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Reisevermittler darf nicht zum Abschluss von Versicherungen verleiten

LG Berlin, Urteil vom 29.07.2014, Az. 15 O 413/13


Reisevermittler darf nicht zum Abschluss von Versicherungen verleiten

Nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das LG Berlin den Verbraucherschutz in den Vordergrund gerückt und dem Online-Reisevermittler Opodo untersagt, Kunden durch irreführende Gestaltung des Buchungsvorgangs eine Versicherung aufzudrängen, die sie eigentlich gar nicht abschließen wollten. Außerdem darf Opodo die von den meisten zu zahlende Servicepauschale nicht erst im dritten Buchungsschritt ausweisen.

Bei der Buchung einer Reise bzw. eines Fluges kann der Kunde bei Opodo für einen (kostenpflichtigen) Versicherungsschutz entscheiden. Dabei handelt es sich um fakultative Zusatzkosten, da die Versicherung unstrittig für die Beförderungsleistung nicht obligatorisch oder unerlässlich sind. Es handelt sich dabei nicht um ein sogenanntes Opt-Out, bei dem die fakultativen Zusatzkosten bereits voreingestellt ist und die Leistung unzulässigerweise aktiv abgewählt werden muss. Hat der Kunde sich allerdings nicht – durch (aktive) Auswahl der Möglichkeit – für den Versicherungsschutz entschieden, kann er dies in einem nächsten Schritt nachholen. Dann öffnet sich in einem neuen Fenster ein in der Größe und Farbe hervorgehobener Button „Weiter“ mit dem etwas kleineren Text „Ich möchte abgesichert sein“. Der Buchungsvorgang kann nur fortgeführt werden, wenn sich der Kunde auf den „Weiter“-Button klickt oder sich – noch einmal – gegen den Reiseschutz entscheidet („Weiter ohne Versicherung“). Zudem finden sich Warnhinweise in diesem Fenster für den Fall des Verzichts auf den Schutz durch Hinweise auf Kosten, die angeblich mit der Versicherung eingespart werden könnten, namentlich Stornokosten und Entschädigungen bei Verspätungen.

Drohkulisse, Irreführung und zu später Hinweis

Das Gericht sah in der Gestaltung des Buchungsvorgangs einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft. Danach müssen fakultative Zusatzkosten „auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt“ werden. Die Annahme dieser Kosten durch den Kunden hat auf Opt-in-Basis zu erfolgen. Wenngleich die Zusatzleistung nicht – wie beim Opt-Out – voreingestellt ist, solle die Norm hinsichtlich der Preise Informationen und Transparenz gewährleisten und damit dem Schutz des Kunden dienen, so das Berliner Landgericht, das sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH bezieht. Der Kunde dürfe nicht zur Annahme einer Zusatzleistung verleitet werden. Die Entscheidung des Kunden gegen die Versicherung werde aber durch das neue Fenster mit der erneuten Möglichkeit des Abschlusses eine Versicherung in Frage gestellt. Der Kunde rechne durch die Gestaltung des „Weiter“-Buttons (Farbe/Größe) mitunter nicht damit, dass er den zuvor abgelehnten Versicherungsschutz durch Anklicken des Buttons revidiert, zumal der Text „Ich möchte abgesichert sein“ nur in kleiner Schrift zu sehen ist.
Die Verleitung zum Abschluss der Versicherung erfolge auch durch die Warnhinweise. Der Hinweis auf eine Entschädigung bei Verspätung des Fluges im Falle des Versicherungsabschlusses sei irreführend, weil Fluggäste bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden ohnehin eine Entschädigung – auch ohne Reiseschutz – zustehe. Ferner werde mit der Warnung, dass Stornokosten ohne Versicherungsschutz anfallen würden, „eine Drohkulisse aufgebaut, die mit der Realität nicht übereinstimmt“. Denn der Hinweis erfolge auch bei Reisen mit deutlich niedrigeren Gesamtpreisen. Die infolge der Stornierung nicht mehr anfallenden Gebühren und Steuern seien dem Kunden ohnehin zu erstatten.

Schließlich ist das LG Berlin - wie das Kammergericht in einem ähnlichen Fall - der Ansicht, dass der Hinweis auf die anfallende Servicepauschale zu spät, nämlich erst im dritten Buchungsschritt, erfolgte. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Die Servicepauschale ist ein unvermeidbarer Kostenpunkt, da die meisten Kunden die Pauschale nicht annehmen bzw. ablehnen können. Das Wort "stets" sei dabei - wie das Kammergericht richtig ausgeführt habe - verbraucherschutzorientiert auszulegen, so dass die Ausweisung der Pauschale erst im dritten Buchungsschritt gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 verstoße.

LG Berlin, Urteil vom 29.07.2014, Az. 15 O 413/13


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