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Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung in AGB

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.06.2020, Az. C-380/19


Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung in AGB

Der EuGH hat mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden, dass ein Unternehmen auf seiner Webseite auch dann über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU informieren muss, wenn über die Webseite kein Vertragsschluss möglich ist, soweit auf der Website aber dennoch AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge vorzufinden sind.

Ausgangsverfahren
Hintergrund der Antwort des EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen war ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Deutschen Apotheker- und Ärztebank (DAÄB) um die Erforderlichkeit eines Hinweises auf Streitbeilegung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestritten haben. Letztere ist Betreiberin einer Internetseite, auf der Verbraucher zwar keine Verträge abschließen können, dennoch aber Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen etwaigen Vertragsschluss vorfinden und downloaden können. Problematisch war hierbei, dass sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Angabe über die Verpflichtung der DAÄB befunden haben, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Diese Information war aber dennoch auf der Rückseite eines Preis- und Leistungsverzeichnisses, das Kunden bei Vertragsschluss erhalten haben, abgedruckt. Nun war der vzbv der Auffassung, diese Angabe müsse sich gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) direkt in den AGB befinden.

Informationspflichten nach § 36 Abs. 2 VSBG
Nach § 36 Abs. 1 VSBG besteht für Unternehmer die Pflicht, Verbraucher darüber zu informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die besagte Norm bestimmt dabei genau, wie diese Pflicht erfüllt werden muss. Diese Vorschrift ist die Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU ins deutsche Recht. Nach deutschem Recht müssen die Vorgaben „zusammen mit“ den AGB angegeben werden, nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie jedoch nur „gegebenenfalls in“ die AGB. Damit weicht das deutsche Recht von den europäischen Vorgaben ab, was den Hauptgrund für das Vorabentscheidungsersuchen dargestellt hat.

Vorlagefragen des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die entsprechende Frage zur Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus sollte geklärt werden, ob die Informationspflicht schon dann besteht, wenn der Unternehmer auf seiner Website, auf der keine Verträge geschlossen werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download bereithält. Überdies war unklar, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung schon dann nachkommt, wenn er dem Verbraucher neben einem Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie in einem ebenfalls von ihm gestellten Preis- und Leistungsverzeichnis in einem gesonderten Dokument aushändigt.

EuGH: Ziel ist ein möglichst hohes Verbraucherschutzniveau
Der EuGH hatte sich zunächst in generellen Ausführungen zu den Vorabentscheidungsfragen geäußert. Das grundlegende Ziel der Regelungen des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU sei ein möglichst hohes Schutzniveau für Verbraucher. Diese sollten wissen, was sie für einen Vertrag abschließen und demnach auch rechtzeitig alle erforderlichen Informationen erhalten. Der Verbraucher müsse eine wohl überlegte Entscheidung treffen können. Deshalb komme eine Information, die erst im Stadium des Vertragsschlusses vermittelt werde, zu spät. Hierbei sei nicht relevant, ob sich diese nun in den AGB befinde oder in einem anderen Dokument. So müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von dem Unternehmer auf der Website bereitgestellt werden, eben auch die in Rede stehenden Informationen aufführen. Selbst, wenn sich diese Informationen an einer anderen Stelle auffinden ließen, so wie es vorliegend der Fall war, komme der Unternehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so die Richter.

Informationen zur alternativen Streitbeilegung sind in AGB stets aufzuführen
Der EuGH teilte somit die Auffassung des vzbv und hat zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten folgendes verlauten lassen: Ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich mache und über diese Website keine Verträge mit Verbrauchern schließe, habe in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst werde, stets aufzuführen. Dies gelte zumindest insoweit, wie er sich verpflichtet habe oder verpflichtet sei, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.


Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.06.2020, Az. C-380/19


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