Maklerleistungen und das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 entschieden, dass auch Maklerleistungen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht unterliegen.
Hintergrund des Urteils ist ein Streit um Maklerlohn. Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, vermittelte dem Beklagten ein Objekt, das dieser zum Kaufpreis von 5,6 Millionen Euro in seiner Funktion als Geschäftsführer von zwei Gesellschaften, die im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf gegründet worden waren, erwarb. Sie forderte daher von ihm eine Maklerprovision in Höhe von 221.340 Euro. Der Beklagte wiederum verwies darauf, dass er den über das Internet zustande gekommen Maklervertrag rechtzeitig widerrufen habe, und beantragte, die Klage abzuweisen. Ein in erster Instanz ergangenes Urteil des Landgerichts Münster solle entsprechend abgeändert werden.
Das OLG folgte in seinem Urteil weitgehend der Auffassung des Beklagten. Es stellte eindeutig fest, dass der Maklervertrag rechtzeitig widerrufen worden sei. Da der Vertrag über das Internet zustande gekommen sei und die komplette schriftliche Kommunikation per Brief oder E-Mail stattgefunden habe, greife auch das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, das Verbraucher haben. Dies beziehe sich explizit auch auf Dienstleistungen. Nach Auffassung des Gerichts sind Maklerdienste grundsätzlich Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 S. 1 BGB aF. Der rechtssprechende Senat machte in seiner Urteilsbegründung deutlich, dass er der herrschenden Meinung folge, die den Dienstleistungsbegriff sehr umfassend verstehe und weit auslege. Für diese weite Auslegung würden neben dem Wortlaut der Norm auch gesetzessystematische Gründe sprechen sowie Ziel und Zweck der verbraucherschützenden Normen, die ein hohes Schutzniveau für Verbraucher schaffen sollten. Die dem entgegenstehende Auffassung, die im Wesentlichen auf praktische Unstimmigkeiten bei der Annahme eines dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts beim Maklervertrag abstellen würden, könne die Abweichung vom Gesetzeswortlaut nicht hinreichend rechtfertigen.
Der Senat des OLG sah auch die von der Klägerin bestrittene Verbrauchereigenschaft des Beklagten als gegeben an. Dieser habe den Maklervertrag gemäß § 312b BGB aF eindeutig als Verbraucher abgeschlossen. In der Urteilsbegründung wird deshalb explizit auf § 13 BGB verwiesen. Nach dieser Norm ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ausgangspunkt der Prüfung der Verbrauchereigenschaft sei stets der objektiv verfolgte Zweck der handelnden Person. Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck komme nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handele.
Die Auslegung nach dem objektiven Zweck des Verhaltens des Beklagten aber ermöglicht nach Auffassung des Gerichts keine Zurechnung zu einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Beim Kauf der Immobilie sei es dem Beklagten alleine um die Anlage seines Vermögens gegangen. Bei der Verwaltung des eigenen Vermögens handle es sich grundsätzlich um eine private Tätigkeit. Dies gelte auch dann, wenn es um die Verwaltung bzw. Anlage eines erheblichen Vermögens gehe. Selbst das Halten eines GmbH-Anteils stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern sei reine Vermögensverwaltung.
OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016, Az. 18 U 152/15