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Schadensersatz für eine zerstörte Website

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14


Schadensersatz für eine zerstörte Website

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 30.12.2014 unter dem Az. I-22 U 130/14 entschieden, dass ein Betreiber einer Internetseite bei einem Schadensersatz wegen Zerstörung dieser Seite einen Abzug neu für alt hinnehmen muss. Bei einer Webseite wird eine Nutzungsdauer von acht Jahren unterstellt, entsprechend sei der Schaden zu berechnen.

Bei Ansprüchen auf Schadensersatz aufgrund von Gewinnausfällen durch die Zerstörung der Internetseite muss der Betreiber substantiiert zu den Details vortragen. Pauschale Behauptungen reichen insoweit nicht aus.

Damit hat das OLG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Duisburg) zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Berufung sei nicht begründet und die Entscheidung des LG beruhe nicht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von § 548 ZPO.

Der Klägerin komme ein Anspruch auf Schadensersatz in mehr als der erkannten Höhe nicht zu.
Der Anspruch auf Schadensersatz, der der Klägerin zustehe, belaufe sich auf die Kosten zur Erstellung einer neuen Internetseite. Diese Kosten beliefen sich nach Auskunft von Sachverständigen auf rund 5000 Euro. Zweifel an den Ausführungen des Gutachters seien nicht ersichtlich. Selbst wenn vermeidbare Mehrkosten entstanden wären, dadurch, dass bei Neuaufbau der Webseite nicht auf bestimmte Möglichkeiten zurückgegriffen wurde, sei das der Klägerin nicht vorzuwerfen. Es sei aber ein Abzug neu für alt vorzunehmen.

Der Geschädigte, der durch Schadensersatz Vorteile erlangt, zum Beispiel, indem ein gebrauchter Gegenstand durch einen neuen ersetzt werde, oder eine Reparatur mit Neuteilen erfolge, werde mit einem Abzug belastet. Damit solle vermieden werden, dass ein Geschädigter bereichert werde.

Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Vorteile einem Geschädigten aufgedrängt würden. Daher sei nicht jede Vermögensmehrung zu kompensieren, sondern nur eine für den Geschädigten günstige. Der Abzug müsse auch zumutbar sein. Der Abzug setze ferner eine messbare Vermögensvermehrung voraus. Etwa, indem künftige Kosten gespart würden oder die Lebensdauer der Sache verlängert werde.

Die alte Webseite stamme aus dem Jahre 2006. Es sei bei der Neuerstellung im Jahre 2012 auf grafische Effekte verzichtet worden, insofern sei keine technische Verbesserung eingetreten. Die Webseite unterliege auch keinem Verschleiß. Es gebe jedoch Verbesserungen, die im Hintergrund liefen und der Klägerin einen künftigen Aufwand bei Updates ersparen. Auch die Sicherheit sei verbessert worden. Diese Neuheiten stellen einen vermögenswerten Vorteil dar. Es komme nicht auf die Absicht an, die alte Seite mehr als 20 Jahre nutzen zu wollen. Es sei lebensfremd, dass die Klägerin so lange nicht an einem Update interessiert sein wolle. Es sei utopisch, eine Seite 20 Jahre nutzen zu wollen, zumal die Klägerin auch schon 2006 einen Relaunch habe vornehmen lassen.
Dem Abzug stünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber. Die Höhe des Abzugs müsse durch Schätzung ermittelt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14


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