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sexuelle Diskriminierung in Fitnessstudio

AG Hagen, 140 C 26/08


sexuelle Diskriminierung in Fitnessstudio

Das Amtsgericht (AG) in Hagen hat mit seinem Urteil vom 09.06.2008 unter dem Az. 140 C 26/08 entschieden, dass ein Fitnessstudio einen Aufnahmeantrag nicht wegen des Geschlechts des Kunden ablehnen darf. Anderenfalls stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld zu.

Damit hat das AG die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiterhin die Mitgliedschaft in ihrem Fitnessstudio zu einem Beitrag von monatlich 19,95 € zu gewähren unter Verwendung der AGB vom Mai 2007.
Außerdem hat die Beklagte an den Kläger Schmerzensgeld in der Höhe von 50 Euro nebst Zinsen und die Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Das Gericht hat die übrigen Klagepunkte abgewiesen und die Verfahrenskosten zu 27 % dem Kläger auferlegt.

Dem Kläger stehe ein Anspruch zu, in das Fitnessstudio der Beklagten aufgenommen zu werden und zwar zu den Konditionen, die zu dem Zeitpunkt des Aufnahmebegehrens im Mai 2007 gültig gewesen seien.
Der Kläger hat im Mai 2007 einen Antrag auf Aufnahme in das Fitnessstudio der Beklagten gestellt. Daraufhin erhielt er die schriftliche Antwort, als Mann könne er derzeit nicht aufgenommen werden, da man den gewünschten Anteil an weiblichen Mitgliedern nicht erreicht hätte. Nach dem § 22 AGG liege daher die Vermutung nahe, der Kläger sei wegen seines Geschlechts benachteiligt worden. Einen gegenteiligen Beweis habe die Beklagte nicht erbringen können. Doch habe sie behauptet, ausschlaggebend sei das Verhalten des Klägers gewesen, der sich unsympathisch und beleidigend verhalten habe und zudem verbal entgleist sei. Diese Behauptungen habe die Beklagte jedoch nicht beweisen können.
Nach Überzeugung des Gerichts habe der Kläger gemäß § 21 AGG die Frist gewahrt, auch wenn die Beklagte bestritten habe, dass sie das Schreiben des klägerischen Anwalts vom Juni 2007 erreicht hätte. Die Beklagte habe nämlich in ihrem Schreiben vom Dezember 2007 vorgetragen, dass sie "die Schreiben des Herrn C" lediglich für einen Angriff ohne juristischen Hintergrund hielt. Denn diese Schreiben seien mit Kaffeeflecken versehen gewesen. Das von der Beklagten eingereichte Schreiben eines Schlichters (Rechtsanwalt S), sei jedoch mit keinen Kaffeeflecken versehen gewesen. Außerdem sei es unverständlich, von "den" Schreiben (Plural) des Herrn C zu sprechen, wenn tatsächlich nur ein Schreiben existieren würde. Die Vermutung der Beklagten, die sie in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, die Kaffeeflecken hätten sich auf dem Umschlag befunden haben können, erscheine vor diesem Hintergrund als eine Schutzbehauptung.

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittenen immateriellen Schaden zu. Dieser belaufe sich auf 50 Euro. Mit diesem Geld, so das Gericht, seien die persönlichen Kränkungen ausreichend abgegolten. Darüber hinausgehende Schmerzensgeldforderungen seien überzogen, da das Gericht keine wesentlichen Beeinträchtigungen aus dem Vortrag des Klägers erkennen kann. Solche seien jedenfalls nicht vorgetragen worden.

Die Rechtsanwaltskosten des Klägers seien als Verzugsschaden zu ersetzen. Diese können sich lediglich aus einem Streitwert von bis zu 600 Euro errechnen, weil die Forderungen im Übrigen nicht berechtigt gewesen seien.

AG Hagen, Urteil vom 09.06.2008, Az. 140 C 26/08


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