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Pflichtangaben beim Import von Lebensmitteln

Landgericht Mannheim, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 23 O 73/16


Pflichtangaben beim Import von Lebensmitteln

Das Landgericht Mannheim entschied mit Urteil vom 01.06.2017, Az. 23 O 73/16, dass es schon vor dem Kauf einer amerikanischen Suppe durch einen Verbraucher im Internet der Angabe der Aufbewahrungsmöglichkeit und des Verzehrzeitraums hierfür bedarf. Darüber hinaus müsse der Inhaber eines Lebensmittel-Onlineshops stets Angaben zu seiner Importeureigenschaft auf seiner Website bereitstellen, wobei dem Verbraucher aber grundsätzlich ein gewisser Suchaufwand hierfür zugemutet werden könne.

Werbung für importierte amerikanische Lebensmittel beanstandet
Der Beklagte war Inhaber eines Onlineshops für amerikanische Lebensmittel. Er bewarb diesbezüglich verschiedene Produkte, welche einem Hinweis im unteren Bereich der Startseite des Shops zufolge allesamt von Amerika nach Deutschland importiert wurden. Der Kläger, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, war mit mehreren Aspekten der Werbung für bestimmte Erzeugnisse nicht einverstanden. So rügte er, dass bei dem Produkt „Campbell´s Tomato Soup“ als Inhaltsstoff lediglich Weizenmehl angegeben war und die Artikelbeschreibung im Weiteren keinerlei Hinweise auf Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten hervorrufen können, enthielt. Zudem seien weder Aufbewahrungsbedingungen noch der Verzehrzeitraum für den potentiellen Käufer erkennbar gewesen. Darüber hinaus vermisse er auch bei der Werbung für die Nahrungsmittel „ReeseSticks – Crispy Wafers – Peanut Butter“ und „Kellogg´s Pop Tarts S´mores“ entsprechende Hinweise auf Allergene.

Suppe könne laut Kläger auch portionsweise verzehrt werden
Es bestehe laut Kläger für Verbraucher stets schon vor dem Kaufangebot das Bedürfnis, hinreichend über die Aufbewahrungsmöglichkeiten und den Verzehrzeitraum des Produkts aufgeklärt zu werden. Es sei schließlich durchaus denkbar, dass die besagte Suppe nicht auf einmal verbraucht wird, sondern portionsweise. Hiergegen wendete der Beklagte allerdings ein, dass aufgrund des geringen Inhalts der Tomatensuppe (296 ml), welche mit Wasser oder Milch verdünnt werde, nicht davon auszugehen ist, dass diese nach einer Öffnung noch aufbewahrt werde. Der geforderte Hinweis erübrige sich damit. Zudem sei es Verbrauchern durchaus bewusst, dass bereits geöffnete Lebensmittel alsbald zu verzehren sind.

Nennung der Importeureigenschaft sei außerdem zu versteckt
Der Kläger trug weiterhin vor, der Beklagte sei stets dazu angehalten, den Importeur der von ihm angebotenen Lebensmittel zu nennen, gerade auch, wenn er dieser selbst sei. Dieser Aspekt sei nämlich generell für die Produkthaftung maßgeblich. Der Hinweis im unteren Bereich der Startseite genüge für die Verpflichtung entgegen der Meinung des Beklagten nicht. Dieser besage schließlich nur, dass die Lebensmittel stets importiert werden, allerdings nicht von wem. Ferner sei auch die Mitteilung der eigenen Importeureigenschaft des Beklagten in der Rubrik „Über uns“, falls sie tatsächlich erfolge, nicht ausreichend. Grund hierfür sei, dass diese Information für einen potentiellen Käufer zu versteckt erfolgt. In dieser Kategorie vermute er gewiss nicht eine derartige Offenlegung. Überdies führte der Kläger an, dass es auf der Website des Beklagten möglich sei, ohne den notwendigen Hinweis auf den Importeur Lieferungen nach Deutschland in die Wege zu leiten. Grund hierfür sei, dass oftmals technische Fehler bei der Unterrichtung auf der Website unterlaufen.

Klage nur teilweise begründet
Das Landgericht Mannheim gab dem Kläger aber nur teilweise Recht. Es sah die Klage hinsichtlich der fehlenden Hinweise auf die Aufbewahrung und die Allergene als begründet an. Es ergebe sich diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 g), 14 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Der Beklagte müsse es somit in Zukunft unterlassen, die besagten Produkte ohne derartige Informationen zu bewerben.
Die Nennung der eigenen Importeureigenschaft des Beklagten sei aber zutreffend erfolgt, weshalb das Begehren des Klägers insoweit abgewiesen wurde.

