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Ordnungsgeld orientiert sich an wirtschaftlichen Verhältnissen

BGH, Beschluss v. 08.12.2016, Az. I ZB 118/15


Ordnungsgeld orientiert sich an wirtschaftlichen Verhältnissen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 08.12.2016 unter dem Az. I ZB 118/15 entschieden, dass bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners berücksichtigt werden müssen. Es müssen die Maßstäbe eines Strafverfahrens angewendet werden.

Damit hat der BGH die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der Vorinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf) zurückgewiesen.

Der Gläubiger ist ein Polizeibeamter, der dienstlich im März 2015 bei einer von der Schuldnerin Dügida organisierten Demonstration in Düsseldorf eingesetzt war. Die Schuldnerin hat nach der Demonstration ein Video auf ihrer Facebook-Seite eingestellt, das den Gläubiger zeigt. Im Begleittext zu dem Video bezichtigt sie den Gläubiger der Anwendung von „Stasimethoden“.

Das Landgericht hat ihr auf Antrag des Gläubigers untersagt, dieses Video zu verbreiten oder im Zusammenhang damit den Namen des Gläubigers im Internet nebst seiner beruflichen Funktion zu nennen. Die Schuldnerin dürfe ferner nicht behaupten, der Gläubiger habe sich bei der „Dügida“-Demonstration als normaler Demonstrant ausgegeben und hinterrücks Beteiligte ausgefragt. Die Schuldnerin dürfe auch nicht die Anwendung von Stasimethoden unterstellen.
Da sich die Schuldnerin nicht an das Verbot des Landgerichts gehalten und das Video von ihrer Seite nicht entfernt hat, beantragte der Gläubiger die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen sie. Das Landgericht setzte ein Ordnungsgeld von 4000 Euro fest, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft. Die Schuldnerin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und trug vor, arbeitslos zu sein und ihren Lebensunterhalt kaum bestreiten zu können.
Das Beschwerdegericht änderte den Beschluss teilweise ab und reduzierte das Ordnungsgeld auf 750 Euro, beließ es aber bei vier Tagen Ersatzhaft. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Polizeibeamte die Wiederherstellung des vorhergehenden Beschlusses.

Der BGH sieht den Antrag des Gläubigers als in der Sache gerechtfertigt an. Die Schuldnerin habe das Video nebst Begleittext bewusst nicht von ihrer Internetseite entfernt und habe daher vorsätzlich gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen.
Ein Ordnungsgeld in der Höhe von 4.000,00 Euro sei allerdings im Hinblick auf die finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin zu hoch.

Da Ordnungsmittel strafähnlichen Charakter hätten, müsse deren Verhängung auch strafrechtlichen Prinzipien entsprechen. Die Strafe müsse demnach in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters und zur Schwere der Tat stehen. Bei Verhängung von Geldstrafen sei die wirtschaftliche Situation des Täters zu beachten, damit sichergestellt sei, dass unterschiedlich begüterte Täter gleich schwer getroffen werden. Nach diesen Maßstäben sei das Ordnungsgeld gegen die Veranstalterin der Dügida auf 750 Euro herabzusetzen. Da die Schuldnerin Hartz IV beziehe, sei der Tagessatz mit 10 Euro zu bemessen. Die Schwere des Verstoßes rechtfertige 75 Tagessätze. Einer Erhöhung der Ersatzordnungshaft stehe das Verschlechterungsverbot des Beschwerdeverfahrens entgegen. Daher habe es bei vier Tagen Ersatzordnungshaft zu verbleiben. Ein Tag entspreche somit einer Geldsumme von 187,50 Euro.

BGH, Beschluss v. 08.12.2016, Az. I ZB 118/15


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