Service-Entgelt muss in Endpreis enthalten sein
Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2015 geurteilt, dass ein im Rahmen einer Kreuzfahrt zu zahlendes Serviceentgelt für jede beanstandungsfreie Übernachtung zum anzugebenden Gesamtpreis gehört. Parallel anwendbar sind dabei sowohl die Regelungen bezüglich der Informationspflichten der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken als auch die Regelungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des OLG München.
Im verhandelten Fall hatte ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine in der Schweiz ansässige Reederei verklagt, die im Magazin „mobil“ der Deutschen Bahn die Norwegen-Kreuzfahrt „Der Zauber des Nordens“ beworben hatte. Dort hatte die Preisangabe „ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*“ gelautet. Das Sternchen nach dem Wort „Entgelt“ hatte auf eine Fußnote verwiesen, in der ein Serviceentgelt in Höhe von 7 Euro für jede „beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht“ genannt wurde, das am Ende der Reise zu bezahlen sei. Der Interessenverband beurteilte dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und mahnte die Reederei ab, die aber keine Unterlassungserklärung unterzeichnen wollte. Daraufhin beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München. Es kam zu einem Widerspruch, zu einer mündlichen Verhandlung und zur Berufung, die vom OLG München abgelehnt wurde. Die zulässige Revision wurde nun vom BGH zurückgewiesen.
Der BGH stimmte dem Berufungsgericht in seiner Auffassung zu, dass die Werbung für die Kreuzfahrt gegen die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegte Verpflichtung zur Angabe des Endpreises gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. In Bezug auf eine Dienstleistung seien die Vorschriften so auszulegen, dass das „Werben unter Angabe von Preisen“ eine „Aufforderung zum Kauf“ gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei. Davon könne man ausgehen, wenn der angesprochene Verbraucher in der Werbung soweit über das Produkt oder die Dienstleistung und den Preis informiert werde, um eine Entscheidung über den Erwerb treffen zu können. Das sei in der bemängelten Zeitschriften-Annonce der Fall. Die Höhe des angegebenen Serviceentgelts pro Nacht war vorgegeben, die Ermittlung der Gesamthöhe eine einfache Multiplikation des Betrages mit der Zahl der an Bord verbrachten Nächte. Zwar machte die Anzeige deutlich, dass bei einer auswärtigen Übernachtung oder einer Beanstandung das Entgelt nicht anfallen würde, dies befreite den Veranstalter nach Ansicht des Gerichts aber nicht von der Pflicht, den tatsächlichen Endpreis zu nennen. Von diesem sei das Serviceentgelt unbestreitbar ein Teil. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG wäre dies nur dann nicht der Fall, wenn der Preis aufgrund der besonderen Beschaffenheit des beworbenen Produkts nicht vernünftigerweise im Voraus berechenbar ist. Parallel dazu legt Art. 22 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/123/EG fest, dass der angegebene Preis klar und eindeutig anzugeben ist und auch mitgeteilt werden muss, sofern er im Vorhinein festgelegt wurde. Die Beklagte hatte eingewandt, dass die beiden genannten Richtlinien nicht gemeinsam angewandt werden könnten. Der BGH stellte aber fest, dass dies nur dann der Fall sei, wenn die Richtlinien zueinander in Widerspruch stünden.
Ein „ab“-Preis kann auch in Fällen angegeben werden, in denen der tatsächliche Endpreis nicht im Voraus exakt berechnet werden kann. Das Serviceentgelt musste aber nach Auffassung des BGH in diesen „ab“-Preis eingerechnet werden. Es handelte sich nämlich nach Meinung des Gerichts nicht um einen unvorhersehbaren variablen Faktor, sondern um eine einfach mit der Gesamtzahl der Übernachtungen zu multiplizierende Summe, die vollständig im angegebenen Preis enthalten zu sein hat. Das Serviceentgelt werde nur im Ausnahmefall nicht berechnet und ist deswegen aus Sicht des Verbrauchers ein obligatorisch zu entrichtender Preis für die Übernachtungen der Kreuzfahrt. Dass es nur bei beanstandungsfreien Übernachtungen zu entrichten sei, ändere daran nichts, denn der Veranstalter sei zu einer mängelfreien Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung ohnehin verpflichtet.
BGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. I ZR 158/14