Rabattankündigung muss eindeutig auf Ausnahmen hinweisen
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 22.03.2018, Az. 4 U 4/18, dass eine Rabattankündigung einen Verbraucher deutlich auf die hierbei geltenden Ausnahmen hinweisen muss. Die Werbung mit einem Preisnachlass versehen mit einem Sternchenhinweis, wodurch die Angebote des aktuellen Prospekts von der Aktion ausgenommen werden, erfülle jene Anforderungen nicht und sei daher als unlauter einzustufen.
Werbung mit 15 % Rabatt für alle Artikel
Kläger des Verfahrens war ein eingetragener Verein, welcher sich die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zur Aufgabe machte. Seiner Ansicht nach widersprach eine Werbung der Beklagten, Betreiberin einer Baumarktkette, den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen. Jene bewarb in einer Zeitung einen verkaufsoffenen Sonntag ihrer Filiale. An dem besagten Tag sollten die Kunden auf alle Artikel einen Rabatt von 15 % erhalten. Dabei wies der Werbeslogan allerdings einen Sternchenhinweis auf. In der zugehörigen Fußzeile fand sich anschließend die Anmerkung: „Von den Rabatten ausgenommen sind reduzierte Artikel, Ausverkaufsware, Bücher, Zeitschriften, Gase, bereits bestehende Kaufverträge, Gutscheinkartenerwerb, Serviceleistungen, Pfand, Lebensmittel, Getränke und Angebote aus unserem aktuellen Prospekt.“
Rabattankündigung sei unklar und daher unlauter
Der Kläger mahnte die Beklagte in einem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben bezüglich der Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 220,00 € auf. Er brachte vor, dass für den Verbraucher in der gegenständlichen Werbung nicht erkennbar sei, welche Artikel in dem aktuellen Prospekt enthalten und mithin von dem pauschal gewährten Rabatt ausgenommen werden. Der Prospekt mit den vom Rabattangebot ausgenommenen Waren nehme gerade nicht am Blickfang der Ankündigung des Preisnachlasses teil und sei somit für den Verbraucher auch nicht leicht greifbar. Diese Vorgehensweise der Beklagten sei unter Berücksichtigung des § 5a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG analog unlauter und nicht zu dulden. Vielmehr müssten die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig sein. Es handele sich hierbei schließlich um wesentliche Informationen. Das Fehlen der besagten Informationen sei auch geeignet, um die Entscheidung des Verbrauchers, das Ladenlokal der Beklagten aufzusuchen oder nicht, zu beeinflussen.
Landgericht Dortmund teilte Ansicht des Klägers nicht
Die Forderungen des Klägers blieben jedoch erfolglos, sodass seinerseits eine gerichtliche Entscheidung angestrebt wurde. Zum Missfallen des Klägers teilte das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 11.12.2017, Az. 19 O 146/16 dessen Auffassung aber nicht. Zwar sei dieser entgegen der Behauptung der Beklagten klagebefugt und auch aktivlegitimiert. Allerdings scheitere der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht des Gerichts an dem Umstand, dass die nicht erwähnten Artikel aus dem Prospekt keine für den Verbraucher notwendigen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG darstellen.
Berufung des Klägers war erfolgreich
Hingegen war die vom Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Berufung erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hielt das Rechtsmittel für zulässig und begründet. Dem Kläger stünde sowohl der begehrte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5a Abs. 2 UWG als auch der Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.
Orientierung an höchstrichterlicher Rechtsprechung
Hinsichtlich der Begründung seines Standpunktes orientierte sich das Oberlandesgericht maßgeblich an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits in der Vergangenheit einen nahezu identischen Fall mit Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 153/16 („19 % Mehrwertsteuer“) entschieden. Diesem lag ebenfalls eine Preiswerbung zugrunde. Es wurde dem Verbraucher hierbei die Schenkung der 19 % Mehrwertsteuer versprochen. Wie im Streitfall wurde in einem der Anzeige angefügten Sternchenhinweis dann ebenso mitgeteilt, dass von der Aktion die Angebote aus dem aktuellen Prospekt nicht umfasst sind.
Gericht wies Vorbringen der Beklagten zurück
Der Senat teilte die Ansicht des Bundesgerichtshofs und machte sich diese für das gegenständliche Verfahren zu eigen. Er wies den Vortrag des Beklagten, dass es nach der Abschaffung des § 4 Nr. 4 UWG a.F., welcher besagte, dass unlauter derjenige handelt, der bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt, an einer Rechtsgrundlage für die gerügte Wettbewerbsverletzung fehle, zurück. Gleiches gelte für die Behauptung, dass die analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG mangels Erkennbarkeit einer planwidrigen Regelungslücke unzulässig ist. Ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen und den nichtelektronischen Geschäftsverkehr sei schließlich im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu rechtfertigen. Ebenso würden die Ausführungen im Regierungsentwurf zum neuen UWG 2015 zeigen, dass der Gesetzgeber die bis dato von § 4 Nr. 4 UWG a.F. erfassten Fälle durch die neuen, allgemeinen Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG abgedeckt sah (vgl. BT-Drucksache 18/6571, S. 14).
Sternchenhinweis erwähnte beigelegten Prospekt nicht
Außerdem führte das Oberlandesgericht an, dass auch wenn der Prospekt mit den aktuellen Angeboten der Zeitung mit der Rabattankündigung beigefügt gewesen wäre, kein hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Anzeige und der Ausnahme bestanden hätte. Der Sternchenhinweis habe gerade nicht die Aussage enthalten, dass der besagte Prospekt der Zeitung beigelegt ist und der Verbraucher auf diese Weise von den von der Rabattaktion ausgenommenen Artikel Kenntnis nehmen kann. Außerdem könne die Beklagte nicht nachvollziehbar behaupten und beweisen, dass der Prospekt tatsächlich jeder Zeitung beigefügt gewesen ist. Damit sehe der Senat ebenso wie der Bundesgerichtshof keine räumliche Beschränkung durch das für die geschäftliche Handlung ausgewählte Kommunikationsmittel (§ 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG).
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2018, Az. 4 U 4/18
von Sabrina Schmidbaur