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Kopierkosten in Höhe von 64.000 Euro erstattungsfähig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014, Az. III-1 Ws 236/14


Kopierkosten in Höhe von 64.000 Euro erstattungsfähig?

Einige Strafverteidiger stellten vor dem Landgericht Düsseldorf den Antrag auf Erstattung von Druckkosten. Grundsätzlich ist dies kein außergewöhnlicher Vorgang, sofern dem Verteidiger Kosten entstanden sind, um seinen Mandaten fachgerecht vertreten zu können. Diese Kosten können zum Beispiel durch den Ausdruck von Akten entstanden sein. Außergewöhnlich ist an dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 23.09.2014 zu entscheidenden Fall, dass der Strafverteidiger für den Ausdruck einer ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte insgesamt knapp 67.000 Euro von der Staatskasse forderte.

Der Fall im Detail
Der Hintergrund war ein überaus umfangreicher Fall aus Rotlichtbezirk der Stadt Düsseldorf. Der Fall besteht aus komplexen Zusammenhängen und ist nicht leicht zu überblicken. Das Resultat daraus war, dass die Verfahrensakte insgesamt 380.000 Seiten umfasst. Den mit dem Fall vertrauten Verteidigern wurden sämtliche Dokumente zur Verfügung gestellt. Die Problematik daran war jedoch, dass sie diese nur in digitaler Form, als sog. E-Akte, erhielten. Daraufhin forderten sie den Ausdruck aller der Verfahrensakte angehörigen Seiten und verlangten hierfür Vorschusskosten in Höhe von 67.000 Euro. Das Landgericht Düsseldorf war zunächst der Meinung, dass den Verteidigern ein solcher Anspruch zustehe, um alle involvierten Mandanten sachgemäß verteidigen zu können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf schloss sich dieser Meinung jedoch nicht an. Grundsätzlich bestehe zwar ein Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten aufgrund der sog. Dokumentenpauschale, aber es dürfe auch nur zweckgerichtet kopiert werden. Das heißt, es stehe den Verteidigern nicht zu, die elektronischen Dokumente allumfassend auszudrucken. Lediglich besonders bedeutsame Unterlagen dürften nach Meinung des Gerichts punktuell ausgedruckt werden bzw. sind erstattungsfähig. Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf weiter aus, dass die Arbeit mit elektronischen Medien heutzutage durchaus üblich sei. Sowohl in der Wirtschaft als auch in der Verwaltung gehöre die Arbeit mit elektronischen Unterlagen heute zum Alltag. Daher sei eine Kostenerstattung in Höhe von 67.000 Euro nicht im Sinne einer kostensparenden Mandatsausübung abzulehnen. Das Gericht entschied, die Kosten von maximal 14.000 Euro zu erstatten.

Fazit
Auch die deutsche Justiz geht mit der Zeit und misst elektronischen Daten einen immer höheren Stellenwert zu. Zudem erscheint der Ausdruck von 380.000 Seiten mehr als absurd. Allein der Druck würde vermutlich Wochen dauern. Das Lesen sämtlicher Seiten würde aller Wahrscheinlichkeit nach sogar mehrere Jahre dauern. Eine Seite lesen, verstehen und noch darüber nachzudenken dauert mit Sicherheit einige Minuten. Selbst, wenn man den Anwälten eine schnelle Auffassungsgabe unterstellt, dürften sie pro Seite nicht weniger als drei Minuten benötigen. Bei einer normalen fünf Tage Woche und einem Monat Urlaub im Jahr, würde eine Person für das Lesen alleine 10 Jahre benötigen. Ein absurder Zeitraum, der die Argumentation des Oberlandesgerichts untermauert. In naher Zukunft wird es eventuell sogar gar keine Akten in Papierform mehr geben. Auch die Justiz wird mit der Zeit gehen müssen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014, Az. III-1 Ws 236/14


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