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Onlinehandel mit Messern

Wettbewerbsverstoß durch Verkauf und Versand von Messern an Minderjährige


Das Angebot von Messern im Internet ist vielfältig. Sowohl in Onlineshops von Fachhändlern als auch auf den gängigen Handelsplattformen wie eBay, Amazon & Co. können Interessenten Messer in nahezu jeder denkbaren Variante kaufen. Die Palette reicht von einfachen Haushaltsmessern (Tafelmesser, Brotmesser, Obstmesser, etc.) über Messer, die als Werkzeuge eingesetzt werden können (Multifunktionsmesser, Schweizer Armeemesser, Taschenmesser, Schnitzmesser, Tauchermesser, Jagdmesser, etc.), bis hin zu Messern, denen eine bloß unbestimmte, unkonkrete Verwendungsform zukommt.

Alle Onlinehändler, die mit Messern handeln, müssen aber bei jedem Angebot stets hinterfragen, ob es sich bei dem konkret angebotenen Messer um eine „Waffe“ im Sinne des Waffenrechts/Waffengesetzes (WaffG) handelt. Der falsche Umgang im Zusammenhang mit dem Angebot und dem Vertrieb von Messern kann nämlich einerseits wettbewerbsrechtliche Schritte nach sich ziehen. Andererseits können auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche Konsequenzen drohen.

Aufgrund der Komplexität des rechtmäßigen Vertriebs von Messern beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen im Wesentlichen auf den wettbewerbsrechtlichen Bezug.


A. Der Hintergrund

Solche als Waffen einzuordnenden Messer dürfen nur Erwachsenen überlassen werden. Zu diesem Überlassen genügt es schon, wenn Minderjährige auch nur die Möglichkeit bekommen, das Messer in Besitz zu nehmen und es zu verwenden.

In der eCommerce-Praxis sind hiermit insbesondere die Fälle gemeint, in denen die Warenlieferung mit dem Messer zwar an eine erwachsene Person adressiert worden ist, durch die vom Verkäufer gewählte Versandart aber nicht sichergestellt wird, dass der Zusteller der Warensendung ausschließlich nur dem erwachsenen Käufer die Warensendung mit dem Messer übergibt.

Mit anderen Worten: Der Verkäufer muss also gewährleisten, dass beim Warenversand keine Minderjährigen Besitz an dem Messer erlangen können. Es genügt also nicht, wenn der Verkäufer bspw. nur anhand der Übersendung einer Ausweiskopie überprüft, ob der Käufer tatsächlich volljährig ist. Beim Warenversand muss der Verkäufer durch die Wahl der richtigen Versandmethode zusätzlich sicherstellen, dass nicht bspw. Jugendliche, die im Haushalt des Empfängers wohnen, Besitz an dem Messer erlangen können.

Wird dies vom Verkäufer vernachlässigt, hat dies auch lauterkeitsrechtliche Folgen: Es drohen Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.

Denn der Versand von solchen Messern, die nach dem Waffengesetz als Waffe zu werten sind, an Minderjährige stellt gleichzeitig auch ein Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern im Wege der Abmahnung verfolgt werden kann. Dies gilt – wie vorstehend beschrieben – selbst dann, wenn sich der Verkäufer zwar von der Volljährigkeit des Käufers überzeugt hat, dann aber bspw. das Messer per einfacher Briefpost, als Päckchen oder Paket versendet, ohne dass der Zusteller, der die Sendung anschließend ausliefert, die Volljährigkeit des Empfängers überprüft.

Obwohl dies eigentlich selbstverständlich sein sollte, ist in der Praxis häufig ein unsensibler Umgang mit den waffenrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Onlinehandel mit Messern zu beobachten. Bestenfalls machen sich die Verkäufer schlichtweg keine Gedanken über die Brisanz ihres Handelsgeschäfts. Bedenklicher sind jedoch die Fälle, in denen die mitunter kostenträchtigen Versandmethoden zur Steigerung des Gewinns außen vor bleiben.

Hinzu kommt, dass der Verkauf von Messern im Internet nur selten thematisiert wird. Gerichtliche Entscheidungen, die sich in zivilrechtlicher/wettbewerbsrechtlicher Hinsicht mit dem Waffengesetz und der Frage, ob der Versand an Minderjährige einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt, auseinandersetzen, sind bislang nicht bekannt. Für einen unserer Mandanten haben wir insoweit Neuland beschritten.


B. Zum konkreten Sachverhalt

Der Mitbewerber unseres Mandanten verkaufte u.a. ein sog. Stiefelmesser der Herstellerfirma C. Jul. Herbertz GmbH.
 Messer 1 
Messer 2

Messer 3
Das Messer kennzeichnet sich durch eine Klingenlänge von gut 9 cm. Die Klinge ist zweischneidig und spitz zulaufend, wobei etwa die Hälfte der einen Schneide geriffelt ist. Das Messer ist auffallend flach und ähnelt aufgrund seiner kompakten Bauweise und seiner Form einem Wurfmesser. Zum Lieferumfang gehörte eine Nylonscheide, die mittels Schlaufe und Klettverschlüssen an Arm oder Bein befestigt werden kann. Sowohl die Firma Herbertz als auch der Anbieter dieses Messers gehen allerdings aufgrund der Bezeichnung „Stiefelmesser“ davon aus, dass die Messerscheide am Unterschenkel befestigt und das Messer dadurch im Schuh- bzw. Stiefelwerk, also verborgen, getragen wird.

Auf Amazon bewarb der Händler dieses Messer wie folgt:


Herbertz 10,6 cm Stiefelmesser, 101709
VERKAUF NUR GEGEN ALTERSNACHWEIS „AB 18 JAHRE“
2-schneidiges Messer
Brünierte Klinge 9 cm rostfrei


Ungeachtet der eigenen Werbeaussage des Händlers („VERKAUF NUR GEGEN ALTERSNACHWEIS „AB 18 JAHRE““) unterliegt dieses Messer auch tatsächlich als (erlaubte) Waffe den Bestimmungen des Waffengesetztes und dürfte hiernach nur Volljährigen überlassen werden. Der Verkäufer muss bei dem Versand dieses Messers also sicherstellen, dass tatsächlich nur ein volljähriger Käufer Besitz an dem Messer erlangen kann. Dies kann bspw. dadurch wirksam gewährleistet werden, dass der Versand dieses Messers über das sog. POSTIDENT-Verfahren der Deutschen Post AG erfolgt, im Rahmen dessen der Zusteller die Identität des Empfängers überprüft, nachdem zuvor natürlich der Verkäufer sichergestellt hat, dass der Empfänger auch tatsächlich volljährig ist. Als weitere Alternative bietet sich der Zusatzservice „Alterssichtprüfung“ des Logistikunternehmens DHL an, bei dem der Zusteller das Alter der Empfangsperson anhand eines amtlichen Lichtbilddokuments überprüft.

Der Verkäufer dieses Messers nahm jedoch weder eine Altersüberprüfung vor noch stellte er beim Versand des Messers in irgendeiner Form sicher, dass nur Volljährige in dessen Besitz gelangen können. Stattdessen versendete er das Messer als einfache „Warensendung“ zu 1,90 € in einem luftgepolsterten Briefumschlag. Wem das Messer hinterher in die Hände fällt, war dem Amazon-Händler sprichwörtlich egal.

Gegen diese unlautere Geschäftspraxis wandte sich unser Mandant und ließ den Messerhändler abmahnen. Nachdem der Onlinehändler nicht auf die Abmahnung reagiert hat, haben wir für unseren Mandanten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die das zuständige Landgericht prompt in der beantragten Form erlassen hat.


C. Zur Rechtslage

Weil ähnliche Fälle zumindest uns nicht bekannt sind, haben wir unsere Rechtsauffassung sehr ausführlich gegenüber dem Gericht dargelegt. Insbesondere sind wir auf folgende Aspekte eingegangen:

Bei dem hier gegenständlichen Stiefelmesser handelt es sich um eine Waffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) WaffG.

