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Kfz-Werkstatt darf mit Hauptuntersuchung werben

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 03.09.2015, Az. 31 O 29/15


Kfz-Werkstatt darf mit Hauptuntersuchung werben

Das Landgericht (LG) in Frankfurt (Oder) hat mit seinem Urteil vom 03.09.2015 unter dem Az. 31 O 29/15 entschieden, dass eine Kfz-Werkstatt mit "HU/AU" werben darf. Die Werkstatt sei zwar nicht selber zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung berechtigt, diese dürfe nur von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorgenommen werden. Jedoch hat die Werkstatt im vorliegenden Fall nicht behauptet, diese Untersuchungen durchzuführen, daher sei die Werbung auch nicht unwahr. Außerdem sei den meisten Autofahrern bekannt, dass zur Durchführung der HU/AU zugelassene Prüfer in die Werkstatt kämen.

Die Klägerin ist ein Interessenverband für das Kraftfahrzeuggewerbe. Der Beklagte ist ein Betreiber einer Kfz-Werkstatt. Er wirbt regelmäßig mit "HU/AU". Die Klägerin ließ ihn deswegen abmahnen, denn sie meint, die Werbung berge die Gefahr der Irreführung. Sie impliziere nämlich, dass der Beklagte eine Hauptuntersuchung nebst Abgasuntersuchung selber durchführen werde. In der Werbung würden diese Leistungen vom Beklagten als eigene Leistungen dargestellt. Die Hauptuntersuchung dürfe nach gesetzlichen Regeln jedoch nur durch eine behördlich zugelassene Überwachungsorganisation wie dem TÜV durchgeführt werden. Der Beklagte gehöre nicht zu der Gruppe der berechtigten Personen. Wenn er mit der Leistung "HU/AU" werbe, müsse er angeben, dass er nicht selbst diese Untersuchungen durchführe. Einem durchschnittlich informierten Autofahrer sei zwar bekannt, dass die Untersuchungen üblicherweise von amtlich anerkannten Stellen wie etwa dem TÜV vorgenommen werden, doch im Hinblick auf zahlreiche Gesetzesänderungen in letzter Zeit sei es nicht auszuschließen, dass ein Verbraucher meine, die Untersuchungen würden von eventuell befugten Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt. Werde mit „AU/HU” geworben, müsse der Werbende die Lizenz zur Durchführung der Untersuchung besitzen oder die Stelle nennen, die die Untersuchung durchführt. Verbraucher würden ansonsten getäuscht. Da die Untersuchungen eine besondere Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hätten, assoziiere der Verbraucher, dass eine Werkstatt, die mit der Durchführung solcher Untersuchungen werbe, eine besondere Sachkenntnis besitze. Dieses Vertrauen nehme der Beklagte durch die Werbung zu Unrecht in Anspruch.

Der Beklagte ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Werbung mit "AU/HU" zu unterlassen, wenn nicht auf die Stelle hingewiesen werde, die diese Untersuchungen durchführt.

Doch nach Ansicht des LG Frankfurt/Oder ist die Klage unbegründet. Die Werbung verstoße nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem § 29 StVZO, daher komme ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Entsprechend bestehe auch nicht der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.
Es sei nicht festzustellen, dass die Werbung des Beklagten unwahre Angaben enthalte. Der Beklagte behaupte mit seiner Werbung nicht, dass er selbst die Untersuchungen durchführe. Die Werbung lasse vielmehr die Annahme zu, dass der Beklagte ggf. Mitarbeiter der zugelassenen Prüfstelle zu sich holt, die dann Haupt- und Abgasuntersuchungen an den Fahrzeugen der Kunden vornehmen, oder dass er die Fahrzeuge zu einer Prüfstelle bringt. Die Untersuchungen könne der Kunde in solchen Fällen durch die Beauftragung des Beklagten durchaus erhalten.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 03.09.2015, Az. 31 O 29/15


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