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Preisangaben für ausgestellte Möbelstücke

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 166/16


Preisangaben für ausgestellte Möbelstücke

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 21.03.2017 unter dem Az. 4 U 166/16 entschieden, wann eine Preisangabe für ein Möbelstück irreführend ist.

Im vorliegenden Fall ist die Preisauszeichnung für eine Ledersitzecke aus 3 Elementen als irreführend angesehen worden, weil der ausgewiesene Gesamtpreis nicht alle Teile umfasste. Die Kosten für Armteile und Armlehnen waren nur auf der Rückseite des Preisschilds angegeben. Aus der Sicht des Verbrauchers stelle die Sitzecke jedoch ein einheitliches Angebot dar. Der Verbraucher würde die Armlehnen auch nicht separat kaufen.

Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus, in welchem sie die „Lederrundecke Aydan *MO, Leder: Torro Stone (100) Metallrolle 4,5 cm glänzend, Stellmaß ca. 186x368x200cm, Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar“ ausstellte. Das zu dem Möbelstück gehörende Preisschild war mit 3.199 € ausgeschildert. Auf der Rückseite des Schildes fanden sich acht Ausstattungsteile der Lederrundecke, die mit Einzelpreisen versehen waren. Insgesamt betrug der Preis für das Möbelstück 5.245 €.
Außerdem bewarb die Beklagte einen Schwebetürenschrank zum Preis von 999 Euro mit dem Wort "Preissensation". Auch bei dem Schrank waren einzelne Teile separat ausgezeichnet.

Die Klägerin mahnte deshalb ab. Ihre Preisauszeichnung entspreche mangels Angabe eines Gesamtpreises nicht den Anforderungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV). Zudem sei sie irreführend und verstoße gegen § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Beklagte wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das lehnte diese mit Schreiben vom 27.11.15 ab.

Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ihre Preisauszeichnung sei korrekt. Dem Kunden hätten durch die Ausstellung nur die Gestaltungsmöglichkeiten der Möbelstücke verdeutlicht werden sollen. Ein Kunde müsse nicht die Möbel so kaufen, wie sie in der präsentierten Aufstellung erscheinen. Es stehe völlig in seinem Belieben, für welche Kombinationen er sich entscheide.

Beim Vorenthalten von Informationen sei auch immer zu prüfen, ob es sich um Informationen handele, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglichen. Wichtig sei zudem, ob das Vorenthalten der Information ihn zu einer Entscheidung veranlassen würde, die er sonst so nicht getroffen hätte. Im vorliegenden Fall sei das nicht feststellbar.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Für die ausgestellten Möbel hätte der Endpreis angegeben werden müssen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.

Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch zu, so das OLG. Die Beklagte habe mit der Preisauszeichnung für die Lederrundecke in ihrem Möbelhaus gegen die Verpflichtung verstoßen, den Gesamtpreis anzugeben. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne eine Werbung mit Preisangabe und Gültigkeitsdatum als Angebot auffassen, die Ware zu den genannten Konditionen zu kaufen. Der Verbraucher habe vorliegend davon ausgehen können, die Ledersitzecke zu dem genannten Preis zu erwerben. Dies erkenne auch die Beklagte, wenn sie ausführt, der Kunde wisse, dass er die Sitzecke nicht in der Variante kaufen müsse, wie sie ausgestellt war.

Anzugeben sei der Endpreis, der notwendigerweise die Bestandteile des Preises beinhalten müsse, die der Verbraucher bezahlen muss und der die Gegenleistung für den Erwerb des Produkts bilde. Maßgeblich sei insoweit das angebotene Erzeugnis. In diesem Fall sei das die tatsächlich ausgestellte Variante der Lederrundecke. Diese stelle aus Sicht des Verbrauchers ein einheitliches Angebot dar. Der größte Teil der auf der Preisschildrückseite aufgeführten Elemente könne ohnehin nicht einzeln erworben werden. Daran ändere auch der Zusatz nichts, dass „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar“ sei. Das sei im Gegenteil missverständlich, weil der Verbraucher den Zusatz so verstehen könne, dass weiteres Zubehör als das ausgestellte lieferbar ist.

Wenn der Verbraucher an der Ausstattungsvariante interessiert sei, müsse er wissen, wie viel dafür zu bezahlen ist. Eine Additionsmöglichkeit der auf der Rückseite angeführten Preise reiche insoweit nicht aus.

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 166/16


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