Solche Waffen dürfen nur „berechtigten Personen“ überlassen werden (§ 34 Abs. 1 S. 1 WaffG).

Diese Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden (§ 34 Abs. 1 S. 2 WaffG).

Zum Umgang mit Waffen sind u.a. nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG).

§ 34 Abs. 1 S. 1 WaffG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sodass ein Verstoß hiergegen wettbewerbsrechtliche Relevanz entfaltet, §§ 3, 3a, 8 UWG.

Hierzu der Reihe nach:


I. Stiefelmesser = Waffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) WaffG.

Nach § 1 Abs. 2 lit. a) WaffG zählen zu den Waffen i.S.d. WaffG u.a. tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Neben den Schusswaffen bilden die tragbaren Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG die zweite große Gruppe der „Waffen“ i.S.d. WaffG. Sie unterfallen in zwei Untergruppen. Es handelt sich entweder

um Gegenstände, die „ihrem Wesen nach [als Waffe] bestimmt“ sind (§ 1 Abs. 2 lit. a) WaffG), wobei hier ihre abstrakte Zweckbestimmung entscheidend ist,

oder aber

um Gegenstände, bei denen – ohne dass eine solche Bestimmung vorliegt – die objektive Gefährlichkeit, d.h. ihre objektive Tauglichkeit als Waffe (§ 1 Abs. 2 lit. b) WaffG) ausschlaggebend ist. Nur bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG muss weiter hinzutreten, dass diese (sog. atypischen) Waffen ausdrücklich im Gesetz bzw. in der Anlage zum WaffG aufgenommen sind

(vgl. zusammenfassend: MüKo-StGB, 3. Auflage 2018, § 1 WaffG, Rn. 108; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017, § 1 WaffG Rn. 19, jeweils m.w.N.).

In der Kommentierung (Erbs/Kohlhaas a.a.O.) heißt es deshalb folgerichtig weiter, dass Voraussetzung der unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) WaffG zusammengefassten Gegenstände ist, dass sie dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, es sich also ihrer Bestimmung nach um typische Waffen handelt. Geräte, die diese Zweckbestimmung nicht erfüllen, werden nicht erfasst. Beispielhaft genannt werden im Gesetz die Hieb- und Stoßwaffen. Diese werden in Anlage 1 A1 U2 Nr. 1.1 so definiert: „Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.“ Hierunter fallen z.B. Dolche, Stilette, Degen, Säbel, geschliffene Florette, zweiseitig geschliffene Messer, Gummiknüppel, Stahlruten, Schlagstöcke, Ochsenziemer, Schlagringe und Wurfsterne, dagegen nicht Werkzeuge wie Äxte, Beile, Sicheln, Schlachtmesser, Jagdnicker, da bei ihnen die Zweckbestimmung fehlt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen (Erbs/Kohlhaas a.a.O.).

Vorsorglich ist auch noch anzumerken, dass es zur rechtlichen Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe nicht darauf ankommt, ob der Gegenstand in Anlage 1 zum WaffG genannt wird, da die dortige Aufzählung nicht abschließend ist (MüKo-StGB, 3. Auflage 2018, § 1 WaffG, Rn. 110, mit Verweis auf BT-Drs. 14/7758).

