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Preisangabe bei Getränken exklusive Pfand ist zulässig

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.03.2020, Az. 6 U 90/19


Preisangabe bei Getränken exklusive Pfand ist zulässig

In folgendem Urteil hat das OLG Köln entschieden, dass bei einer Getränkewerbung nicht der Gesamtpreis inklusive des Flaschenpfandes angegeben werden muss. Das Auszeichnen der Preise exklusive Pfand sorge für Transparenz, vermeide Fehler bei der Preisberechnung und wahre demnach die Interessen der Verbraucher, so die Richter in ihrem Urteil vom 06.03.2020.

Hintergrund
Streitgegenstand im Verfahren war die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für Getränke, die in Pfandflaschen verkauft worden sind.
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, der die Beklagte dazu verpflichten wollte, in der Werbung mit den pfandpflichtigen Getränken stets den Gesamtpreis, also den Grundpreis inklusive des Pfandes, anzugeben. Begründet hatte der Kläger dies damit, dass § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht mehr angewendet werden dürfe. Die besagte Norm regelt, dass "rückerstattbare Sicherheiten", so wie sie in Form des Pfandes vorliegen, nicht mit in den Gesamtpreis einberechnet werden müssen. Diese Norm habe jedoch keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Dabei verwies der Kläger auf Art. 7 und Art. 3 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die irreführende Geschäftspraktiken verbietet.

Auch in zweiter Instanz ohne Erfolg
In zwei parallel geführten Verfahren hatte das Landgericht Köln die Klage bereits abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, um sein erstinstanzliches Begehren aufrecht zu erhalten. Zusätzlich verweist er auf zu seinen Gunsten ergangene Entscheidungen der Landgerichte Nürnberg-Fürth, Berlin, Kiel und Essen gegen Mitbewerber der Beklagten zu identischen Unterlassungsansprüchen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Berufung jedoch mit dem hier thematisierten Urteilen zurückgewiesen.

OLG hatte keine lauterkeitsrechtlichen Bedenken
Nach Ansicht des OLG sei kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch ersichtlich, solange die Beklagten Unternehmen das deutsche Recht einhielten. Die Vorschrift der PAngV sei auch ohne eine europarechtliche Grundlage geltendes deutsches Recht und gerade im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegte Rechtsstaatsprinzip von dem Gericht anzuwenden.

Kein Anlass zur Änderung der Preisangabenverordnung
Aufgrund des Umstandes, dass der deutsche Gesetzgeber trotz Bedenken bis heute
noch keine Gesetzesänderung vorgenommen habe, sei das Gericht nicht befugt, die Norm einfach zu ignorieren. Dass der Verkäufer das Flaschenpfand neben dem Preis für die Ware anzugeben und keinen Gesamtpreis zu bilden habe, folge nicht nur aus dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 PAngV, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Letztendlich müsse das Gericht die geltenden Normen anwenden, auch wenn eine richtlinienkonforme Auslegung von §1 Abs. 4 PAngV nicht möglich sei.
Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Letztendlich gebe es keine tragende Begründung für die Forderung, das geltende Recht zu ignorieren.

Betrachtung aus umweltpolitischer Sicht und zugunsten der Verbraucher
Die Richter haben auch auf den umweltpolitischen Bezug der Vorschrift abgestellt. Diese solle unter anderem verhindern, dass Mehrweggebinde gegenüber Einweggebinden einen Nachteil erlangen, weil Einweggebinde kein zusätzliches Flaschenpfand in den Gesamtpreis einberechnen müssten. Andernfalls bestehe die Sorge, dass Mehrweggebinde für den Verbraucher teurer erscheinen und nur deshalb auf Einweggebinde zurückgegriffen werde. Entgegen der klägerischen Auffassung stellte der Senat klar, dass die Preisauszeichnung gemäß § 1 Abs. 4 PAngV die Interessen der Verbraucher gerade wahre und eben nicht spürbar beeinträchtige. So schütze die deutsche Norm den Verbraucher auch deshalb, weil der relevante Warenpreis ohne Pfand nicht selbst errechnet werden müsse, sodass mögliche Rechenfehler vermieden werden. Neben der Marktüblichkeit der gerügten Auszeichnung sei diese in dem vorliegenden Umfang auch in hohem Maße transparent.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.


Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.03.2020, Az. 6 U 90/19


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