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Kopplung eines Gewinnspiels mit Medikamentenbestellung verboten

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2018, Az. 6 U 112/17


Kopplung eines Gewinnspiels mit Medikamentenbestellung verboten

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 26.07.2018, dass ein Gewinnspiel einer Versandtapotheke nicht erlaubt sei, wenn die Teilnahme an eine Rezepteinlösung gekoppelt sei. Denn eine derartige Koppelung verstoße gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot.

Rezepteinreichung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel erlaubt?
Klägerin war die Berufsvertretung für Apotheken, Beklagte eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke. Die Beklagte warb bundesweit mit einem Flyer für ein Gewinnspiel. Darin wurden einige höherpreisige Gewinne ausgelobt. Voraussetzung für die Teilnahme war die Einsendung eines Rezeptes. Gegen diese Koppelung ging die Klägerin per Unterlassungsklage vor. Die Vorinstanz wies die Klage jedoch ab, weswegen die Klägerin in Berufung ging.

Gewinnspiel ist als unsachliche Beeinflussung anzusehen
Das OLG Frankfurt sah in der Bewerbung des Gewinnspiels eine verbotene unerlaubte Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Denn das zugrundezulegende Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbiete sog. Wertreklame bzw. Werbegaben. Dadurch solle im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung begegnet werden. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel könne aber als solche Werbegabe angesehen werden. Auch liege der erforderliche Produktbezug vor. Der Ausnahmetatbestand für geringwertigen Kleinigkeit greife nicht ein. Bereits die bloße Chance, einen der (höherpreisigen) Gewinne zu erhalten, stelle einen Anreiz dar, der über der Geringwertigkeitsschwelle liege.

Unsachliche Beeinflussung einer gesundheitsbasierten Entscheidung
Die Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel löse einen Anreiz aus, der dem Schutzzweck des HWG zuwiderlaufe, so das Gericht. Das darin normierte Zuwendungsverbot solle eine mittelbare Gesundheitsgefährdung vermeiden und eine unsachliche Beeinflussung verhindern. Vorliegend bestehe die Möglichkeit, dass der Patient sein Rezept bei der Beklagten vorlege anstatt bei einer anderen örtlichen Apotheke. Denn eine Versandapotheke sei im Gegensatz zu stationären Apotheken nicht in der Lage, Patienten vor Ort individuell zu beraten. Dadurch könne sie nur ein eingeschränktes Leistungsangebot vorweisen. Die Versandapotheke könne nur telefonisch und auf ausdrückliche Nachfrage beraten. Für einen Kunden könne es aber bedeutsam sein, auch bei Einlösung eines Rezepts unaufgefordert zu Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten beraten zu werden. Daher sei die Entscheidung für eine stationäre Apotheke oder eine Versandapotheke für die Gesundheit des Kunden relevant. Eine solche Entscheidung werde aber durch das Gewinnspiels unsachlich beeinflusst.

Keine Gefahr für einen Medikamentenfehlgebrauch
Das Gericht sah jedoch nicht, dass das Gewinnspiel einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leiste. Denn dazu reiche nicht aus, den Kunden zu veranlassen, die Arzneimittel bei der Beklagten zu kaufen. Die Gefahr eines Arzneimittelfehlgebrauches sei nicht erkennbar. Weder bestehe die Gefahr, dass ein Patient, der das verschriebene Medikament akut benötige, wegen des Gewinnspiels spätversorgt werde. Denn nach einem Arztbesuch wisse der Kunde, ob die Einnahme unverzüglich zu erfolgen habe. Durch ein bloßes Gewinnspiel werde er sich nicht verleiten lassen, bei der Beklagten zu bestellen. Auch erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ein Kunde wegen des Gewinnspiels einen Arzt veranlassen könnte, ein nicht benötigtes Arzneimittel zu verordnen, nur um am Gewinnspiel teilnehmen zu können.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2018, Az. 6 U 112/17


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