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Nicht lesbare Fundstellen-Angabe bei Testergebnissen

Landgericht Coburg, Urteil vom 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18


Nicht lesbare Fundstellen-Angabe bei Testergebnissen

Das Landgericht Coburg entschied am 26.07.2018, dass ein Testurteil leicht auffindbar sein müsse, wenn es zur Produktbewerbung genutzt werde. Sei keine Lesbarkeit der Fundstellenangabe gegeben, sei eine wettbewerbswidrige Werbung anzunehmen. Denn dadurch werde die Möglichkeit des Verbrauchers eingeschränkt, die testbezogene Werbung zu überprüfen und aufgrund dessen eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Kann eine unleserliche Fundstelle wettbewerbswidrig sein?
Kläger war ein Verbraucherschutzverein; Beklagter ein Einzelhändler im Bereich der Unterhaltungselektronik, der neben seinem Fachgeschäft auch einen Online-Shop betrieb. In einer Zeitung bewarb der Beklagte insbesondere seinen „Premium Bluetooth drahtloser Lautsprecher“ mit diversen Testurteilen. Darunter war auch ein Testurteil der Zeitschrift „Video“ (Testurteil: überragend). Die entsprechende Fundstellenangabe war nahezu unleserlich. Daher mahnte der Kläger zunächst den Beklagten ab und reichte später Unterlassungsklage ein.

Für die Klagebefugnis kommt es auf das Verbreitungsgebiet der Werbung an
Das Landgericht Coburg erachtete den Kläger als klagebefugt. Denn zum einen handele es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehöre. Zum anderen gehörten dem Kläger auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren gleicher Art auf demselben Markt wie der Beklagte vertreiben. Für die erforderliche Abgrenzung komme es darauf an, ob sich die Werbemaßnahme zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis der Mitgliedsunternehmen auswirken könne. Dabei genüge es, dass die Wahrscheinlichkeit einer nicht ganz unbedeutenden Beeinträchtigung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, selbst wenn man allein auf das Verbreitungsgebiet der Zeitung (und nicht des Internets) abstellen würde. Denn bereits darauf bezogen sei eine erhebliche Zahl von Mitgliedsunternehmen auf dem gleichen örtlichen Markt tätig.

Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein
Nach Ansicht des Gerichts habe der Beklagte unlauter gehandelt. Dies sei der Fall, wenn Testergebnisse zur Produktbewerbung verwendet werden, auf deren nähere Angaben der Verbraucher nicht eindeutig hingewiesen werde. Erforderlich sei, dass die Angaben zum Testurteil leicht und eindeutig nachprüfbar seien. Dies setze zum einen voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben werde. Zum anderen müsse diese Angabe für den Verbraucher auch leicht auffindbar sein. Dies war aber vorliegend gerade nicht gegeben, da die Fundstellenangabe nahezu unleserlich war.

Lesbarkeit nur bei einem Schriftgrad von mindestens 6-Didot-Punkte
Gleiches würde nach Meinung des Landgerichts auch für die Lesbarkeit des Testurteils gelten. Die Pflichtangaben müssten erkennbar sein. Das bedeute, sie müssen für einen normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein. Diese Voraussetzung sei im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift von mindestens 6-Didot-Punkte gegeben. Der Verweis des Beklagten sei diesen Anforderungen aber nicht gerecht geworden.

Gute Lesbarkeit des Korrekturabzuges nicht ausreichend
Auch dass der „Korrekturabzug“ gut lesbar gewesen sei, änderte nichts an der Ansicht des Gerichts. Denn es sei nicht ersichtlich, warum die Größe der Fundstellenangabe im Korrekturabzug eine andere gewesen sein soll als die letztendlich verwendete. Auch könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass ihm die Abänderung des Werbeinhalts nicht möglich gewesen sei. Denn sei dies tatsächlich der Fall, habe der Beklagte auf die Werbung ganz zu verzichten.

Geschäftliche Relevanz aufgrund fehlender fachlicher Sorgfalt
Auch sah das Landgericht eine geschäftliche Relevanz als gegeben an. Dies ergebe sich bereits aus der Verletzung des Gebotes der fachlichen Sorgfalt. Denn die Fundstelle war nicht lesbar. Somit sei es dem Verbraucher nicht möglich gewesen, vom Test Kenntnis zu nehmen. Dadurch sei er darin beeinträchtigt gewesen, die testbezogene Werbung zu prüfen. Dies wiederum habe spürbar seine Fähigkeit eingeschränkt, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18


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