Das hier gegenständliche Stiefelmesser erwies sich aber als (erlaubte) Waffe, da es als Hieb- oder Stoßwaffe seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung „Stiefelmesser“, die sowohl die Firma Herbertz als Herstellerin als auch der Verkäufer in seinem Amazon-Angebot verwendet. Diese Form der Zweckwidmung prägt das Wesen des Messers schon dem Wortlaut nach dahingehend, dass es sich gerade nicht um ein Werkzeug, wie bspw. um ein Schnitz- oder Obstmesser, handelt, dem die Zweckbestimmung dann fehlen würde. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Zweck einem zweischneidigen Messer mit einer Klingenlänge von 9 cm sonst zukommen soll. Wenn dann noch hinzutritt, dass dieses Messer mit der mitgelieferten Messerscheide an Armen oder Beinen befestigt werden kann, wobei die Bezeichnung „Stiefel“-Messer ganz unmissverständlich darauf hinweist, dass das Messer nach der Vorstellung von Hersteller und Verkäufer im Stiefel (also quasi unsichtbar) getragen werden soll, wird unwiderlegbar deutlich, dass es sich dabei keinesfalls mehr um ein Werkzeug handelt. Sofern weiter hinzukommt, dass das Messer aufgrund seiner Bauweise einem Wurfmesser ähnelt, entfernt sich der Verkaufsgegenstand immer mehr vom Werkzeugbegriff, dem die Eigenschaft einer (erlaubten) Waffe fehlen würde. Berücksichtigt man zudem, dass bspw. Dolche – also letztlich zweiseitig geschliffene Waffen – regelmäßig von § 1 Abs. 2 lit. a) WaffG erfasst werden (MüKo-StGB, 3. Auflage 2018, § 1 WaffG, Rn. 112 m.w.N.; Erbs/Kohlhaas a.a.O.), kommt man spätestens in der Gesamtschau nicht umhin, das hiesige Stiefelmesser als (erlaubte) Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. a) WaffG zu qualifizieren.

Dieses Verständnis zeigen auch Hersteller und Verkäufer, soweit beide darauf hingewiesen haben, dass das Messer nur Erwachsenen überlassen werden darf. Dieser (eigene!) Hinweis des Verkäufers wäre überflüssig, würde man davon ausgehen, dass es sich bei diesem Messer nicht um eine (erlaubte) Waffe im Sinne des WaffG handelt.

Dies wiederum wird auch von der (strafrechtlichen) Rechtsprechung getragen, soweit bspw. das BayObLG mit Urteil vom 25.02.1999, Az. 5 St RR 240-98, in: NJW 1999, 2535 f.) befand:

Mit der Anklageschrift vom 7. 7. 1998 wurde dem Angekl. ein Diebstahl mit Waffen zum Vorwurf gemacht, weil er am 8. 6. 1998 im Ladengeschäft der Firma S in N. Waren im Werte von DM 36,06 entwendet und bei der Tat ein Stiefelmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8,5 cm bei sich geführt habe.

(…)

1. Dem AG kann insoweit nicht gefolgt werden, als es das feststehende Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8,5 cm nicht als Waffe oder sonstiges gefährliches Werkzeug, sondern als Gebrauchsgegenstand eingestuft hat. Nach bisheriger Rechtsprechung war ein feststehendes Messer mit dieser Klingenlänge unter dem Begriff der Waffe im technischen Sinne (§ 244 I Nr. 2 StGB) einzuordnen. Dieses Messer war geeignet, unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (§ 1 VII 1 WaffG). An dieser Einstufung hat die Neufassung der gesetzlichen Vorschrift nichts geändert.

Also geht auch die strafrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich jedenfalls bei einem Stiefelmesser, das eine Klingenlänge von 8,5 cm hat, um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt.

Demnach war hier nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei dem von dem Amazonhändler vertriebenen Stiefelmesser nicht um eine (erlaubte) Waffe handeln könnte, die dem Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 lit. a) WaffG unterfällt.


II. Verkauf und Übergabe des Stiefelmessers nur an Erwachsene

1.
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG durfte das vom Amazonhändler als (erlaubte) Waffe vertriebene Stiefelmesser allerdings nur berechtigten Personen „überlassen“ werden.

„Überlassen“ im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG erfasst jede Form der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. In BGH, Urteil vom 12.06.1990, Az. VI ZR 297/89, heißt es hierzu auszugsweise:

Indessen hat das BerGer. zutreffend ausgeführt, daß der Bekl. dem Kl. die Waffe nicht i. S. der Vorschriften des Waffengesetzes “überlassen” hat. Nach der gesetzlichen Definition (…) ist das der Fall, wenn der Besitzer einer Waffe einem anderen die tatsächliche Gewalt über diese einräumt. Das erfordert zwar nicht eine körperliche Übergabe der Waffe, mindestens aber das Gewähren der Möglichkeit für andere, die Waffe selbständig zu verwenden (BVerwG, NJW 1979, 1564). Es muß mithin stets ein Verhalten des Waffenbesitzers nach außen zu erkennen sein, das ihn als “Gebenden” kennzeichnet.

