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Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. C-191/15


Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

Der EuGH hat pauschale Rechtsauwahlklauseln in den AGBs von Onlineshops als unzulässig eingestuft, wenn sie zulasten der Verbraucher gehen. Diese müssen bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen werden, dass gesetzliche Verbraucherschutzregelungen im Heimatland als Mindeststandards gelten, selbst wenn das Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats in den AGBs vereinbart wurde. So kann zum Beispiel französisches Recht mit einem Verbraucher aus Deutschland vereinbart werden, vorausgesetzt, das Recht des Fremdstaates stellt den Verbraucher nicht schlechter als das deutsche Recht.

Pauschale Rechtsauswahlklauseln in Onlineshops sind unzulässig, wenn sie Verbraucherschutzrechte im Heimatstaat des Verbrauchers aushebeln. Dieser ist zwingend darauf hinzuweisen, dass gesetzlich vorgeschriebene verbraucherschutzrechtliche Regelungen als Mindeststandards in seinem Heimatland anwendbar sind, auch wenn das Recht eines fremden EU-Staates als Grundlage der AGBs Anwendung findet. Der Verbraucher darf durch das Recht des fremden Staates nicht schlechter gestellt werden als mit dem Recht im eigenen Land. Eine Eröffnungsklausel hat den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das Recht des Heimatlandes Anwendung findet, wenn es ihn besser stellt als das ausgewählte fremde Recht.

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation ist gegen den Onlinehändler Amazon vorgegangen. In diesem Fall hatten die AGBs von Amazon luxemburgisches Recht in den AGBs vorgesehen, ohne die Verbraucher darüber zu informieren, dass das Verbraucherschutzrecht des jeweiligen Heimatlandes bei Besserstellung weiterhin Anwendung findet. Grundlage des Rechtsstreits ist Art. 6 der Rom I-Verordnung betreffend vertragliche Schuldverhältnisse. Dieser Artikel legt fest, dass Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern dem Recht des Staates unterliegen, in dem die natürliche Person (Verbraucher) ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Gesetzgebung stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber gewerblichen Vertragspartnern. Dieser Artikel besagt jedoch auch, dass die Vertragsparteien ungeachtet der zuvor zitierten Regelungen das Vertragsrecht frei wählen können, vorausgesetzt, die neue vertragliche Regelung stellt den Verbraucher nicht schlechter als das Recht in seinem Heimatstaat. Das Verbraucherschutzrecht im Heimatstaat des Verbrauchers darf nicht eingeschränkt werden, wobei das Recht des Heimatstaats mangels Rechtswahl und Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ohnehin Anwendung finden würde.

Diese Vorschriften aus dem Unionsrecht stärken die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmen, mit denen sie einen Vertrag abschließen. Die europäischen Vorschriften mit dem sogenannten Gültigkeitsprinzip schränken das Auswahlrecht der Vertragsparteien ein. Das ausgewählte Recht hat nur dann Rechtsbestand, wenn es die Vorschriften des Aufenthaltsrechts (Recht des Heimatstaats) nicht zuungunsten der Verbraucher einschränkt. Es findet eine Rechtsverdrängung statt, da das vereinbarte Recht zugunsten des Aufenthaltsrechts zurücktritt, wenn es die Verbraucher schlechter stellt als das Recht im eigenen Staat.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist das österreichische Konsumentenschutzgesetz anwendbar, welches besagt, dass die in Vertragsformblättern (AGB) enthaltenen Rechtsvorschriften unzulässig sind, wenn sie unverständlich verfasst und damit für Verbraucher nicht klar verständlich sind. Die streitgegenständlichen AGBs von Amazon sehen Luxemburger Recht vor, ohne die österreichischen Kunden darauf hinzuweisen, dass das Verbraucherschutzrecht ihres Heimatstaats im Fall einer Besserstellung anwendbar ist und das vereinbarte Recht zurückzutreten hat.

Ob eine modifizierte Rechtsauswahl für ausreichende Transparenz sorgt wird sich nach dem Urteil erst noch zeigen. Rechtsexperten bezweifeln, dass durchschnittliche Verbraucher die Vorschriften zur Auswahl dieser Rechtsklausel überhaupt verstehen. Sollten sich diese Zweifel tatsächlich bewahrheiten, kann diese modifizierte Rechtsauswahlklausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB darstellen. Auch diese Vorschrift schützt Verbraucher entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben vor unangemessenen Benachteiligungen im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages. Eine unangemessene Verbraucherbenachteiligung kann sich jedoch ergeben, wenn die Vertragsbestimmungen nicht klar und verständlich sind.

Unternehmen sind gut beraten, ihre Rechtsauswahlklauseln auf ihre Rechtsbeständigkeit zu überprüfen, da sie ansonsten Gegenstand von Abmahnungen und teuren Rechtsstreitigkeiten werden können.

EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. C-191/15


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