da die Beklagte mit der konkreten Bestimmung eine Zugangsfiktion postuliere, handle es sich insoweit um die kundenfeindlichste Auslegung der vertraglichen Regelung. Die von dem Kläger beanstandete AGB-Bestimmung widersetzte sich der allgemeinen juristischen Definition des Zugangs. Danach gilt eine Erklärung als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass jedenfalls von der Möglichkeit der Kenntnisnahme auszugehen ist.

Da das Landgericht dem Klageantrag zu 2) jedoch nicht stattgegeben hat, haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte - soweit sie unterlegen waren - Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil entschieden, dass die Berufung des Klägers im Ergebnis begründet sei, so dass die Berufung der Beklagten abzuweisen gewesen ist. Nach Einschätzung des Gerichts stehe dem Kläger der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der Bestimmungen aus § 1,3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKIaG in Verbindung mit §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1,308 Nr. 6 ff. BGB zu.

Zur Begründung führt die Berufungsinstanz aus, dass es sich auch bei der Klausel, die vom Verbraucher ein Entgelt in Höhe von 5,11 € pro postalischer Rechnung verlangt, um eine spezielle Regelung des Vertragsinhaltes handelt. Da es sich um eine so genannte Preisnebenabrede handle, unterliege die Bestimmung auch der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Dies gehe bereits daraus hervor, dass es sich bei der Klausel nicht um eine Regelung handle, die sich auf den zu zahlenden Preis für die angebotenen Mobilfunkdienstleistungen beziehe. Es handle sich vielmehr um ein offeriertes Nebenprodukt, das im Hinblick auf das Vertragskonzept nur in Ausnahmefällen greift, da die Rechnungen auch elektronisch abgerufen werden können.

Rechtlich werde der Kunde daher unangemessen benachteiligt, da er ein Entgelt für eine Papierrechnung bezahlen soll, was letztendlich mit dem Kerngedanken des Gesetzes nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Einklang zu bringen ist. Immerhin gehöre es zu den elementaren Gedanken des Gesetzes, dass jeder, der dem Recht unterworfen ist, seine gesetzlichen Pflichten auch zu erfüllen hat, ohne dass er dafür ein zusätzliches Entgelt verlangen kann. Ein entsprechender Ersatz der Kosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz geregelt sei. Da eine derartige Rechtsvorschrift jedoch nicht existiere, sei der Berufung des Klägers im Ergebnis stattzugeben, so die Auffassung der Berufungsinstanz.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, Az. I-6 U 166/13


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