Indem der Verkäufer dem minderjährigen Testkäufer die tatsächliche Gewalt über das Stiefelmesser eingeräumt hat, weil er es ihm im Wege des unkontrollierten Postversandes per einfacher „Warensendung“ ermöglicht hat, das Messer selbständig zu verwenden, hat dieser Verkäufer das Messer einem Minderjährigen im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG „überlassen“.

2.
Der Minderjährige war auch nicht „berechtigt“ im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG. Nach § 2 Abs. 1 WaffG zählen zum Kreise der Berechtigten nämlich nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies war hier nicht der Fall.

Diese Einschätzung der Berechtigungsvoraussetzung teilten im konkreten Fall wiederum auch die Firma Herbertz sowie der Verkäufer, soweit beide schon in der Werbung für das hier gegenständliche Messer darauf hingewiesen haben, dass ein Verkauf erst „ab 18 Jahre“ erfolgen dürfe.

3.
Weil der Testkäufer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, konnte seine Berechtigung auch nicht „offensichtlich“ im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 WaffG gewesen sein.

Ebenso wenig hat der Verkäufer den von § 34 Abs. 1 S. 2 WaffG geforderten Nachweis der Berechtigung, in diesem Fall also der Volljährigkeit des Testkäufers, verlangt, sodass der Verkäufer letztlich einem Nichtberechtigten eine Waffe überlassen und damit gegen die aus § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG folgende Vertriebsbeschränkung verstoßen hat.

Dass Letzteres zumindest auch den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit aufkommen lässt, die nach § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann, darf nur der Vollständigkeit halber angemerkt werden.


III. Wettbewerbsrechtliche Relevanz

Der vorbeschriebene Verstoß ist auch lauterkeitsrechtlich relevant, da die Vertriebsbeschränkung des § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG darstellt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß des Verkäufers ist zudem dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Dass Waffengesetz regelt vornehmlich den Umgang mit Waffen unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG). Insbesondere, wie sich am Tatbestand von § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 WaffG zeigt, werden, neben der Herstellung sowie der gewerblichen Nutzung der Waffen, auch der Handel mit Waffen und die sonstigen gewerblichen Nutzungen einer Regelung zugeführt.

Gleichzeitig sollen Kinder und Jugendliche durch die Altersbeschränkung des § 2 Abs. 1 WaffG vor den erheblichen Gefahren sowohl für sich selbst als auch für Mitmenschen und für die Rechtsgüter Dritter, die sich aus dem Umgang mit Waffen ergeben, geschützt werden.  Nach ganz herrschender Meinung stellen solche Vorschriften zum Schutze der Jugend Marktverhaltensregelungen dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 3a, Rn. 1.334 m.w.N.).


IV. Unterlassungsanspruch

Als Mitbewerber unseres Mandanten war der Onlinehändler damit zur Unterlassung verpflichtet, § 8 Abs. 1 UWG.

Weil der Onlinehändler jedoch auf die Abmahnung unseres Mandanten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


D. Die Entscheidung des Landgerichts Bochum

Mit Beschluss vom 16.01.2018 hat das LG Bochum unter dem Aktenzeichen I-14 O 8/18 die von uns zu Gunsten unseres Mandanten beantragte einstweilige Verfügung erlassen und damit den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch antragsgemäß bestätigt.

Der Antragsgegner, also der auf Unterlassen in Anspruch genommene Mitbewerber unseres Mandanten, hat anschließend eine sog. Abschlusserklärung abgegeben, mit der die einstweilige Verfügung des LG Bochum als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt worden ist.



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