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Keine zusätzlichen Entgelte bei Zahlung mit PayPal und Sofortüberweisung erlaubt

Landgericht München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18


Keine zusätzlichen Entgelte bei Zahlung mit PayPal und Sofortüberweisung erlaubt

Einigkeit über die Unzulässigkeit von Zahlungsentgelten bei der Nutzung der Bezahloptionen PayPal und Sofortüberweisung herrscht nun dank einer Entscheidung des Landgerichts München I vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18. Demnach seien beide Zahlungsmethoden vom Anwendungsbereich der Regelung des § 270a BGB erfasst, welche keine dem Schuldner aufgebürdeten zusätzlichen Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel erlaube.

Zahlungsentgelte bei PayPal und Sofortüberweisung
Das Verbot der zusätzlichen Zahlungsentgelte ist das Resultat des Rechtsstreits zwischen der Wettbewerbszentrale (Klägerin) und der FlixMobility GmbH (Beklagte), Anbieterin der Flixbus-Fahrten.
Erstere wurde durch eine bei ihr seit Januar 2018 eingerichtete Beschwerdestelle, innerhalb derer Gewerbetreibende und Verbraucher Verstöße gegen § 270a BGB mitteilen konnten, darauf aufmerksam, dass die Gesellschaft sowohl bei der vom Verbraucher gewählten PayPal-Bezahlung als auch der Sofortüberweisung zusätzliche Entgelte erhebt.

Beschränkung des Wortlauts des § 270a BGB
Dieses Verhalten der Beklagten ist im Hinblick auf die erst am 13.01.2018 in das BGB eingeführte Regelung des § 270a BGB grundsätzlich nicht zu bestanden. Der Wortlaut der Norm verbiete es den Händlern schließlich lediglich, bei der Auswahl einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung sowie der Verwendung von Zahlungskarten ein zusätzliches Entgelt vom Schuldner zu verlangen.

Klägerin beanspruchte erweiterten Anwendungsbereich
Nach der Ansicht der Klägerin müssten allerdings auch die in Rede stehenden Zahlungsmöglichkeiten in den Anwendungsbereich des § 270a BGB fallen. Unterstützung erhielt die Wettbewerbszentrale in puncto Sofortüberweisung von der überwiegenden Rechtsauffassung. Demnach handele es sich bei dieser Zahlungsmethode um eine einfache SEPA-Lastschrift, sodass auch diese von § 270a BGB erfasst sein müsse. Unklarheit herrschte in Literatur und Praxis bis dato hingegen hinsichtlich der Einstufung der erhobenen Zahlungsentgelte bei einer vom Verbraucher gewünschten PayPal-Zahlung.

Landgericht schloss sich Klägerin an
Licht ins Dunkle brachte im Anschluss an die Klage der Wettbewerbszentrale nun das Landgericht München I und zwar insbesondere für die Zahlungsmethode PayPal. Die Verantwortlichen folgten dem Vortrag der Klägerin vollumfänglich. Es sei – im Einklang mit der überwiegenden Rechtsansicht – also nicht nur die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts bei einer Sofortüberweisung als unzulässig zu bewerten, sondern vielmehr auch die Einforderung eines Betrags im Rahmen des Online-Bezahldienstes PayPal. Die FlixMobility GmbH dürfe aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs des § 270a BGB mithin künftig keine Zahlungsentgelte mehr erheben, wenn sich die Verbraucher für die Zahlungsmittel PayPal oder Sofortüberweisung entscheiden. Halte sie sich nicht an diese Auflage, so falle bei einer entsprechenden Zuwiderhandlung ein Bußgeldbetrag von 250.000 € zu ihren Lasten an, so das Gericht.

Entscheidung als Grundsatzurteil, dennoch auch Nachteile
Nach Verlautbarung der Wettbewerbszentrale verkörpere diese Entscheidung des Landgerichts ein Grundsatzurteil, welches durchaus branchenübergreifende Bedeutung erlangen könne. Gerade der hohe Bußgeldbetrag dürfte ihrer Ansicht nach zu einer Abschreckung anderer Unternehmen hinsichtlich des streitgegenständlichen Verhaltens führen. Allerdings bringe die Entscheidung trotz ihres grundsätzlichen verbraucherfreundlichen Ausgangs auch Nachteile für bestimmte Verbrauchergruppen hervor, wie die Wettbewerbszentrale anmerkte. Da durch die Auswahl der beiden in Rede stehenden Zahlungsmethoden Kosten entstünden, die die Händler nun nicht mehr mittels zusätzlicher Zahlungsentgelte auf die Verbraucher abwälzen könnten, liege es nahe, dass die Händler die besagten Mehrkosten in Zukunft auf den Preis der Ware aufschlagen. Dies benachteilige aber diejenigen Verbraucher, die gerade nicht von PayPal und der Sofortüberweisung Gebrauch machen.

Viele Händler müssen wohl reagieren
Verfahren mit gleichgelagertem Streitgegenstand dürften in der Zukunft vermehrt für den Fall auftreten, dass die nicht geringe Anzahl an Händlern, die ebenso wie die FlixMobility GmbH, zusätzliche Zahlungsentgelte für die Zahlungsmethoden PayPal und Sofortüberweisung erhebt, keine Kenntnis von dem Urteil des Münchener Gerichts erlangt und ihr Verhalten dementsprechend nicht anpasst. Diese Mutmaßung geht insbesondere auf den Umstand zurück, dass das Gericht die Vorschrift des § 270a BGB als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG qualifizierte, was bedeutet, dass ein derartiger Verstoß mit den Mitteln des UWG auch im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung geltend gemacht werden kann.

Landgericht München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18

von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.


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