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Küchen-Angebot muss Hersteller und Typenbezeichnung enthalten

LG Essen, Urteil vom 10.03.2016, Az. 43 O 103/15


Küchen-Angebot muss Hersteller und Typenbezeichnung enthalten

Mit Urteils vom 10. März 2016 hat das Landgericht Essen die Betreiberin einer Möbelhauskette dazu verurteilt, in Werbeprospekten Hersteller und Typbezeichnung von Elektrogeräten, die in Komplettküchen verbaut werden, dem Konsumenten mitzuteilen.

Die Klageseite, eine Interessenvereinigung von Anbietern aus der Möbel- und Küchenbranche, war wegen eines Werbeprospektes der Betreiberin auf Selbige im August 2015 aufmerksam geworden. Dieser Prospekt warb unter Anderem Komplettküchen an, in denen auch Elektrogeräte verbaut waren - nannte aber lediglich die Energieeffizienzklasse und nur teilweise den Namen der jeweiligen Hersteller. Der spätere Kläger forderte die Betreiberin im September 2015 zur Angabe vollständiger Informationen auf, was diese anwaltlich ausschlug - es kam zur Klage.

Das Landgericht Essen sah die Klage als zulässig an und bezifferte den Streitwert auf 20.000 EUR. Der Kläger befand, dass dem Konsumenten wichtige Informationen vorenthalten würden. Typbezeichnung und Hersteller auch von einzelnen Bestandteilen der Komplettküchen seien wesentliche Beeinflussungen für den Endverbraucher. Die Beklagte hielt dagegen, ihrer Ansicht nach wäre die Werbung eines Prospektes kein wirklicher Grund, eine Küche auch tatsächlich zu kaufen, das Weglassen der Bezeichnungen wäre daher nicht zu beanstanden. Dies begründete die Beklagte mit ihrer eigenen Erfahrung im Umgang mit Kunden, welche allesamt eine Küche erst nach einer persönlichen Beratung kaufen würden.

Das Gericht, namentlich die 3. Kammer für Handelssachen, schloss sich der Argumentation des Klägers an. Der besagte Prospekt stelle "abschlussfähige Angebote" dar, außerdem habe die Beklagte "unlauter gehandelt". In der Tat wäre es für einen Endverbraucher denkbar, allein auf Basis des Prospektes sich für einen Kauf einer Komplettküche zu entscheiden - auch wenn im Normalfall eine persönliche Beratung in Anspruch genommen wird. Durch die farbige Abbildung und die ungefähren Größenangaben sowie der Angabe über den Komplettpreis würde dem Konsumenten eine Basis geliefert, die für eine Kaufentscheidung ausreichend sein kann. Dieser Punkt ist für das Gericht ausschlaggebend: Es ist entscheidend, wie sehr der Endverbraucher informiert wird, nicht, wie wahrscheinlich es ist, die Küche auf Basis des besagten Prospektes im Endeffekt auch zu kaufen. Der Käufer benötige die Informationen, um eine Entscheidung zu treffen, welche er ohne die Angaben nicht getroffen hätte. 

Die Beklagte hat in diesem Fall das Nachsehen: In Zukunft müssen nach dieser Entscheidung Hersteller- und Typbezeichnung von Elektrogeräten in Komplettküchen gegenüber dem Endverbraucher mitangegeben werden.

LG Essen, Urteil vom 10.03.2016, Az. 43 O 103/15


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