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Pflicht der Fundstellenangabe bei Testsiegeln

OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19


Pflicht der Fundstellenangabe bei Testsiegeln

Um Angebote für Kunden attraktiver zu gestalten, bewerben Unternehmen ihre Produkte mit Testsiegeln, die zusätzlich in die Werbung aufgenommen werden. Diese zusätzlichen Angaben müssen für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Demnach ist auch die Angabe einer Fundstelle des Testurteils erforderlich. Mit Beschluss vom 10.07.2020 hat das OLG Köln nun klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob das werbende Unternehmen das Testergebnis gesondert bewirbt oder lediglich mit einem Testsiegel direkt auf der Abbildung des Produkts. In beiden Fällen müsse die Fundstelle angegeben werden. Grund hierfür sei, dass es für den Verbraucher keinen Unterschied mache, in welcher Art und Weise er das Siegel wahrnehme.

Hintergrund
Auf Beklagtenseite handelt es sich um einen Händler, der in seinem Werbeprospekt unter anderem für eine Wandfarbe geworben hat. Auf der Abbildung war das Produkt zu sehen, das mit einem „Testsieger“ Siegel der Stiftung Warentest versehen war. Das Testsiegel auf dem Produkt hat zwar Hinweise zur entsprechenden Fundstelle enthalten, diese waren jedoch auf der Abbildung im Prospekt nicht lesbar. Gesondert ist auf das entsprechende Testergebnis durch den Händler nicht hingewiesen worden. Es waren keine weiteren Informationen angegeben.

In der Folgezeit kam es zu einer erfolglosen Abmahnung durch einen Mitbewerber. Dieser war der Auffassung, die Werbung sei aufgrund der Erkennbarkeit des Testsieges bei gleichzeitiger fehlender Erkennbarkeit der Fundstellenangabe wettbewerbswidrig. Das LG Köln (Urt. v. 29.10.2019, Az. 33 O 55/19) sprach dem Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Gegen dieses Urteil ging der unterlegene Händler im Rahmen der Berufung am OLG Köln vor. Dies jedoch vergebens.

Urteil des OLG Köln
Das OLG Köln bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Demnach liege ein Verstoß gegen §§ 3, 5a UWG vor, der einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 3 UWG begründe. Zunächst sei der „Testsieg“ auf der Abbildung des Produkts im Prospekt klar erkennbar. Hieraus resultiere bereits ein entsprechender Werbeeffekt. Demnach sei davon auszugehen, dass der Händler dabei selbst mit dem Testsieg geworben habe. Dieser habe im Rahmen der eigenen Werbung den Testsieg des Produkts dadurch genutzt, dass das Siegel für die angesprochenen Verkehrskreise klar erkennbar dargestellt worden sei. Weil dies den Absatz des Produkts fördere, profitiere der Händler auch von der indirekten Darstellung. Aus diesen Gründen sei der Händler auch verpflichtet, auf die Fundstelle des Tests hinzuweisen.

Kein bewusstes zu Eigen machen erforderlich
Das OLG Köln war auch auf den Einwand des Händlers eingegangen, er habe sich die Werbung mit dem Testsiegel nicht zu Eigen gemacht. Ob es sich bei der Werbung um eine Testsiegerwerbung handele und eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse sei zwar eine Einzelfallenscheidung. Eine Abwägung führe aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsiegels der Stiftung Warentest ohnehin dazu, dass die Fundstelle auch ohne ein besonderes Hervorheben anzugeben sei. Letztendlich mache es für den Verbraucher keinen Unterschied, ob die Werbung mit dem Testsieg durch einen gesonderten Zusatz geschehe oder ob dieser erkennbar auf der Produktverpackung abgebildet werde.

Testergebnisse sind stets mit Fundstelle zu versehen
Nach Ansicht des Senats war im konkreten Fall nicht ersichtlich, weshalb die Information in Bezug auf die Angabe der Fundstelle des Testergebnisses nicht möglich wäre. Schließlich wäre auch ein Fußnotenhinweis auf die Fundstelle möglich gewesen. Damit müsste der Händler die Werbung nicht wesentlich anders gestalten als er es zuvor getan hatte. Das beworbene Produkt müsse weder retuschiert werden, noch müsse die Darstellung des Testergebnisses vergrößert werden.
Damit vertritt das OLG die Auffassung, dass die Pflicht zur Angabe von Fundstellen immer dann besteht, sobald mit für den Verbraucher klar erkennbaren Testergebnissen geworben wird.

Fazit
Das OLG Köln vertritt eine sehr konsequente Auffassung, nach der es keine Rolle spielt, ob Händler Testergebnisse von sich aus bewerben oder lediglich Produktabbildungen wiedergeben, die mit einer Testergebnis-Werbung versehen sind. Sofern sich diese Auffassung durchsetzen sollte, müssen viele Händler reagieren und beim Erstellen ihrer Werbung eine besondere Sorgfalt walten lassen. Damit löst die Übernahme von Produktbildern eine Informationspflicht für den Händler aus. Um Abmahnungen aus dem Weg zu gehen ist den Händlern anzuraten, sämtliche Fundstelle entsprechender Testergebnisse transparent und leicht auffindbar in der Artikelbeschreibung anzugeben.


OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19


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