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Keine Werbung in Newsletter-Bestätigung

Landgericht Stendal, Urteil vom 12.05.2021, Az. 22 S 87/20


Keine Werbung in Newsletter-Bestätigung

Das Landgericht Stendal entschied am 12.05.2021, dass ein Verstoß gegen § 7 UWG vorliege und damit ein Unterlassungsanspruch bestehe, wenn die Bestätigungsmail zu einer Newsletter-Anmeldung im Double-opt-in-Verfahren dezente Werbung enthält.

Wie muss eine Double Opt-in Bestätigungsmail gestaltet sein?
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine E-Mail zur Bestätigung einer Newsletter-Anmeldung im Rahmen des Double Opt-in-Verfahrens. Diese Bestätigungsmail enthielt den Text „Welcome to ZzZzZzZzZ " und "Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ ZzZzZzZzZ.de". Außerdem enthielt die Bestätigungsmail das Logo der Beklagten.

Auch einzelne unverlangte Werbemails sind unzulässig
Das Landgericht Stendal entschied, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Bereits die Zusendung einer einzelnen unverlangten Werbe-E-Mail sei unzulässig. Bei der Prüfung seien die Maßstäbe des § 7 UWG anzuwenden. Grundsätzlich dürfe Werbung dem Adressaten nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden. Die Werbung dürfe zu keiner Bindung von Ressourcen beim Empfängers führen. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung aber erfolge betriebsbezogen und beeinträchtige den Betriebsablauf des Empfängers. E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger einzeln sichten müsse und bei denen ein Widerspruch erforderlich sei, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führen zu einer nicht unerheblichen Belästigung.

E-Mail-Werbung muss eingeschränkt werden
Zudem fielen zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider an, so das Gericht weiter. Zwar können die Zusatzkosten für den Abruf einer einzelnen E-Mail gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail könne sich in engen Grenzen halten, wenn bereits der Betreff den Werbezweck erkennen lasse. Anders sehe es aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich widersprechen müsse. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender sei aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig sei. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.

Einfache Bestätigungsmails im Double-opt-in-Verfahren sind zulässig
Das LG befand, dass zwar grundsätzlich Bestätigungsmails im Double-opt-in-Verfahren unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 UWG zulässig seien. Denn die Bestätigungsmail diene dem schützenswerten Zweck, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Einverständnisses durch den Anmeldenden abgesichert wird. Damit werde sichergestellt, dass es nicht auf Grund von Falscheingaben zur Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung kommt. Danach sei eine Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren auch dann zulässig, wenn sie einen Adressaten erreicht, der sich nicht beim Werbenden angemeldet habe. Dies gelte aber nur eingeschränkt unter der Prämisse, dass die Bestätigungsmail aufgrund einer tatsächlich erfolgten Anmeldung versendet werde mit dem Ziel, zu verifizieren, ob dem Anmelder die Mailadresse gehört.

Werbung betrifft unmittelbare und mittelbare Absatzförderung
Eine Bestätigungsmail mit werbenden Inhalt sei aber nach § 7 UWG unzulässig, so das Gericht weiter. Hierbei sei der Begriff „Werbung“ weit auszulegen. Grundsätzlich umfasse er alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Produkt- und Warenabsatzes gerichtet seien. Davon sei auch eine mittelbare Absatzförderung wie Imagewerbung oder Sponsoring erfasst. Werbung sei daher jede Äußerung, die bei der Ausübung von Handel, Gewerbe, Handwerk oder freien Berufen das Ziel verfolge, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Bestätigungsmail ist Werbung
Das Gericht war der Ansicht, dass unter Zugrundelegung eines solchen strengen Maßstabes die vorliegende Bestätigungsmail als Werbung zu klassifizieren sei. Denn ihr Inhalt gehe über den einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinaus. Das Logo und der einladende Spruch "Welcome to ZzZzZzZzZ" seien geeignet, auf die Marke "ZzZzZzZzZ" aufmerksam zu machen. Dies habe auch die Beklagte bestätigt. Denn nach Weglassen des Logos und des Spruchs "Welcome to ZzZzZzZzZ" sei die Newsletter-Nachfrage zurückgegangen. Auch der Zusatz "Hast Du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!" wirke mittelbar absatzfördernd. Denn damit werde ein Service angeboten, der auf Kundengewinnung ziele. Diese werbende Wirkung sei umso größer bei einem Adressaten, der durch die Bestätigungsmail erstmals mit der Beklagten in Kontakt komme. Einer missbräuchlichen Generierung an sich zulässiger Bestätigungsmails könne nur dann nachhaltig Einhalt geboten, wenn ein strenger Maßstab an den zulässigen Inhalt der Bestätigungsmail angelegt werde. Ist keinerlei werbender Zusatz erlaubt, so entfällt auch der Anreiz für einen Missbrauch.

Keine Bagatellgrenzen für Werbung
Für die strenge Auslegung spreche auch die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so das Gericht weiter. Danach gebe es keine Bagatellgrenze. Auch "ein bisschen" Werbung in einer E-Mail sei ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig. Dies gelte unabhängig davon, ob der Adressat ein Verbraucher oder ein Gewerbetreibender sei. Dem Gewerbetreibenden stehe danach ein Unterlassungsanspruch auch deswegen zu, um einem Umsichgreifen unzulässiger E-Mail-Werbung entgegenzuwirken. Das gelte auch für Fälle wie dem vorliegenden, wenn die Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren nur "dezente“ Werbung enthalte.

Landgericht Stendal, Urteil vom 12.05.2021, Az. 22 S 87/20


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