• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Onlinehändler muss nicht über Herstellergarantie informieren

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 26.03.2020, Az. 13 U 73/19


Onlinehändler muss nicht über Herstellergarantie informieren

Ein für Onlinehändler erfreuliches Urteil: Diese sind nach der neusten Rechtsprechung des OLG Celle nicht verpflichtet, den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn weder im Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt worden ist. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn der Händler sich in irgendeiner Weise auf die Herstellergarantie bezogen hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle mit seinem Urteil vom 26.03.2020 und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes Hannover. Darüber hinaus äußerte sich das OLG zu einem möglichen Rechtsmissbrauch durch den Wettbewerbsverein IDO.

Die Frage ist heiß diskutiert
Das Landgericht Bochum hatte mit seinem Urteil vom 27.11.2019, Az. I-15 O 122/19 dem Onlinehandel zuletzt eine weitere Hürde auferlegt, indem es Händler verpflichtete, aktiv darauf hinzuweisen, dass der Hersteller eine Garantie auf das Produkt gibt und infolge dessen alle Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen. Damit ist der Onlinehandel in die Zwickmühle versetzt worden, entweder weiterhin nicht auf Herstellergarantien hinzuweisen und damit das Risiko einer Abmahnung einzugehen oder auf bestehende Herstellergarantien hinzuweisen und damit das Risiko einer Abmahnung wegen unvollständiger/falscher Informationen einzugehen.

Mehrere Gerichte bereits gegen Informationspflicht
Vor der hier dargestellten Entscheidung des OLG Celle hatten sowohl das LG Bamberg, das OLG Bamberg, wie auch das OLG Frankfurt bereits die Ansicht vertreten, dass eine fehlende Information zur Herstellergarantie nicht wettbewerbswidrig ist.

Unser Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm
Gegen das besagte Urteil des LG Bochum haben wir für unsere Mandantschaft Berufung eingelegt, sodass das erstinstanzliche Urteil nun durch das Oberlandesgericht Hamm geprüft wird. Über das Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm werden wir zu gegebener Zeit weiter berichten.

Hintergrund des Verfahrens vor dem OLG Celle
Der Beklagte vertreibt auf der Handelsplattform eBay Elektronikartikel sowie Werkzeuge. Er hat unter anderem eine Bohrmaschine angeboten, ohne das Angebot mit einer von ihm selbst oder dem Hersteller gewährleisteten Garantie zu versehen. Der Hersteller des Produktes gewährt jedenfalls nach seiner im Internet veröffentlichten Garantieerklärung für all seine Produkte eine Herstellergarantie für den Zeitraum von einem Jahr. Daraufhin nahm der Kläger, der eingetragene Wettbewerbsverein IDO, den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Nach Ansicht des Klägers habe der Beklagte durch das eingestellte Angebot seine Informationspflichten verletzt, indem er nicht über die Herstellergarantie informiert hat. Der IDO hatte bereits vor dem LG Hannover im September 2019 keinen Klageerfolg. Gegen dieses Urteil ging der Wettbewerbsverein vor dem OLG Celle in Berufung, jedoch erneut erfolglos.

Informationspflicht nur bei Garantieerwähnung verpflichtend
Der Senat stellte zunächst fest, dass die Norm des Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB von ihrem Wortlaut her auch eine Garantie erfasst, die vom Hersteller eingeräumt wird und demnach eine Anwendung der Vorschrift auch auf den vorliegenden Sachverhalt denkbar wäre. Jedoch sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass die von Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB angeordnete Informationspflicht erst dann bestehe, wenn der Händler sich im Rahmen seines Angebotes in irgendeiner Form auch auf die Herstellergarantie bezieht. Andernfalls müsse der Händler, der vielleicht gar nichts vom Bestehen einer solche Garantie weiß, selbst nach einer bestehenden Garantie recherchieren und darüber hinaus die Aktualität seiner Angaben dazu überwachen.

Neben Unpraktikabilität auch Risiko
Für diejenigen Händler, die nicht immer direkt mit dem Hersteller in Verbindung stehen, seien die Recherchearbeiten nach Ansicht des Senats ein erheblicher Aufwand, der auch zu Preiserhöhungen führen könne. Darüber hinaus wäre der Verkäufer gezwungen, unklare sowie missverständliche Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen, wodurch er sich wiederum dem Vorwurf aussetzten würde, sich an einer Irreführung der Verbraucher zu beteiligen. Ebenfalls stelle das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, sodass im Fall einer Fehlangabe hinsichtlich der Garantie ein Sachmangel bestünde, was das Haftungsrisiko zusätzlich vergrößert. Letztendlich war für den Senat nicht ersichtlich gewesen, warum dem Verkäufer umfangreiche und kostentreibende Recherche- und Informationspflichten in Bezug einer Herstellergarantie auferlegt werden sollten, die sein Rechtsverhältnis zu dem Verbraucher in keiner Weise betrifft. Gleiche Probleme ergeben sich für den stationären Handel. Demnach hat das OLG Celle zurecht entschieden, dass keine Informationspflicht im Hinblick auf eine Herstellergarantie bestehe. Die Revision wurde zugelassen.

Rechtsmissbrauch des IDO?
Nachdem das Gericht zunächst festgestellt hatte, dass der Klageantrag hinreichend bestimmt sei und man von der Klagebefugnis des IDO ausgehe, warf der Senat dem Wettbewerbsverein vor, die Klage könnte rechtsmissbräuchlich sein: Indem der IDO seine Befugnis, Abmahnungen zu versenden, auf § 8 Abs. 3. Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stütze, dürfe er demnach im Namen seiner Mitglieder abmahnen, sofern ihm eine „erhebliche Zahl von Unternehmen“ angehören. Tatsächlich sind die beim IDO angemeldeten Händler jedoch lediglich sogenannte passive Mitglieder, was im Verfahren zu einem Verhängnis wird:
Zwar ist der IDO von seiner Organisationsstruktur her ein eingetragener Verein, doch die passiven Vereinsmitglieder, auf die er unter anderem seine Abmahnbefugnis stützt, haben selbst innerhalb des Vereins kein Stimmrecht, es sind nur aktive Mitglieder stimmberechtigt. Aktive Mitglieder jedoch wurden vom IDO im Verfahren nicht benannt, zumal allein der Vorstand darüber entscheidet, wer aktives Mitglied ist. Weder die Anzahl aktiver Mitglieder noch die Kriterien zur Aufnahme als aktives Mitglied wurden vom IDO genannt. Daher seien die Mitglieder quasi nur Mittel zum Zweck, um durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, so das Gericht. Mitglieder würden zudem gezielt ausgeschlossen, damit die Einnahmequelle nicht versiege. Damit hat das OLG Celle ein weiteres Indiz gefunden, welches für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der IDO Abmahnungen spricht.

Fazit
Das Urteil des OLG Celle bringt langsam Sicherheit für Onlinehändler im Bereich der Garantiewerbung. Die Entscheidungsgründe des Gerichts überzeugen. Abzuwarten bleibt, ob sich mit der Berufung der Entscheidung des Landgerichts Bochum zum OLG Hamm ein weiteres Oberlandesgericht gegen eine Informationspflicht zur Herstellergarantie aussprechen wird.


Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 26.03.2020, Az. 13 U 73/19


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland