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Nachahmung einer bekannten Produktausstattung

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 28.02.2018, Az.: 6 W 14/18


Nachahmung einer bekannten Produktausstattung

Die Nachahmung einer Produktausstattung könne auch dann eine unlautere Rufausbeutung darstellen, wenn die Nachahmung mit einer nicht verwechslungsfähigen Wortmarke bedruckt sei. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 28.02.2018. Die Klebstofftube eines bekannten Herstellers besitze wettbewerbsrechtliche Eigenheit und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Dies gelte auch, wenn der Schriftzug selbst nicht lesbar sei. Werden die prägenden Merkmale der Klebstofftube übernommen, erkenne der angesprochene Verkehr die Anlehnung an das Original und könne glauben, Eigenschaften und Qualität entsprechen dem des Originals. Damit werde der gute Ruf ausgenutzt; auf eine sich vom Originial unterscheidende Beschriftung komme es nicht mehr an.

Unlautere Nachahmung durch äußerlich ähnliche Produktaufmachung?
Die Antragsstellerin ist einer der größten Klebstoffhersteller in Deutschland. Unter anderem stellt sie einen Alleskleber her, der in einer Tube mit gelber Grundfarbe und schwarzer Aufschrift sowie einer schwarzen Verschlusskappe vertrieben wird. Eine "tropffreie" Variante des Allesklebers ist mit einem roten Punkt auf der Tube versehen. Die Antragsgegnerin ist ein malaysisches Unternehmen, welches auf einer Fachmesse in Frankfurt ein dem Produkt ähnliches Erzeugnis ausstellte. Die Antragstellerin sah darin eine unlautere Nachahmung und begehrte per Eilantrag Unterlassung. Die Vorinstanz wies den Eilantrag zurück; hiergegen wendet sich die Antragstellerin per sofortiger Beschwerde.

Charakteristische Farb- und Formkombination führt zu hohen Wiedererkennungswert
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Alleskleber der Antragstellerin wettbewerbliche Eigenart genieße. Voraussetzung sei, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder Produkt-Besonderheiten hinzuweisen. Dabei komme es auf den Gesamteindruck der Gestaltung an, wobei auf die Verkehrsanschauung abzustellen sei. Vorliegend sei der Gesamteindruck der Klebstofftube maßgeblich von der Tubenform, der gelben Grundfarbe, der schwarzen Aufschrift sowie dem schwarzen Drehverschluss geprägt. Ein weiteres markantes Merkmal liege außerdem in dem roten Punkt der "tropffreien" Kleber-Variante. Die Merkmale seien dem Endverbraucher als maßgeblichen Verkehrskreis geläufig, da die Ausstattung seit vielen Jahren verwendet werde. Das Produkt genieße einen sehr hohen Marktanteil. Die charakteristische Farb- und Formkombination führe dazu, dass das Produkt einen hohen Wiedererkennungswert habe, der unabhängig von der Marke bestehe. Das Produkt sei auch dann ohne weiteres zu indentifizieren, wenn man den Schriftzug aus größerer Entfernung nicht lesen könne.

Nachgeahmtes Produkt trotz textlicher Abweichung auf Tube
Das Produkt der Antragsgegnerin stelle eine Nachahmung dar, so das Gericht. Die prägenden Merkmale wie Tubenform, gelbe Grundfarbe, schwarze Verschlusskappe, schwarze Aufschrift und roter Punkt seien in sehr ähnlicher Form vorhanden. Zwar ließe sich der Text auf den dem Gericht vorgelegten Fotos nicht lesen. Allerdings würden auch textliche Abweichungen nicht aus dem Schutzbereich der Originalgestaltung herausführen, da die prägenden Gestaltungsmerkmale übereinstimmten.

Keine Herkunftstäuschung durch abgeänderte Produktaufschrift
Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass keine Unlauterkeit unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung angenommen werden könne, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Denn durch ein abweichendes Wort auf dem Produkt der Antragsgegnerin erscheine es ausgeschlossen, dass Verbraucher in einer Kaufsituation zur Auffassung gelangen könnten, es handle sich um das Originalprodukt.

Ausbeutung des guten Rufs durch Nachahmung
Allerdings beute die Antragsgegnerin den guten Ruf des Produkts in unlauterer Weise aus. Hierfür sei nicht erforderlich, dass die Verbraucher zum Kaufzeitpunkt einer Verwechslung unterliegen. Es reiche bereits aus, dass sich das gute Image des Originalprodukts auf die Nachahmung überträgt. Dies liege hier besonders nahe, da der Verbraucher die bewusste Anlehnung an das Originalprodukt erkennen könne. Somit könne er auch zur Auffassung gelangen, der Klebstoff entspreche in seinen Klebeeigenschaften und seiner Qualität dem Originalprodukt.

Unlauteres Anbieten durch intensive Nachahmung
Im Ergebnis sei das Anbieten der Produktnachahmung unlauter, so das Gericht weiter. Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Bei dem betreffenden Produkt sei von einer hohen wettbewerblichen Eigenart und von einem hohen Grad der Nachahmung auszugehen. Der gute Ruf des Originalprodukts werde in erheblicher Weise ausgenutzt.

Erstbegehungsgefahr durch Lieferabsicht in den räumlichen Schutzbereich
Zudem liege auch ein "Anbieten" im räumlichen Schutzbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Zwar folge aus der Präsentation des Produkts auf einer internationalen, ausschließlich Fachpublikum zugänglichen Messe nicht ohne weiteres eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern. Die Antragstellerin habe jedoch glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin am Messestand auf Anfrage bestätigt hätten, das Produkt auch nach Deutschland zu liefern.

Einstweilige Verfügung auch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin möglich
Nach Meinung des Gerichts könne die einstweilige Verfügung auch ohne die grundsätzlich erforderliche vorherige Anhörung der Antragsgegnerin erlassen werden. Denn der Sachverhalt scheine nach den vorgelegten Mitteln der Glaubhaftmachung geklärt. Zudem seien keine rechtlich zweifelhaften Fragen zu beantworten und die Antragsgegnerin habe auch nicht von einer Stellungnahme Gebrauch gemacht.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 28.02.2018, Az.: 6 W 14/18

von Jana Krzewsky


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