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Matratzen dürfen umgetauscht werden

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.03.2019, Az. C-681-17


Matratzen dürfen umgetauscht werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 27.03.2019, dass der Kaufvertrag über eine Matratze auch dann noch widerrufbar sei, wenn sie komplett ausgepackt sei und der Kunde bereits eine Nacht darauf geschlafen habe. Eine Matratze gehöre gerade nicht zu den Waren, die aufgrund Versiegelung nicht umtauschbar seien. Vielmehr könne sie nach Rücksendung durch den Anbieter gereinigt und desinfiziert werden.

Können Matratzen trotz entfernter Schutzfolie umgetauscht werden?
Kläger war ein Matratzenkäufer, Beklagte der entsprechende Online-Händler. Der Kläger bestellte bei der Beklagten eine Matratze. Er entfernte die Schutzfolie und schlief eine Nacht darauf. Da die Matratze jedoch nicht seinen Ansprüchen genügte, bat er die Beklagte, den Rücktransport zu veranlassen. Die Beklagte weigerte sich jedoch. Sie verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach eine Matratze aus Hygienegründen nicht zurückgegeben werden könne, wenn die Versiegelung entfernt worden sei. Der Kläger veranlasste daraufhin den Transport auf eigene Kosten. Per Klage forderte er von der Beklagten den gezahlten Kaufpreis sowie die Lieferkosten. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger recht. Das Revisionsgericht war sich nicht sicher und legte beim EuGH die Fragen vor, ob Matratzen aufgrund „Versiegelung“ von der Rückgabe ausgeschlossen seien.

Gründe für eine ausgeschlossene Rückgabe
Der EuGH entschied, dass für Matratzen kein Rückgabeausschluss aufgrund einer „Versiegelung“ gelte. Grundsätzlich gelte dies nur für Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sei. Eine solche Ware könne nach Entfernung der Versiegelung nicht mehr von Dritten wiederverwendet und vom Händler erneut in den Verkehr gebracht werden. Grund sei, dass es aufgrund der Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu ergreifen, um sie wieder verkaufsfähig zu machen. Bei einer Matratze sei dies jedoch nicht ersichtlich. Auch im Hotel würden Gäste hintereinander ein und dieselbe Matratze benutzen. Zudem könnten Matratzen gründlich gereinigt werden.

Matratzen sind mit Kleidungsstücke vergleichbar
Das Gericht erachtete die Matratze mit einem Kleidungsstück vergleichbar. Auch Kleidung könne anprobiert werden, um Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise zu testen und ggf. nach der Anprobe wieder zurückgesendet werden. Dies gelte, obwohl Kleidung häufig – wie auch die Matratzen - direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt käme. Trotzdem seien Kleidungsstücke in der Praxis nicht besonderen Schutzanforderungen unterworfen, um diesen Kontakt bei der Anprobe zu vermeiden. Denn selbst bei direktem Kontakt mit dem menschlichen Körper könne sie nach der Rücksendung mittels Reinigung oder Desinfektion für eine Wiederverwendung durch Dritte geeignet gemacht werden.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.03.2019, Az. C-681-17


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