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MyTaxi: Rabattaktionen zulässig

LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2016, Az. 315 O 423/15


MyTaxi: Rabattaktionen zulässig

MyTaxi darf weiterhin mit Rabattaktionen auf Kundenfang gehen. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. Dezember 2016 (Az. 315 O 423/15) eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes (BZP) abgewiesen. Nach Auffassung der Hamburger Richter verstoßen die Rabatte nicht gegen das Festpreisgebot des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), da MyTaxi den kooperierenden Taxiunternehmen das volle tarifliche Beförderungsentgelt auszahlt.
 
Sachverhalt
MyTaxi, eine Tochtergesellschaft des Daimler-Konzerns, betreibt die gleichnamige App zur Vermittlung von Taxifahrten. 2015 promotete das Unternehmen seine App durch vier zweiwöchige Rabattaktionen. Kunden, die über die MyTaxi-App eine Fahrt buchten und bargeldlos zahlten, erhielten einen Preisnachlass von 50 Prozent. Den Taxiunternehmern vergütete MyTaxi während der Rabattaktionen das volle tariflich festgelegte Beförderungsentgelt. Die Differenz trug MyTaxi selbst.
 
Der BZP, dem rund 70 Prozent der Taxiunternehmen und einige Taxizentralen angeschlossen sind, hielt das Vorgehen von MyTaxi für wettbewerbswidrig. Er war der Meinung, die App-Betreiberin verstoße gegen die Entgeltvorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Außerdem schätzte der Verband die Rabattaktionen als gezielte Behinderung und als aggressive Geschäftspraktik ein. Er beantragte daher dem Landgericht Hamburg, MyTaxi die Reduktion der Beförderungspreise per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Der Verfügungsantrag blieb ohne Erfolg, weshalb der BZP gegen die Betreiberin der Taxi-App auf Unterlassung der Rabattaktionen klagte.
 
Das Landgericht Hamburg wies die Unterlassungsklage zurück.
 
Aus den Gründen
Das Landgericht verneint eine Verletzung von §§ 39 Abs. 3 i. V. m. 51 Abs. 5 PBefG. Nach diesen Bestimmungen sind die Beförderungsentgelte im Taxiverkehr Festpreise, die weder unter- noch überschritten werden dürfen. Die Hamburger Richter sehen im 50-Prozent-Rabatt kein Unterschreiten des tariflich festgelegten Beförderungsentgelts. MyTaxi vergüte den Taxiunternehmen den vollen Betrag. Dadurch sei der Schutzzweck von § 39 Abs. 3 PBefG, Taxiunternehmern ein angemessenes Einkommen zu garantieren und die Funktionsfähigkeit des lokalen Taxigewerbes zu erhalten, erfüllt. Das Ziel der Bestimmung liege nicht darin, Taxizentralen, deren Mitbewerberin die Beklagte sei, vor unerwünschtem Wettbewerb zu schützen. Ob die Beklagte als Betreiberin einer Taxi-App überhaupt Normadressatin von § 39 Abs. 3 PBefG ist, lässt die Kammer offen.
 
Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG vermögen die Richter nicht zu erkennen. Die Rabattaktionen der Klägerin seien zeitlich auf jeweils zwei Wochen beschränkt gewesen. Bloß temporäre oder gelegentliche Preisunterbietungen seien aber nicht geeignet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Im Übrigen habe die Beklagte nicht in Verdrängungsabsicht gehandelt. Eine Verdrängungsabsicht sei nur anzunehmen, wenn sie durch ihre Handlungen Nachteile erleide, die sie erst wieder ausgleichen könne, wenn sie ihre Konkurrenten ausgeschaltet habe. Mit den 50-Prozent-Aktionen habe die Beklagte möglichst viele potenzielle Nutzer dazu bringen wollen, ihre App herunterzuladen und darüber Taxifahrten zu buchen. Die Schwächung der Konkurrenz sei nicht das Ziel, sondern bloß eine Folge ihrer Maßnahmen zur Kundengewinnung und damit ein normaler Bestandteil des Wettbewerbs gewesen.
 
Ebenso wenig bewertet das Landgericht die Rabattaktionen als aggressive geschäftliche Handlungen nach § 4a Abs. 1 UWG. Es liege keine Drohung oder Nötigung vor. MyTaxi habe auch keine Machtposition ausgenutzt, um auf Taxiunternehmer oder Fahrgäste einen Druck auszuüben, der sie in ihrer Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung beschränkt habe. Sie habe die Marktteilnehmer weder zu irrationalem Verhalten verleitet noch sie in ihrem Urteilsvermögen beeinträchtigt.
 
LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2016, Az. 315 O 423/15


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