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Pech? Biersorte nicht in der Filiale verfügbar

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 3 U 1155/14


Pech? Biersorte nicht in der Filiale verfügbar

Wohl jeder Bürger kennt die unzähligen Werbebroschüren, die mindestens einmal pro Woche den eigenen Briefkasten füllen. Doch wen stört das schon, wenn sich mit den darin beworbenen Angeboten bares Geld sparen lässt? Das Oberlandesgericht Nürnberg musste sich nun allerdings mit den Einschränkungsangaben für bestimmte Produkte auseinandersetzen – und stärkte einmal mehr die Rechte der Verbraucher.

Das Bier ist nicht vorhanden
Im Kreis Hildesheim hatte ein bundesweit agierender Discounter derlei Broschüren für seinen Markt verteilen lassen. Darin befand sich unter anderem das Angebot, ein Bierkasten der Marke Krombacher könne dort zu reduzierten Preisen erworben werden. Diese Offerte gelte jedoch ausnahmslos für die 15. Kalenderwoche des Jahres, ebenso sei die Abgabe pro Haushalt auf einen Kasten beschränkt. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nachfrage müsse zudem damit gerechnet werden, dass sämtlicher Vorrat bereits am ersten Verkaufstag erschöpft sei. Neben diesem Angebot befand sich das etwas kryptisch anmutende Kürzel „BWuOsWeSB“. Als eine Verbraucherin indes in einer Filiale des Discounters in Hildesheim genauer schaute, befand sich das Bier gar nicht erst im Sortiment.

Werbung mit nicht vorhandenem Angebot
Die Verbraucherzentrale legte daraufhin eine Klage gegen den Inhaber des Marktes ein. Der Vorwurf richtete sich gegen eine Werbung mit falschen Aussagen und insoweit mit unlauteren Mittlen. Diese Maßnahme sei geeignet, Kunden unter Angabe unwahrer Angebote in den Shop zu locken. Konkret sei damit Paragraf 5, Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt worden. Tatsächlich ist es so, dass in derartigen Broschüren oder anderweitigen Formen der Werbung keine Produkte beworben werden dürfen, die sich in dem entsprechenden Geschäft nicht befinden. Oder die erst außerhalb des Zeitraumes eintreffen, für den das Angebot eigentlich gültig sein sollte. Das sah der Betreiber des Discounters allerdings anders.

Eine Einschränkung ist möglich
Der Beklagte verwies darauf, dass er seiner Pflicht, sämtliche Einschränkungskriterien genau zu nennen, doch nachgekommen sei. So habe sich neben dem Angebot der Hinweis auf die zeitliche und örtliche Verfügbarkeit befunden. Es wäre erkennbar gewesen, dass die Offerte ausnahmslos für die 15. Kalenderwoche gültig sei und die Abgabe der Bierkästen auf einen pro Haushalt beschränkt werde. Eine regionale Einschränkung befände sich darüber hinaus in dem Kürzel „BWuOsWeSB“, womit ausgedrückt werde, in welchen Städten und Landkreisen das Bier in den Shops vorrätig sei. Hildesheim sei darin nicht genannt, wohl aber das in der Nähe liegende Bad Wünneberg („BWu“). Derlei Einschränkungen sind rechtlich zulässig, müssen aber bestimmten Kriterien entsprechen.

Die Klage hat Erfolg
Das Oberlandesgericht Nürnberg folgte indes den Argumenten der klagenden Wettbewerbszentrale. Sicherlich habe sich mit der Abkürzung „BWuOsWeSB“ tatsächlich ein Hinweis auf die regionale Verfügbarkeit in dem Angebot befunden. Dieser sei aber nicht für jedermann als solcher erkennbar gewesen. Wer sich mit derartigen Kürzeln nicht auskenne, dürfe keinen rechtlichen Nachteil erleiden, wenn er diese nicht lesen oder verstehen könne. Selbst wenn dem Leser bewusst ist, dass sich hinter den Buchstaben ein Verweis auf bestimmte Städte oder Landkreise befinde, so sei nicht ermittelbar, ob das Bier in den dortigen Märkten nun vorhanden ist oder ausgedrückt werden soll, dass es gerade dort nicht erworben werden kann.

Ein weiterer Schutz der Verbraucher
Der oberste Spruchkörper der fränkischen Stadt erlies damit einen folgerichtigen Beschluss, der dem allgemeinen Trend der letzten Jahre folgt, die Rechte der Bürger in vergleichbaren Fällen zu stärken. Irreführende Angebote oder grundsätzlich falsche Aussagen dürfen dem Verbraucher daher in solchen Werbebroschüren nicht unterbreitet werden, da damit eine Maßnahme des unlauteren – und somit ungesetzlichen – Wettbewerbs vorliege. Im aktuellen Fall hätte es also bereits ausgereicht, das Kürzel „BWuOsWeSB“ zu streichen und es durch die jeweiligen Orts- und Regionalbezeichnungen zu ersetzen. Da das nicht geschehen ist, durfte die Verbraucherin darauf vertrauen, den Bierkasten der Marke Krombacher in der Hildesheimer Filiale des Discounters vorzufinden.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2014, Az. 3 U 1155/14


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Kommentare (1)

  • Non Nomen

    13 Januar 2015 um 15:59 |
    >>Hildesheim sei darin nicht genannt, wohl aber das in der Nähe liegende Bad Wünneberg („BWu“).

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