Aufbewahrungs- und Verzehrzeitraumshinweis ist erforderlich
Zwar besage Art. 9 Abs. 1 g) der LMIV, dass besondere Anweisungen bezüglich der Aufbewahrung und/oder der Anweisungen für die Verwendung im Hinblick auf Lebensmittel nur gegebenenfalls gegenüber dem Verbraucher erfolgen müssen. Diese Formulierung könnte somit für den Beklagten sprechen. Allerdings sei es nach Ansicht des Gerichts vorliegend zwingend, die entsprechenden Informationen anzugeben. Die Gesamtmenge der Tomatensuppe betrage bei Beifügung von Wasser oder Milch insgesamt 0,6 Liter. Ein gänzlicher Verzehr innerhalb einer Mahlzeit sei aber gerade in Singlehaushalten oder auch bei älteren Menschen nicht immer zu erwarten. Es könne deshalb gut möglich sein, dass die Suppenreste für eine spätere Mahlzeit aufgehoben werden. Mangels etwaiger Angaben wisse der Verbraucher in einem solchen Fall aber nicht, ob die Essensreste im Kühlschrank aufzubewahren sind oder in welcher Zeitspanne das Gericht vollkommen aufgebraucht werden muss. Die Mitteilung über die Aufbewahrungsmöglichkeit und den Verzehrzeitraum seien somit nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich, um dem Zweck der Verordnung im Generellen gerecht zu werden.

Pflicht zum Hinweis auf Allergene
Die Verpflichtung zur Anführung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, welche womöglich Allergien und Unverträglichkeiten hervorrufen können, ergibt sich unstreitig aus Art. 9 Abs. 1 c) der LMIV. Indem der Beklagte aber derartige sowohl in der Produktbeschreibung der Tomatensuppe als auch in der des Schokoladenriegels und des Toaster-Gebäcks nicht anführte, verstoße er gegen diese Informationspflicht.

Hinweis auf Startseite lässt Importeureigenschaft nicht erkennen
Zuletzt hatte das Landgericht zu beurteilen, ob der Hinweis des Beklagten auf seine Importeureigenschaft unter dem Button „Über uns“ den Anforderungen der LMIV gerecht wird.
Art. 14 Abs. 1 a) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 h) und Art. 8 Abs. 1 der LMIV macht deutlich, dass der Käufer stets vor der Abgabe der Vertragserklärung über den Importeur der Ware in Kenntnis gesetzt werden muss. Eine konkrete Art und Weise der Unterrichtung sehe Art. 14 der LMIV nicht vor, es müsse sich lediglich um ein geeignetes Mittel handeln. Das Gericht stimmte dem Vortrag des Klägers dahingehend zu, dass die Mitteilung im unteren Bereich der Startseite die Importeureigenschaft des Beklagten nicht erkennen lasse und somit für die entsprechende Unterrichtung nicht in Frage kommt.

Gewisser Suchaufwand sei aber zuzumuten
Entgegen der Ansicht des Klägers erscheine der Hinweis in dem besagten Menüpunkt allerdings als ausreichend geeignet im Sinne des Art. 14 der LMIV. Wie der Kläger richtig vortrug, sei die in Rede stehende Angabe vorliegend allein für die Produkthaftung relevant, auch wenn diese generell eher selten sei. Andere Gründe für die Information täten sich beim Kauf einer Tomatensuppe nicht auf. Einem Betroffenen könne aber vorliegend ein gewisser Suchaufwand auferlegt werden, um an die Information des Importeurs zu gelangen. Auf einer Website sei es insgesamt unmöglich alle für den Verbraucher relevanten Informationen auf einen Blick zugänglich zu machen. Ein Verstecken des Hinweises liege hier entgegen der Einschätzung des Klägers nicht vor. Der Hinweis sei nämlich beispielsweise nicht erst in den Weiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden gewesen.

Nachweis technischer Fehler bei Lieferung nach Deutschland nicht erbracht
Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Nachweis des Klägers, dass es bezüglich der Unterrichtung des Öfteren zu technischen Störungen komme und somit eine Bestellung auch ohne die entsprechende Information im Hinblick auf den Importeur getätigt werden könne, nicht gelingt. Er habe die Behauptung des Beklagten, dass sich solche Probleme nur bei einer Lieferung in die USA zeigen, nicht wiederlegt. Die Widersprüchlichkeit in die USA selbst zu liefern liege bei der Berücksichtigung des Geschäftsmodells „Import amerikanischer Lebensmittel“ zwar auf der Hand, sei aber vorliegend unbedeutend.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 23 O 73/16

von Sabrina Schmidbaur


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